OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, 2025-11-24, 14 U 30/25

14 U 30/25Supreme Court / Civil Chamber 14Nov 24, 2025

Full text

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat — 14 U 30/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-24

Aktenzeichen: 14 U 30/25

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1124.14U30.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 83 BGB, § 84 Abs 2 BGB, § 84 Abs 4 BGB, § 84c Abs 1 BGB, § 181 BGB ... mehr

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20.08.2025, Az. 2 O 196/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 12.500 € festzusetzen.

  3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2025 .

Gründe

I.

1 Die Verfügungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer darauf gerichteten einstweiligen Verfügung, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, als Stiftungsvorstand der Verfügungsklägerin aufzutreten und entsprechende Rechtshandlungen als Vorstandsmitglied auszuüben.

23 Die durch Stiftungsgeschäft des Verfügungsbeklagten, eines Mediziners, und des Mitstifters ... [nachfolgend: „Mitstifter“], eines Rechtsanwalts, vom 06.08.2009 gegründete Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Im Stiftungsgeschäft heißt es (Anl. A1):

4 [Verfügungsbeklagter als Vorsitzender, Mitstifter als stellvertretender Vorsitzender]

5 In der Satzung vom selben Tag ist unter anderem geregelt (Anl. A1):

§ 6

6 (Organe der Stiftung)

7 1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

8 2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführung zuordnen. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 7

9 (Stiftungsvorstand)

10 1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt und abberufen.

11 2. Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Stifter sind berechtigt, ihr Amt jederzeit niederzulegen.

12 3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 20) nach Ablauf der Amtszeit und bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

13 4. Scheidet ein Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

14 5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8

15 (Aufgaben des Stiftungsvorstands)

16 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

17 2. Der Vorstand führt insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

18 3. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere

19 3.1 die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,

20 3.2 die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ggf. nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien,

21 3.3 die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,

22 3.4 die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.),

23 3.5 die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 01.07. des Folgejahres, die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sachverständige Stellen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

§ 9

24 (Beschlussfassung des Stiftungsvorstands)

25 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

26 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

27 3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

28 4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

29 5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und, soweit rechtlich erforderlich, der Stiftungsbehörde vorzulegen.

§ 10

30 (Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung)

31 1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

(...)

32 4. Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder der des Vorstandes.

(...)

33 6. Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.“

34 Der Vorstand besteht nach wie vor nur aus den beiden Stiftern, zwischen denen seit mindestens drei Jahren erhebliche Differenzen bestehen.

35 Der Verfügungsbeklagte wirft dem Mitstifter [verschiedene Pflichtverletzungen] vor ... Deshalb übersandte der Verfügungsbeklagte dem Mitstifter am 26.06.2025 eine „Anhörung zu einem etwaigen Ausschluss als Vorstandsmitglied“ aus der Verfügungsklägerin und setzte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme (Anl. K6, EA LG AnlH Bekl. 40 ff.).

36 Der Mitstifter wirft umgekehrt dem Verfügungsbeklagten jahrelange, systematische und vielschichtige Pflichtverletzungen in Form von klassischen Vermögensschädigungen (Untreuehandlungen, Selbstbegünstigung), schweren Verstößen gegen das Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht bis hin zur Inkaufnahme von gravierenden Datenschutz- und Compliance-Problemen vor. ... Mit Schreiben vom 02.07.2025 (Anl. A66, EA LG, AnlH Kl II 152 ff.) fasste der Mitstifter das Fehlverhalten, das er dem Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der Ausübung der Vorstandstätigkeit vorwirft, zusammen und erklärte abschließend:

37 „Vor diesem Hintergrund beschließe ich hiermit das Folgende:

38 1. [Der Verfügungsbeklagte] wird mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand „[der Verfügungsklägerin] abberufen.

39 2. Das Regierungspräsidium ... (Stiftungsaufsicht) wird unverzüglich über die Abberufung in Kenntnis gesetzt.“

40 Am 08.07.2025 beantragte der Verfügungsbeklagte im Parallelverfahren 2 O 166/25 beim Landgericht Ulm als Vertreter der Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitstifter mit dem Ziel, diesem zu untersagen, die Abberufung des Verfügungsbeklagten als Vorstand zu verbreiten. Am 09.07.2025 strengte der Verfügungsbeklagte gegen die Verfügungsklägerin ein Hauptsacheverfahren beim Landgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 2 O 182/25 an zur Feststellung, dass seine Abberufung unwirksam sei (Anl. A72). In Unkenntnis dessen erhob die vom Mitstifter als Vorstandsmitglied vertretene Verfügungsklägerin am 28.07.2025 vor dem Landgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 2 O 195/25 eine spiegelbildliche positive Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, die Abberufung des Verfügungsbeklagten sei wirksam und dieser nicht mehr Mitglied des Vorstands der Verfügungsklägerin. Zudem versuchte der Mitstifter erfolglos beim Landgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 2 O 197/25, die Abhaltung einer Vorstandssitzung der Verfügungsklägerin zu verhindern. Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 01.08.2025 zurückgewiesen.

41 Die Verfügungsklägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe, vertreten durch den Mitstifter als allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 02.07.2025 aus wichtigem Grund wirksam als ihr Vorstandsmitglied abberufen. Die Abberufung sei formell wirksam erfolgt, da der Mitstifter den Beschluss aufgrund der gemäß § 84b Satz 2 BGB fehlenden Stimmberechtigung des Verfügungsbeklagten alleine habe fällen können. Aus diesem Grund sei weder eine Vorstandssitzung nach den Vorgaben des § 9 Ziffer 1 der Satzung erforderlich gewesen, noch eine vorherige Anhörung des Verfügungsbeklagten. Die Regelung in § 9 Ziffer 2 der Satzung sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass lediglich zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sein müssten, was vorliegend der Fall gewesen sei. Unabhängig von etwaigen Formvorschriften geböten die zu schützenden Grundrechte der Stiftung jedenfalls eine Unbeachtlichkeit etwaiger Formvorschriften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Vorstandsmitglieds. Aufgrund einer Vielzahl von erheblichen Pflichtverletzungen liege ein wichtiger Grund vor.

42 Die Verfügungsklägerin hat in erster Instanz beantragt:

43 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt,

44 a. im Innen- oder Außenverhältnis als Vorsitzender oder Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin aufzutreten,

45 b. Erklärungen oder Rechtshandlungen namens oder im Namen der Verfügungsklägerin abzugeben,

46 c. an Sitzungen des Vorstands der Verfügungsklägerin teilzunehmen oder dort Stimm- bzw. Rederechte auszuüben,

47 jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses.

48 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

49 Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

50 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

51 Der streitgegenständliche Abberufungsbeschluss sei formell unwirksam. Der Verfügungsbeklagte sei entgegen § 9 Ziffer 1 der Satzung nicht ordnungsgemäß geladen worden. Entgegen § 9 Ziffer 4 der Satzung habe auch kein schriftliches Umlaufverfahren stattgefunden, vielmehr habe der Mitstifter als Vorstandsmitglied in einer alleine geführten „Präsenzsitzung“ die Abberufung beschlossen. Überdies sei der Verfügungsbeklagte nicht angehört worden. Schließlich bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Die Vorwürfe des Mitstifters seien nicht begründet. Die der Verfügungsklägerin in den letzten Jahren zugewandten Förderungen in Millionenhöhe beruhten weit überwiegend auf der persönlichen Verbindung der Förderer zum Verfügungsbeklagten beziehungsweise seiner Forschungsarbeit als ... Darüber hinaus hätten mehrere Fördermittelgeber die Auszahlung der Fördermittel ausdrücklich an die Mitgliedschaft des Verfügungsbeklagten im Vorstand der Verfügungsklägerin geknüpft bzw. an sein Amt als Vorstandsvorsitzender.

52 Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags in erster Instanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2025 (EA LG 130 ff.) verwiesen.

53 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nach informatorischer Anhörung des Mitstifters mit Urteil vom 20.08.2025, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin habe einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar könne eine Stiftung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsverfügung erwirken. Hierdurch könne ein Vorstandsmitglied zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufig abberufen werden, um seine Einflussnahme auf die Stiftung zu unterbinden. Die Abberufung des Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 02.07.2025 sei aber bereits formell unwirksam. Obgleich dem Verfügungsbeklagten gemäß § 84b Satz 2 BGB kein Stimmrecht zu seiner Abberufung zugestanden habe, hätte er nach § 9 Ziffer 1 der Satzung für eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist geladen werden müssen. Eine Heilung des Ladungsfehlers sei nicht erfolgt. Überdies sei der Vorstand gemäß § 9 Ziffer 2 der Satzung nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend seien. Am 02.07.2025 sei allenfalls der Mitstifter anwesend gewesen. Gegen die Ansicht der Verfügungsklägerin, die Regelung in § 9 Ziffer 2 der Satzung sei hinsichtlich der Zweidrittelregelung unvollständig und dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass eine Beschlussfähigkeit bereits dann gegeben sei, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandmitglieder anwesend seien, bestünden erhebliche Bedenken. Dagegen spreche, dass es dem Zweck der Regelung des Zweidrittelquorums und dem Stifterwillen entsprochen habe, dass die beiden Stifter Beschlüsse einstimmig fassen müssten, solange die Stiftung nur zwei Vorstandsmitglieder habe. Der Beschluss sei auch nicht außerhalb einer Vorstandssitzung im Rahmen eines Umlaufverfahrens ergangen. Denn Beschlüsse könnten außerhalb der Vorstandsversammlung nur dann gemäß § 32 Abs. 3 BGB in der seit dem 01.07.2023 geltenden Fassung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmten. Die formelle Fehlerhaftigkeit habe die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge. Fehlerhafte Beschlüsse von Stiftungsorganen führten grundsätzlich zur Unwirksamkeit. Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle sei auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Bei einem Ladungsmangel sei ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhänge. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht im Lichte der Grundrechte der Stiftung. Deshalb könne offenbleiben, ob darüber hinaus auch die fehlende Anhörung des Verfügungsbeklagten vor dessen Abberufung zu einer formellen Unwirksamkeit des Beschlusses führe und ob der Beschluss in materieller Hinsicht wirksam sei.

54 Gegen dieses ihr am 20.08.2025 zugestellte Urteil wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am 20.08.2025 eingegangenen Berufung, die sie mit am 19.09.2025 eingegangenem Schriftsatz begründet hat und mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter hilfsweiser Klageerweiterung weiterverfolgt. Das Landgericht habe § 84b Satz 2, § 84c, § 1004 iVm § 823 BGB, § 12 StiftG BW und § 9 der Satzung der Verfügungsklägerin jeweils im Lichte von Art. 14, 19 Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 1 1. ZP EMRK unzutreffend angewandt.

55 Die Ansicht des Landgerichts, dass nach § 9 Ziffer 1 und 2 der Satzung der Verfügungsklägerin eine Ladung und Teilnahme des Verfügungsbeklagten zur Beschlussfassung über seine eigene Abberufung notwendig gewesen sei, beruhe auf einer unrichtigen Anwendung dieser Satzungsbestimmungen iVm § 84b Satz 2 BGB. Der Stimmrechtsausschluss nach dieser - nicht dispositiven - Norm gelte auch bei der Abstimmung über organschaftliche Akte wie der Abberufung. Da die Norm nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend sei, komme eine analoge Anwendung anderweitiger Normen wie § 34 BGB oder § 47 Abs. 4 GmbHG nicht in Betracht. Vielmehr müsse die Norm im Lichte der besonderen Schutzbedürftigkeit der Stiftung ausgelegt werden, die weder Mitglieder noch sonstige Kontrollorgane habe. Die Wertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein GmbH-Gesellschafter ein Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung habe und der Literatur, die diese Wertung auf das Recht des Vereinsmitglieds zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung übertragen wolle, auch wenn jeweils das Stimmrecht ausgeschlossen sei, sei auf § 84b Satz 2 BGB nicht übertragbar. Dies zeige sich schon daran, dass die Mitgliedschafts- bzw. Gesellschafterrechte Ausfluss aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, ggf. iVm der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG seien. Dem Organ oder dem Organmitglied einer Stiftung, zumal einem ehrenamtlichen, komme indes keine grundrechtlich geschützte Position zu. Eine Stiftung sei eine mitgliederlose Körperschaft, die allein aus Vermögen bestehe. Zur Verwaltung dieses Vermögens sei nach der Konzeption des Gesetzgebers gemäß § 84 BGB der Vorstand berufen. Der Vorstand erhalte dadurch aber weder mitgliedschaftliche Rechte noch eigene Rechte am Vermögen der Stiftung. Auch dem Stifter stünden keine besonderen Rechte am Stiftungsvermögen mehr zu. Grundrechtsträgerin sei allein die Stiftung, deren Vermögen nach Art. 14 GG geschützt sei. Dass die Literatur weitgehend darin übereinstimme, dass eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern nur aus wichtigem Grund möglich sei, diene daher nicht dem Schutz des Vorstandsmitglieds, sondern ausschließlich dem Schutz der Stiftung, da sich andernfalls das für die Abberufung zuständige Organ faktisch zum „Herr der Stiftung“ aufschwingen könnte. Da den zu schützenden Grundrechten der Stiftung aus Art. 14 GG, Art. 1 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK keine Grundrechte des abzuberufenden Vorstandsmitglieds gegenüberstünden, müsse die Abberufung des Vorstandsmitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grunds immer möglich sein, ohne dass Rücksicht auf Formvorschriften zugunsten des seinerseits nicht schützenswerten Vorstandsmitglieds genommen werden müsse. § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung müsse daher im Lichte des zwingenden Bundesrechts aus § 84b Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt bzw. teleologisch reduziert werden, dass eine Ladung eines Vorstandsmitglieds, gegen den ein organschaftlicher Akt vorgenommen werden solle, sowie dessen Anwesenheit zur Erreichung des 2/3-Quorums nicht erforderlich sei.

56 Zwar sei dem Landgericht insoweit zuzustimmen, dass der in § 9 der Satzung zum Ausdruck kommende Wille der Stifter grundsätzlich von einer konsensualen Entscheidungsfindung des zweiköpfigen Vorstands ausgehe, da es zur Wirksamkeit der Beschlussfassung der Anwesenheit beider Vorstandsmitglieder bedürfe. Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts gelte dies aber nicht uneingeschränkt auch für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied sich aktiv, bewusst und zum Nachteil der Stiftung über Satzungs- und gesetzliche Bestimmungen hinwegsetze und die Erfüllung des eigentlichen Stiftungszwecks entgegen dem Stifterwillen beeinträchtige. In diesem Fall verstoße es gegen §§ 133, 157 BGB anzunehmen, der Stifterwille würde an formalen Einberufungsvorschriften festhalten wollen, auch wenn damit eine andauernde und unaufhaltsame Schädigung des Stiftungszweckes verbunden sei. Vielmehr sei der Stifterwille dahingehend zu interpretieren, dass die Satzung die konsensuale Entscheidungsfindung vorschreibe, um einen Missbrauch des Vorstandsamts zu Lasten der Stiftung zu verhindern, nicht aber, um diesen Missbrauch erst zu ermöglichen. Die Satzung dürfe daher nicht so ausgelegt werden, dass ein Vorstandsmitglied durch bloßes Fernbleiben oder durch Verweigerung der Zustimmung seine Abberufung unmöglich machen könne. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Regelung und dem Schutzgedanken des § 84b Satz 2 BGB. Die Wertung des BGH, dass ein Kuratoriumsmitglied, dem von der Stiftungsaufsicht die Wahrnehmung der Geschäfte untersagt worden sei, bei der Bestimmung des Beschlussquorums weiterhin mitzuzählen sei, sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen. Es sei der Ansicht in der Literatur zu folgen, dass das vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied gar nicht als Mitglied zähle, und zwar weder bei der Berechnung der Gesamtzahl der Mitglieder noch bei der Zahl der anwesenden Mitglieder noch bei der Berechnung der Stimmenmehrheit. Eine gegenläufige Interpretation des § 9 der Satzung wäre als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stifter bei der Stiftungserrichtung 2009 den gesetzlichen Stimmrechtsausschluss aus dem zum 01.07.2023 in Kraft getretenen § 84b Satz 2 BGB noch nicht hätten berücksichtigen können. Soweit das Landgericht eine Aussage des Mitstifters in der mündlichen Verhandlung herangezogen habe, sei diese durch den vom Beklagten bestellten Prozessvertreter ausdrücklich bestritten worden. Zudem habe die Erklärung als informatorische Anhörung keinen Beweiswert und könne den objektivierten, ansonsten leerlaufenden, im Stiftungsgeschäft bzw. der Satzung niedergelegten und als Urkunde mit vollem Beweiswert vorliegenden Stifterwillen nicht ersetzen.

57 Im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts könne die Verfügungsklägerin nicht darauf verwiesen werden, Maßnahmen der Stiftungsbehörde abzuwarten. Die Verfügungsklägerin habe bereits am 07.05.2024 einen Antrag auf aufsichtsrechtliches Einschreiten beim Regierungspräsidium ... als zuständiger Stiftungsbehörde beantragt und dabei detailliert die Vorwürfe gegen den Verfügungsbeklagten geschildert. Der Antrag sei bis heute nicht beschieden worden. Der Leiter des zuständigen Referats habe am 22.08.2025 zudem erklärt, dass die Stiftungsaufsicht keine inhaltliche Prüfung der Vorwürfe gegen den Verfügungsbeklagten vornehmen werde und eine Abberufung des Verfügungsbeklagten auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen habe. Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Stiftung als mitgliederlose Gesellschaft werde durch das Landgericht unterlaufen, indem die Verfügungsklägerin dem Handeln des Verfügungsbeklagten schutzlos ausgeliefert sei, der nunmehr unter weiteren Verstößen gegen § 181 BGB und § 13 Abs. 1 Nr. 4 StiftG BaWü das gesamte Vermögen der Verfügungsklägerin auf von ihm kontrollierte Gesellschaften und Organisationen übertragen könne. In diesem Zusammenhang sei auch der Beschluss des Verfügungsbeklagten auf der Vorstandssitzung vom 31.07.2025 zu sehen, den Sitz der Verfügungsklägerin nach ... zu verlegen. Dies sei mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Die Vorstandsgewalt des Verfügungsbeklagten sei diesem daher im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren zumindest vorläufig zu entziehen.

58 Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass § 9 der Satzung eine Ladung und Teilnahme des Verfügungsbeklagten erfordere, führe der Verstoß gegen diese Formvorschriften entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu einer Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses. Zwar führten formfehlerhafte Beschlüsse von Stiftungsorganen grundsätzlich zu deren Unwirksamkeit. Ein Verfahrensfehler führe jedoch nur dann zu Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruhe (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2016 - 6 A 12/15, ZStV 2016, 208). Das sei hier nicht der Fall. Rechtsfehlerhaft und widersprüchlich sei die Übernahme der Wertungen des BGH-Urteils vom 02.07.2007 - II ZR 111/05, mit dem das Kausalitäts- durch ein Relevanzerfordernis ersetzt worden sei. Die Anwendung dieser neueren Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht. Dem Verfügungsbeklagten kämen weder mit einem Aktionär oder einem Vereinsmitglied vergleichbare Rechte zu, noch habe er wegen seines Stimmrechtsverbots durch den Ladungs- und Teilnahmemangel überhaupt in seiner Fähigkeit, dem Beschluss seine informierte Zustimmung zu geben, beeinträchtigt werden können. Wo das Gesetz die Stimmabgabe zwingend sperre, könne das Recht auf Teilnahme/Aussprache nicht so weit reichen, die gesetzliche Schutzwirkung faktisch auszuhebeln. Das Landgericht beschäftige sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage, warum dem Verfügungsbeklagten ein relevantes Teilnahmerecht zukommen solle. Da er bei der Beschlussfassung über seinen eigenen Ausschluss kein Stimmrecht ausüben dürfe, könnte er ein Teilnahmerecht höchstens daraus herleiten, dass er durch Aussprache über den Beschluss das Abstimmungsergebnis hätte beeinflussen können. Ob dem Verfügungsbeklagten ein solches rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, habe das Landgericht rechtsfehlerhaft offengelassen. Dies sei gerade nicht der Fall. Eine Aussprache über den Beschluss sei weder Teil der Tagesordnung gewesen, noch hätte sie stattfinden müssen. Während der Ausschluss eines Vereinsmitglieds aufgrund der Vereinsautonomie nach Art. 9 GG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, unterliege die Abberufung eines Vorstandsmitglieds der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Dies sei konsistent mit der Nichtanwendbarkeit des § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG im Kontext einer Stiftung. Demnach bleibe ein abberufener Vorstand im Amt, bis gerichtlich seine wirksame Abberufung festgestellt werde. Ein Vorstandsmitglied einer Stiftung, das mit seiner Abberufung nicht einverstanden sei, könne dieser daher einfach widersprechen, so dass die nunmehr beweisbelastete Stiftung das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachweisen müsse, wozu sich das Vorstandsmitglied dann vor Gericht äußern könne. Daher bedürfe es nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung keines vorigen rechtlichen Gehörs. Die vom Verfügungsbeklagten erstinstanzlich zitierte Literatur gebe nichts Gegenteiliges her. Jedenfalls sei die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht Selbstzweck und erfordere keinesfalls ein irgendwie formalisiertes Verfahren. Allenfalls könne verlangt werden, dass der Betroffene vor seiner Ausschließung die Möglichkeit haben müsse, diese abzuwenden. Hier habe der Verfügungsbeklagte seit Sommer 2022 Zeit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch in diesem Rechtsstreit habe der Verfügungsbeklagte es im Großen und Ganzen versäumt, zureichende Stellung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu nehmen. Die Verfügungsklägerin habe daher jüngst begonnen, ihre Auskunftsrechte in drei vor dem Landgericht Ulm erhobenen Klagen und einer vor dem Landgericht München I erhobenen Klage geltend zu machen (Anl. A95-A98). Richtig sei daher, dass es allein darauf ankomme, dass das Abstimmungsergebnis auf dem Verfahrensfehler beruhe. Könne die Stiftung einwandfrei nachweisen, dass der Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen könne, sei dieser Verfahrensfehler unbeachtlich und der Beschluss wirksam. Das sei hier der Fall, da der Mitstifter fest entschlossen gewesen sei, den Ausschluss des Verfügungsbeklagten zu beschließen. Dieser hätte den Ausschluss daher auch bei Anwesenheit des Verfügungsbeklagten beschlossen. Der Abberufungsbeschluss sei damit formell wirksam. Die materielle Wirksamkeit ergebe sich daraus, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verfügungsbeklagten, wie erstinstanzlich dargelegt, vorliege.

59 Das Landgericht übersehe im Übrigen, dass sich der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht einzig aus der Abberufung des Verfügungsbeklagten herleite. Vielmehr bestehe unabhängig von der Wirksamkeit der Abberufung ein Anspruch der Stiftung aus § 1004 BGB iVm § 84 BGB, § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 266 StGB, wenn konkrete Gefahren für das Vermögen bzw. den Gemeinnützigkeitsstatus der Verfügungsklägerin bestünden und die Stiftungsaufsicht nicht zeitnah einschreite. Hier habe der Verfügungsbeklagte seine Organstellung fortlaufend missbraucht und Spendengelder zweckentfremdet bzw. Vermögen der Verfügungsklägerin unter Verstoß gegen § 181 BGB auf eigene Gesellschaften übertragen.

60 Daneben bestehe auch ein Verfügungsgrund. Für das im konkreten Einzelfall erforderliche Maß der Glaubhaftmachung genüge im Streitfall bereits eine hinreichende (Erfolgs)Aussicht der Verfügungsklägerin, der eine gleichermaßen hinreichende (Erfolgs)Aussicht des Verfügungsbeklagten gegenüberstehen könne, da die resultierenden Nachteile aus der Gefährdung der Rechtsstellung bei der Verfügungsklägerin die Nachteile für den Verfügungsbeklagten aus der Maßnahme erheblich überstiegen und die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bloße Sicherungswirkung entfalte. Denn die Nachteile aus der Gefährdung der Rechtsstellung der Verfügungsklägerin seien erheblich und potentiell unwiederbringlich, während auf Seiten des Verfügungsbeklagten keine unmittelbaren Nachteile zu befürchten seien. Der Verfügungsbeklagte habe ein Patent der Verfügungsklägerin unter Verstoß gegen § 181 BGB und § 13 Abs. 1 Nr. 4 StiftG BW auf eine eigene Gesellschaft übertragen. Daher könne vermutet werden, dass er auch zukünftig weitere Vermögenswerte der Verfügungsklägerin unter Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot aus § 181 BGB an sich selbst bzw. an von ihm kontrollierte Gesellschaften übertragen werde. Zudem verstoße die Übertragung von Mitteln der steuerbegünstigten Verfügungsklägerin an die nicht als gemeinnützig anerkannte GmbH des Verfügungsbeklagten gegen das Ausschließlichkeits- und Selbstlosigkeitsgebot aus §§ 55, 56 AO. Der Verfügungsklägerin drohe dadurch der Verlust der Steuerbegünstigung und damit eine Nachversteuerung von rund 6 Mio. € und eine potentielle Rückforderung von Drittgeldern und Zuwendungen von rund 10 Mio. € (vgl. Anl. A64). Ob das mit der Stiftungsrechtsreform überarbeitete Stiftungsrecht und insbesondere der neu eingefügte § 84b Satz 2 BGB iVm Art. 14 GG eine telelogische Reduzierung von § 9 der Satzung erfordere, könne rechtssicher erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden. Bis dahin sei die Rechtsstellung der Verfügungsklägerin durch die aufgezeigten eigenmächtigen Vermögensübertragungen des Verfügungsbeklagten erheblich gefährdet. Demgegenüber entstehe keine permanente Gefährdung der Rechtstellung des Verfügungsbeklagten, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen werde. Er werde lediglich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausübung seiner organschaftlichen Rechte ausgeschlossen.

61 Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 hat die Verfügungsklägerin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass sie zwischenzeitlich am 30.10.2025 eine weitere Vorstandssitzung in den Räumen des Regierungspräsidiums ... durchgeführt habe, zu der der mit Schreiben vom 11.10.2025 (Anl. A100) geladene Verfügungsbeklagte nicht erschienen sei, und in der der Mitstifter diesen erneut als Vorstand der Verfügungsklägerin abberufen habe (Anl. A103). Der Einladung sei ein umfassendes Anhörungsschreiben beigefügt gewesen, zu dem dem Verfügungsbeklagten eine Stellungnahmefrist bis zum 27.10.2025 eingeräumt worden sei (Anl. A101). Über seine Prozessbevollmächtigten habe der Verfügungsbeklagte - und zwar in einem Schriftsatz vom 03.11.2025 in einem weiteren Parallelverfahren vor dem LG Ulm mit dem Aktenzeichen 2 O 295/25 - erklärt, er habe „aus rechtlichen Gründen am 30.10.2025 nicht nach ... kommen können“ (Anl. A102), da er mit seinem Erscheinen seine eigene Abberufung ermöglicht hätte.

62 Der Verfügungsbeklagte habe in der Zwischenzeit seine Stellung als Vorstandsmitglied weiterhin ausgenutzt, um in treuwidriger und rechtswidriger Weise gegen die Interessen der Verfügungsklägerin zu handeln. So habe der Mitstifter im September 2025 für die Verfügungsklägerin eine andere Steuerberaterkanzlei beauftragt, um neben der vom Verfügungsbeklagten engagierten Kanzlei eine neutrale, nicht anderweitig vorbefasste Partei einzusetzen, welche den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für das Jahr 2022 erstellen und nachfolgend unter Berücksichtigung der noch für das Jahr 2025 angekündigten Äußerung des zuständigen Finanzamts zu der seit Juli 2024 stattfindenden Betriebsprüfung die Korrektur des Jahresabschlusses 2021 vornehmen könne. Der Verfügungsbeklagte habe das Mandatsverhältnis zur neuen Kanzlei indessen mit Schreiben vom 31.10.2025 und 07.11.2025 gekündigt (Anl. A105), um die Erstellung des Abschlusses 2022 und eine Aufarbeitung der Vorgänge im Jahr 2021 zu verhindern. Auch einen Antrag der vom Mitstifter vertretenen Verfügungsklägerin auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem Rechtsschutzziel, die Umsetzung der vom Verfügungsbeklagten auf der Vorstandssitzung vom 31.07.2025 gefassten Beschlüsse zu verhindern, habe der Verfügungsbeklagte zurücknehmen lassen, um eine positive Entscheidung des VG Sigmaringen zu verhindern. Allerdings habe das Regierungspräsidium zeitgleich mit der Antragsrücknahme erklärt, die Beschlüsse bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Wirksamkeit nicht umzusetzen (Anl. A107).

63 Durch die formell und materiell wirksame Bestätigung der Abberufung bzw. der erneuten Abberufung des Verfügungsbeklagten verstärke sich der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Die Abwesenheit des Verfügungsbeklagten bei der Vorstandssitzung führe nicht zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung wegen eines Verstoßes gegen das Beschlussquorum gemäß § 9 Ziffer 2 der Satzung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass das treuwidrige Fernbleiben von Vorstandssitzungen zur Verhinderung einer Beschlussfassung zu einer teleologischen Reduzierung des Beschlussquorums führe (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - II ZB 20/22). Auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes werde durch das vorgetragene weitere Verhalten des Beklagten bekräftigt.

64 Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 hat die Verfügungsklägerin ein Schreiben des Finanzamts ... vom 19.11.2025 mit den Feststellungen aufgrund der laufenden Außenprüfung der Jahre 2018 bis 2021 zur Akte gereicht (Anl. A109) und weiter vorgetragen. Das Finanzamt bestätige im Wesentlichen die seitens der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten erhobenen Vorwürfe ...

65 Die Verfügungsklägerin beantragt im Berufungsverfahren:

66 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 20.08.2025, Az. 2 O 196/25,

67 1. dem Verfügungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zu untersagen,

68 a) im Innen- oder Außenverhältnis als Vorsitzender oder Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin aufzutreten,

69 b) Erklärungen oder Rechtshandlungen namens oder im Namen der Verfügungsklägerin abzugeben,

70 c) an Sitzungen des Vorstands der Verfügungsklägerin teilzunehmen oder dort Stimm- bzw. Rederechte auszuüben,

71 2. hilfsweise

72 dem Verfügungsbeklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen,

73 a) Rechtshandlungen vorzunehmen, die zu Verfügungen über Vermögenswerte der Verfügungsklägerin mit einem Einzelwert von mehr als 25.000 € führen, es sei denn, sie werden gemeinsam mit dem Mitstifter gezeichnet;

74 b) Insichgeschäfte (§ 181 BGB) oder rechtlich/wirtschaftlich gleichstehende Geschäfte mit von ihm direkt oder indirekt beherrschten Gesellschaften oder Organisationen, insbesondere mit der ..., vorzunehmen;

75 c) Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben, die den Anschein einer Alleinvertretungsmacht für die Verfügungsklägerin begründen.

76 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

77 Der Verfügungsbeklagte beantragt,

78 die Berufung zurückzuweisen.

79 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem neu gestellten Hilfsantrag entgegen. Grundsätzlich könne ein Berufungsantrag zwar gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 und 3 ZPO erweitert oder auf ein anderes Interesse begrenzt werden. Allerdings sei der Hilfsantrag hinsichtlich der Anträge zu 2a) sowie 2c) in sich unschlüssig und hinsichtlich des Antrags zu 2b) nicht vollstreckbar. Die Anträge zu 2a) und 2c) widersprächen sich und könnten in der Form nicht gemeinsam beantragt werden. Während dem Verfügungsbeklagten mit dem Antrag zu 2a) untersagt werden solle, Rechtshandlung mit einem Einzelwert von mehr als 25.000 € für die Verfügungsklägerin vorzunehmen, werde mit dem Antrag zu 2c) nicht alternativ, sondern kumulativ beantragt, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, (jegliche) Erklärungen gegenüber Dritten in Einzelvertretungsmacht abzugeben. Der Antrag zu 2b) sei nicht vollstreckbar. Die Feststellung eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB bedürfe einer umfassenden rechtlichen Prüfung. Bereits § 181 BGB lege selbst fest, dass nicht jedes Insichgeschäft qua Gesetz unzulässig sei. Außerdem existiere eine Vielzahl über die normative Ausnahme hinaus als zulässig anerkannter Insichgeschäfte. Ein Antrag auf Untersagung der Vornahme von Insichgeschäften sei somit nicht vollstreckbar und bedürfte einer umfassenden rechtlichen Überprüfung im formalisierten Vollstreckungsverfahren.

80 Die landgerichtliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Ladungserfordernis zu einer Vorstandssitzung gelte auch gegenüber demjenigen, der in der Vorstandssitzung von seinem Amt abberufen werden solle. Die gegenteilige Sichtweise der Verfügungsklägerin sei nicht mit der Systematik des § 84b BGB und dem Wortlaut der §§ 84b Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbar. § 9 Ziffer 1 der Stiftungssatzung enthalte zudem ein satzungsrechtliches Ladungserfordernis zu einer Vorstandssitzung.

81 Das Landgericht habe das satzungsmäßige Erfordernis der Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 2 der Stiftungssatzung) zutreffender Weise als nicht erfüllt angesehen und eine von der Verfügungsklägerin vertretene teleologische Reduktion auf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder abgelehnt. Das Gegenargument der Verfügungsklägerin, dass die Stifter bei der Stiftungserrichtung den gesetzlichen Stimmrechtsausschluss aus § 84b Satz 2 BGB noch nicht hätten berücksichtigen können, da die Stiftung im Jahr 2009 errichtet worden sei, die Stiftungsrechtsreform aber erst zum 01.07.2023 in Kraft getreten sei, verfange schon deshalb nicht, weil ein Stimmrechtsausschluss bereits vor der Stiftungsrechtsreform über den in § 86 Satz 1 BGB enthaltenen Verweis auf die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 28, 34 BGB, hier § 28 BGB, der wiederum auf § 34 BGB verweist, gegolten habe. Ein Fall der bewussten und daher treuwidrigen Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit liege nicht vor.

82 Das Landgericht habe auch richtig gesehen, dass der fehlerhafte Beschluss aus sich heraus nichtig sei. Eine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG, § 51 GenG scheide aus. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften nicht eine Nichtigkeit des Beschlusses nach sich zögen, betreffe dies allenfalls formale Regelungen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist zähle gerade nicht dazu. Diesen komme vielmehr materielle Bedeutung zu, damit sich die Vorstandsmitglieder auf die Vorstandssitzung vorbereiten und terminlich darauf einstellen könnten.

83 Soweit die Verfügungsklägerin in der Berufungsbegründung die vermeintlichen materiellen Abberufungsgründe aufzähle, um nachzuweisen, dass das Abstimmungsergebnis nicht auf einem Verfahrensfehler beruhe und deshalb eine unzureichende Interessenabwägung seitens des Landgerichts vorgenommen worden sei, komme es darauf nicht an. Abgesehen davon fehle es an einem wichtigen Grund.

84 Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin habe sie ohnehin keinen eigenständigen, quasinegatorischer Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB. Hinsichtlich § 823 Abs. 1 BGB fehle es an der Verletzung eines absoluten Rechtsguts. Für die Annahme der Verwirklichung von § 266 StGB fehle jede Tatsachengrundlage.

85 Es bestehe zudem kein Verfügungsgrund, da keine Gefährdung von Interessen der Verfügungsklägerin zu befürchten sei. Soweit die Verfügungsklägerin die mutmaßlichen Vorwürfe gegen den Verfügungsbeklagten wiederhole, handele es sich um abgeschlossene Vorgänge aus der Vergangenheit. Das Regierungspräsidium, dem die Vorwürfe seit dem 07.05.2024 bekannt seien, habe in seiner Funktion als Stiftungsaufsicht bis zum heutigen Tag keine Entscheidung zum Konflikt zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern getroffen, obwohl ihm gemäß § 12 StiftG BaWü umfassende Maßnahmen zur Verfügung stünden. Dies spreche auch im ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegen einen Verfügungsgrund.

86 Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

87 Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet iSd § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Verfügungsklägerin greifen nach vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht durch. Der Umstand, dass der Mitstifter nach seinem Vortrag am 30.10.2025 erneut beschlossen hat, den Verfügungsbeklagten als Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin abzuberufen, ändert daran nichts.

88 1. Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

89 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Verfügungsklägerin in Form einer darauf gerichteten Regelungsverfügung, den Verfügungsbeklagten zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufig als Vorstand abzuberufen, um seine Einflussnahme auf die Stiftung zu unterbinden, ist zwar statthaft. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch nicht deshalb, weil es an einer zulässigen Hauptsacheklage fehlen würde (a). Da die Verfügungsklägerin für einen Antrag, der auf der Abberufung eines Vorstandsmitglieds basiert, nach vorläufiger rechtlicher Würdigung durch die Stifter vertreten werden müsste, was der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegenstehen dürfte, ist der Antrag derzeit aber unzulässig (b).

90 a) Rechtsschutzbedürfnis

91 Da der Verfügungsbeklagte bis zu einer rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung als Vorstandsmitglied im Amt bleibt,1Vgl. - zum alten Stiftungsrecht - BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 136/74, juris Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 75; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 101 f.; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1137; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6, Rn. 81; Krezer in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2, Kap. 10 Rn. 82; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 21, 26; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9.Vgl. - zum alten Stiftungsrecht - BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 136/74, juris Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 75; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 101 f.; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1137; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6, Rn. 81; Krezer in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2, Kap. 10 Rn. 82; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 21, 26; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses.2Vgl. Krezer in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., § 10 Rn. 82; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 311.Vgl. Krezer in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., § 10 Rn. 82; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 311. Spiegelbildlich zu den Parteien der Hauptsacheklage ist die Verfügungsklägerin prozessführungsbefugt und der Antrag gegen den Verfügungsbeklagten als abberufenes Organmitglied zu richten.3Vgl. nur MHdB-GesR/Roth, Bd. 7, 6. Aufl., § 99 Rn. 18, 21.Vgl. nur MHdB-GesR/Roth, Bd. 7, 6. Aufl., § 99 Rn. 18, 21.

92 Soweit der Verfügungsbeklagte erstinstanzlich die Ansicht vertreten hat, die positive Feststellungsklage der Verfügungsklägerin vor dem Landgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 2 O 195/25 sei wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage des Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Ulm unter dem Aktenzeichen 2 O 182/25 gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weshalb es an einer wirksamen Hauptsacheklage fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Derselbe Streitgegenstand liegt zwar vor, wenn ein Antrag das kontradiktorische Gegenteil einer bereits rechtshängigen Klage betrifft,4Vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11, juris Rn. 7.Vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11, juris Rn. 7. weshalb eine zuvor erhobene negative Feststellungsklage grundsätzlich der Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage entgegensteht.5Vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 30; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 10a.Vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 30; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 10a. Wegen desselben Streitgegenstandes handelt es sich allerdings auch bei der negativen Feststellungsklage um eine Hauptsacheklage im Sinne des Antrags der Verfügungsklägerin, da auch die Abweisung der negativen Feststellungsklage eine positive Feststellung enthält.6Vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 30; § 256 Rn. 135.Vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 30; § 256 Rn. 135. erforderlich ist dann, wenn keine Rechtskrafterstreckung greift, nur, dass - wie bei den Feststellungsklagen 2 O 182/25 und 2 O 195/25 vor dem Landgericht Ulm - dieselben Parteien betroffen sind.7Vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 10a; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 25.Vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 10a; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 25.

93 b) Prozessfähigkeit

94 Der Zulässigkeit der Berufung steht zwar nicht entgegen, dass Bedenken daran bestehen, ob die Verfügungsklägerin im Verfahren prozessordnungsgemäß vertreten ist (aa). Denn die Verfügungsklägerin dürfte insoweit im Berufungsverfahren gleichwohl als prozessfähig anzusehen sein (bb).

95 aa) Materiellrechtlich dürfte die Verfügungsklägerin in einem Verfahren, das auf die Abberufung eines Vorstandsmitglieds zielt, nach vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht durch die einzelvertretungsberechtigten übrigen Vorstandsmitglieder, sondern durch die nur gesamtvertretungsberechtigten Stifter vertreten werden. Dies dürfte auch im streitgegenständlichen Verfügungsverfahren gelten, mit dem dem noch nicht rechtskräftig abberufenen Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, als Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin aufzutreten, in deren Namen Erklärungen oder Rechtshandlungen abzugeben und an Sitzungen ihres Vorstands teilzunehmen oder dort Stimm- bzw. Rederechte auszuüben.

96 (1) Bei der Stiftung bürgerlichen Rechts ist umstritten, durch wen sie bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds vertreten wird.

97 (a) Nach einer Ansicht wird die Stiftung im Fall von Einzel- oder Mehrheitsvertretung durch den (restlichen) Vorstand vertreten.8Vgl. BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79 einerseits, aber auch § 84 Rn. 49 („Für Klagen zwischen der Stiftung und ihrem Vorstand wird - bei einer entsprechend [auslegbaren] Satzungsregelung - die Stiftung nicht durch den Vorstand, sondern durch das für die Bestellung und Abberufung zuständige Organ vertreten [zu der Frage der Vertretungsbefugnis in derartigen gerichtlichen Konstellationen § 84b Rn. 79]“).Vgl. BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79 einerseits, aber auch § 84 Rn. 49 („Für Klagen zwischen der Stiftung und ihrem Vorstand wird - bei einer entsprechend [auslegbaren] Satzungsregelung - die Stiftung nicht durch den Vorstand, sondern durch das für die Bestellung und Abberufung zuständige Organ vertreten [zu der Frage der Vertretungsbefugnis in derartigen gerichtlichen Konstellationen § 84b Rn. 79]“). Folgt man dem, ist der Mitstifter in dieser Funktion befugt, die Verfügungsklägerin, wie von ihr in der Antragsschrift vorausgesetzt, gesetzlich allein zu vertreten. Ihre Satzung verhält sich zwar nicht ausdrücklich dazu, ob die Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsmacht haben sollen. § 8 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung, wonach der Vorstand „die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“ hat, formuliert aber, dieser „handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden“, was dahingehend auszulegen sein dürfte, dass die Satzung jedenfalls diesen beiden Personen Einzelvertretungsmacht einräumt. Denn die Konjunktion „oder“ stellt klar, dass beide nicht nur zusammen („und“), sondern jeweils allein handlungs- und damit auch vertretungsbefugt sein sollen. Beim Mitstifter handelt es sich um den stellvertretenden Vorsitzenden, auch wenn er in der Antragsschrift vorträgt, dass die Satzung keinen Vorstandsvorsitzenden vorsehe, eine Vorstandswahl bis heute nicht stattgefunden habe und auch die Zuordnung als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender seitens des Mitstifters bestritten werde (S. 2, EA LG 2). Abgesehen davon, dass die Satzung in § 7 Ziffer 5 ausdrücklich bestimmt, dass der Vorstand „aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden“ wählt, und auch § 8 Ziffer 1 Satz 2, wie soeben dargelegt, auf beide Ämter Bezug nimmt, haben die beiden Stifter, bei denen es sich seit der Gründung der Verfügungsklägerin um deren einzigen beiden Vorstandsmitglieder handelt, im Stiftungsgeschäft bestimmt, dass dem „ersten Vorstand“ der Verfügungsbeklagte als Vorsitzender und der Mitstifter als stellvertretender Vorsitzender angehört (Anl. A1, EA LG AnlH Kl 2).

98 (b) Nach der Gegenansicht wird die Stiftung in einem solchen Fall analog § 30 BGB von dem Organ vertreten, das für die Bestellung und Abberufung des Vorstands zuständig ist.9Vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 315, 367; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 46 f., 87 ff.; Uhl, SB 2023, 3 f.Vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 315, 367; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 46 f., 87 ff.; Uhl, SB 2023, 3 f. Das sind nach vorläufiger rechtlicher Würdigung die Stifter, da nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung der erste Vorstand „von den Stiftern bestellt und abberufen“ wird. Diese Bestimmung entspricht im Übrigen dem Grundsatz, dass beim Fehlen besonderer Regelungen über die Abberufung als actus contrarius im Zweifel die Instanz zuständig ist, die nach der Satzung auch die Bestellungsbefugnis innehat.10Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86 Rn. 9 mwN; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38 aE; Mehren in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 80 aE; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 81 Rn. 30, § 84 Rn. 11; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 98, Stand: 01.07.2025.Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86 Rn. 9 mwN; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38 aE; Mehren in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 80 aE; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 81 Rn. 30, § 84 Rn. 11; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 98, Stand: 01.07.2025.

99 (aa) Gemäß § 84 Abs. 4 BGB können in der Satzung neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. Der Stifter ist als solcher zwar kein Stiftungsorgan, kann sich aber durch das Stiftungsgeschäft bzw. die Satzung selbst zum Stiftungsorgan oder Mitglied eines Stiftungsorgans bestellen.11Vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; BeckOK-BGB/Stürner, § 84 Rn. 17, Stand: 01.08.2025; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 74; Burgard/Heimann, aaO, Anh 2 zu § 84a BGB Rn. 6; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; zum alten Stiftungsrecht Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642.Vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; BeckOK-BGB/Stürner, § 84 Rn. 17, Stand: 01.08.2025; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 74; Burgard/Heimann, aaO, Anh 2 zu § 84a BGB Rn. 6; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; zum alten Stiftungsrecht Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642. Die Statuierung eines weiteren Stiftungsorgans setzt voraus, dass dieses in der Satzung mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wird,12BeckOK-BGB/Stürner, § 84 Rn. 16, Stand: 01.08.2025; vgl. auch BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 71.BeckOK-BGB/Stürner, § 84 Rn. 16, Stand: 01.08.2025; vgl. auch BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 71. wobei es nicht darauf ankommt, wie das Organ benannt wird.13BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 70.BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 70. Anerkannt ist, dass etwa ein „Stiftungsrat“ oder eine „Stifterversammlung“ als Organ der Stiftung etabliert werden kann14Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 53; BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 70 mwN; Burgard/Heimann in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh 2 zu § 84a BGB Rn. 6.Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 53; BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 70 mwN; Burgard/Heimann in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh 2 zu § 84a BGB Rn. 6. oder auch der oder die „Stifter“ selbst.15Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 127.Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 127. Die Stifter der Verfügungsklägerin haben sich in § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung - in zulässiger Weise16Vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 68; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 31; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133 f.; zum alten Stiftungsrecht Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642 mwN.Vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 68; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 31; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133 f.; zum alten Stiftungsrecht Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642 mwN. - das Recht eingeräumt, nicht nur den ersten Vorstand zu bestellen, sondern auch abzuberufen.

100 (bb) Gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 BGB sollen in der Satzung für ein weiteres Organ, das dort gemäß Satz 1 vorgesehen werden kann, auch die Bestimmungen über dessen Bildung, Aufgaben und Befugnisse enthalten sein.

101 (aaa) Ob es sich entgegen dem Wortlaut um eine Muss-Vorschrift handelt,17So MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 55 mwN; aA Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 58, der aber die Begründung der Bundesregierung für „wenig überzeugend“ hält.So MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 55 mwN; aA Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 58, der aber die Begründung der Bundesregierung für „wenig überzeugend“ hält. kann im Streitfall ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob zu den Befugnissen auch eine Regelung über die Vertretungsregelungen gehört. Denn die Bundesregierung, die den insoweit Gesetz gewordenen Gesetzentwurf eingereicht hat, hat insoweit ausdrücklich klargestellt, dass die Sollregelung in § 84 Abs. 4 Satz 2 BGB es auch weiterhin ermöglicht, „für die fakultativen Stiftungsorgane ergänzend auf die Vorschriften für den Vorstand zurückzugreifen, soweit in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist“.18BT-Drucks. 19/28173, S. 119; vgl. auch MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 55 aE.BT-Drucks. 19/28173, S. 119; vgl. auch MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 55 aE. Daher ist nicht von der Unwirksamkeit des § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung auszugehen, der „den Stiftern“ Befugnisse einräumt; vielmehr genügt es, wenn in der Satzung nur die wesentlichen organisationsbezogenen Strukturentscheidungen getroffen werden, sprich dass es ein weiteres Organ gibt (bzw. geben soll), wie dieses gebildet wird und welche wesentlichen Aufgaben und daraus abgeleiteten Befugnisse diesem in Grundzügen zukommen sollen.19Vgl. BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 74.Vgl. BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 74.

102 (bbb) Dem dürfte § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung gerecht werden. Dessen grammatische und teleologische Auslegung ergibt, dass der erste Vorstand nicht von „einem“ Stifter, sondern „von den Stiftern“ abberufen wird. Schon sprachlich dürfte daraus erhellen, dass nicht jeder Stifter mit Einzelvertretungsmacht jeweils ein anderes Vorstandsmitglied abberufen können soll, sondern dass diese Befugnis den - beiden - Stiftern nur gemeinsam zukommen soll. Dies bedeutet im Sinne einer teleologischen Auslegung zugleich, dass sich die beiden Stifter nicht einseitig wechselseitig sollten abberufen können, sondern bei der Bestellung und Abberufung des ersten Vorstands nur konsensual sollten vorgehen können. Da sie sich im Stiftungsgeschäft bereits - notwendigerweise konsensual - zu Vorstandsmitgliedern bestellt hatten und sich dieses Amt in der Satzung in § 7 Ziffer 2 Satz 1 - ebenfalls konsensual - auf Lebenszeit eingeräumt hatten, dürfte § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung zunächst nur im Hinblick auf das von der Satzung vorgesehene bzw. ermöglichte dritte Vorstandsmitglied Relevanz zukommen, das die Stifter gemeinsam bestellen und wieder abberufen können sollten. Ob mit der Befugnis, den „ersten Vorstand“ zu bestellen und abzuberufen, darüber hinaus auch der Fall gemeint ist, dass einer der Stifter von seinem in § 7 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung eingeräumten Recht Gebrauch macht und sein Amt als Vorstandsmitglied freiwillig niederlegt, so dass es der Neubestellung eines Vorstandsmitglieds bedarf, kann im Streitfall dahinstehen. Es genügt die Feststellung, dass jedenfalls die beiden Stifter den ersten Vorstand bilden und nach § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung allenfalls gemeinsam befugt sein sollten, einen von ihnen als Vorstandsmitglied abzuberufen. Daher kann umgekehrt nicht vom ursprünglichen Willen der Stifter ausgegangen werden, dass sie sich wechselseitig die Befugnis einräumen wollten, den jeweils anderen einseitig abzuberufen. Da die Stifter in ihrer Funktion als Kreationsorgan der Verfügungsklägerin mithin nur gemeinsam handlungsbefugt waren, dürften sie auch nur gemeinsam vertretungsbefugt sein, was sich im Ergebnis auch aus einer analogen Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 2 BGB ergäbe, wonach der Vorstand „durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten“ wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Stifter als Kreationsorgan wie die Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sein sollten, sind demgegenüber nicht vorhanden. Daraus folgt, dass die Verfügungsklägerin nach dieser Ansicht in diesem Rechtsstreit durch die Stifter vertreten werden müsste.

103 (cc) Der Verfügungsbeklagte ist an der Ausübung dieser organschaftlichen Vertretungsmacht für die Verfügungsklägerin gehindert, da er nicht Verfügungsbeklagter in einem von der Verfügungsklägerin angestrengten Prozess und gleichzeitig deren gesetzlicher Vertreter sein kann. Dies entspricht wertungsmäßig dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB und lässt die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten zugunsten der Verfügungsklägerin in diesem Verfahren entfallen, ohne dass dadurch der Mitstifter zum alleinigen gesetzlichen Vertreter der Verfügungsklägerin wird. Denn es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass im Falle einer Gesamtvertretung, bei der ein Gesamtvertreter ausfällt, die übrigen Gesamtvertreter nicht ohne diesen vertretungsberechtigt sind.20Vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2014 - 15 W 23/14, juris Rn. 23 sowie schon RG, Urteil vom 29.09.1900 - I 184/00, RGZ 47, 16, 17 f.; BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79.Vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2014 - 15 W 23/14, juris Rn. 23 sowie schon RG, Urteil vom 29.09.1900 - I 184/00, RGZ 47, 16, 17 f.; BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79.

104 (aaa) Solange im GmbH-Recht die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern zwar durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten.21Vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.03.2016 - II ZR 253/15, juris Rn. 10 mwN.Vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.03.2016 - II ZR 253/15, juris Rn. 10 mwN. Dies setzt aber voraus, dass ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer verbleibt.22Vgl. MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303; BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1073 ff., Stand: 15.09.2024.Vgl. MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303; BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1073 ff., Stand: 15.09.2024. Handelt es sich bei dem Prozessgegner um den einzigen oder sämtliche Geschäftsführer oder verbleibt lediglich eine zur Gesamtvertretung nicht ausreichende Anzahl nicht selbst betroffener Geschäftsführer, ist die Gesellschaft organschaftlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich nicht prozessfähig iSd § 51 ZPO.23Vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1073, Stand: 15.09.2024; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125). Eine Zustellung ist zwar prozessrechtlich nach § 170 Abs. 3 ZPO möglich (vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1074, Stand: 15.09.2024; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303.Vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1073, Stand: 15.09.2024; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125). Eine Zustellung ist zwar prozessrechtlich nach § 170 Abs. 3 ZPO möglich (vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1074, Stand: 15.09.2024; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303. Im Übrigen bleibt vorbehaltlich des Vorliegens der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen nur der Weg über die Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB oder für Passivprozesse der Gesellschaft die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO.24Vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1075, Stand: 15.09.2024; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303.Vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1075, Stand: 15.09.2024; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303.

105 (bbb) Entsprechendes gilt im Stiftungsrecht. Klagt ein Vorstandsmitglied im eigenen Namen gegen einen Beschluss des Vorstands, ist nach § 84c BGB ein Notvorstand zu bestellen, wenn für die Vorstandsmitglieder Gesamtvertretung angeordnet ist.25Vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; BoKoStiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79, § 84 Rn. 49; zu § 86 BGB aF iVm § 29 BGB auch schon Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 102; Hörmann in Werner/Saenger/Fischer, Die Stiftung, 2. Aufl., § 21 Rn. 17.Vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; BoKoStiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79, § 84 Rn. 49; zu § 86 BGB aF iVm § 29 BGB auch schon Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 102; Hörmann in Werner/Saenger/Fischer, Die Stiftung, 2. Aufl., § 21 Rn. 17. Die gerichtliche Vertretungsbefugnis obliegt in diesem Fall dem Vorstand als solchem, nicht einem einzelnen Vorstandsmitglied.26Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 323.Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 323. Ist für die Vertretung der Stiftung analog § 30 BGB ein anderes Organ zuständig, gilt dasselbe.27Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 323.Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 323.

106 (2) Der Ansicht, wonach die Stiftung stets vom Vorstand vertreten wird, ist nach vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht zu folgen. In Auseinandersetzungen zwischen einer juristischen Person und einem Vorstand wird die juristische Person nicht vom Vorstand, sondern von dem Organ gerichtlich und außergerichtlich vertreten, das für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes zuständig ist.28Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139.Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139. Im Aktienrecht ist dies ausdrücklich geregelt.29Vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1991 - II ZR 151/90, juris Rn. 5; vom 28.04.1997 - II ZR 282/95, juris Rn. 7.Vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1991 - II ZR 151/90, juris Rn. 5; vom 28.04.1997 - II ZR 282/95, juris Rn. 7. Bei der Aktiengesellschaft ist die Zuständigkeit ein und desselben Organs sowohl für die Bestellung als auch für die Anstellung (einschließlich der gegenläufigen Akte des Widerrufs der Bestellung und der Kündigung des Dienstverhältnisses) schon im Gesetz (§§ 84, 112 AktG) dadurch zwingend vorgeschrieben, dass beide Kompetenzen beim Aufsichtsrat konzentriert werden.30Vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, juris Rn. 6 mwN.Vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, juris Rn. 6 mwN.Einen Gleichauf der Zuständigkeiten für Bestellung und Abberufung hat die Rechtsprechung mit nahezu einhelliger Billigung durch das Schrifttum auch von jeher für die GmbH angenommen, obwohl bei ihr eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt und § 46 Nr. 5 GmbHG sogar nur von der Bestellung spricht, während die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft in § 35 GmbHG den Geschäftsführern zugewiesen wird. Das für beide Akte gleichermaßen zuständige Organ ist hier grundsätzlich die Gesellschafterversammlung.31Vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, juris Rn. 6 mwN.Vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, juris Rn. 6 mwN. Entsprechendes soll für den Verein gelten.32Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 29 ff.; diff. BeckOGK-BGB/Segna, § 26 Rn. 25, 25.1, Stand: 01.01.2025.Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 29 ff.; diff. BeckOGK-BGB/Segna, § 26 Rn. 25, 25.1, Stand: 01.01.2025. Für die Genossenschaft ist zwar nicht dasselbe Organ für die Bestellung, Abberufung und Vertretung zuständig; dies liegt aber nur daran, dass die Generalversammlung für die Bestellung und Abberufung zuständig ist, während der Aufsichtsrat, der gemäß § 39 Abs. 1 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich vertritt, immerhin gemäß § 40 GenG von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften entheben kann. Die Besonderheiten der mitgliederlosen Stiftung lassen es umso mehr geboten erscheinen, die gerichtliche Vertretung im Rechtsstreit mit Vorstandsmitgliedern im Einklang damit dem Organ zu überantworten, das zur Bestellung und Abberufung des Vorstands berufen ist.

107 (3) Damit fehlt es der Verfügungsklägerin aktuell an der ordnungsgemäßen Vertretung. Diese wird auch nicht dadurch gewahrt, dass der Mitstifter Prozessbevollmächtigte für die Verfügungsklägerin bestellt hat, die diese im Prozess vertreten.33Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 34, wo ein Vorstandsmitglied erst nach Bestellung der Prozessbevollmächtigten ausgeschieden war.Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 34, wo ein Vorstandsmitglied erst nach Bestellung der Prozessbevollmächtigten ausgeschieden war. Denn dazu waren, wie dargelegt, die Stifter gemeinsam berufen, so dass er nicht allein befugt war, die Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

108 bb) Die materiellrechtlich fehlende ordnungsgemäße Vertretung der Verfügungsklägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren führt nach vorläufiger rechtlicher Würdigung gleichwohl nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Allerdings ist auch insoweit umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen im Falle der (materiellrechtlich) von Anfang an fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei ein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann, was sich im Streitfall im Ergebnis aber nicht auswirkt.

109 (1) Hat die von Anfang an partei- oder prozessunfähige Partei ein Rechtsmittel eingelegt, darf das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel nach einer Ansicht nicht wegen dieses Mangels - gleichviel, ob ihn die Vorinstanz schon geprüft oder übersehen hatte - als unzulässig verwerfen. 34So BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 20; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025; vgl. auch Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 14.So BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 20; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025; vgl. auch Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 14. Legt eine parteiunfähige Partei gegen ein vorinstanzlich ergangenes Sachurteil Rechtsmittel ein, stellt sich für das Rechtsmittelgericht die Frage der Parteifähigkeit gleichviel, ob der Rechtsmittelführer seine Parteiunfähigkeit geltend macht oder eine andere für ihn günstigere Sachentscheidung erstrebt. Dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Rechtsschutzziel kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung der Parteidisposition entzogen ist, die rechtsmittelführende Partei mithin den Erlass eines Sachurteils nicht mit rechtlicher Bindungswirkung hinnehmen kann. Ergeben sich in der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Parteifähigkeit, ist die Partei nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Klärung der Zweifel als parteifähig zu behandeln, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat. Die Zuordnung der Entscheidung über die Parteifähigkeit zur Begründetheit des Rechtsmittels trägt dem Charakter der Parteifähigkeit als für den gesamten Rechtsstreit bedeutsamen Sachurteilsvoraussetzung Rechnung und eröffnet einen prozessual einfachen Weg zur Korrektur des in der Vorinstanz fehlerhaft ergangenen Sachurteils.35BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZB 9/09, juris Rn. 11; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20.BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZB 9/09, juris Rn. 11; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20. Entsprechendes soll für den Mangel der Prozessfähigkeit gelten.36Vgl. Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025. Abgesehen davon kann zwar auch derjenige, der in einer gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht als gesetzlicher Vertreter behandelt wurde, dagegen Rechtsmittel einlegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 W 71/76, OLGZ 1977, 240, 242 f.; LG Berlin, Beschluss vom 15.04.1983 - 82 AR 138/83, juris OS 1; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 21); Dies betrifft aber nur den hier nicht vorliegenden Fall, dass er in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen wird, ohne dadurch Hauptpartei zu werden (vgl. OLG Köln, aaO, S. 243; OLG Bremen, Beschluss vom 09.05.1984 - 2 W 23/84, juris LS 2; OLG München, Beschluss vom 25.07.1985 - 5 W 1406/85, juris LS 1; LG Berlin, aaO).Vgl. Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025. Abgesehen davon kann zwar auch derjenige, der in einer gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht als gesetzlicher Vertreter behandelt wurde, dagegen Rechtsmittel einlegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 W 71/76, OLGZ 1977, 240, 242 f.; LG Berlin, Beschluss vom 15.04.1983 - 82 AR 138/83, juris OS 1; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 21); Dies betrifft aber nur den hier nicht vorliegenden Fall, dass er in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen wird, ohne dadurch Hauptpartei zu werden (vgl. OLG Köln, aaO, S. 243; OLG Bremen, Beschluss vom 09.05.1984 - 2 W 23/84, juris LS 2; OLG München, Beschluss vom 25.07.1985 - 5 W 1406/85, juris LS 1; LG Berlin, aaO).

110 (2) Nach anderer Ansicht muss die Prozessfähigkeit als Prozesshandlungsvoraussetzung grundsätzlich gegeben sein, um wirksam Berufung einlegen oder einlegen lassen zu können. Eine Ausnahme gilt aber jedenfalls dann, wenn der Berufungsführer gerade die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dahingehend erstrebt, ob er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder prozessunfähig behandelt worden ist.37Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 5 f.; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.1995 - 15 A 4370/95, juris Rn. 2, 9 ff.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 519 Rn. 6.Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 5 f.; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.1995 - 15 A 4370/95, juris Rn. 2, 9 ff.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 519 Rn. 6. Dies ist hier nach vorläufiger rechtlicher Würdigung - zumindest mittelbar - der Fall. Da die Verfügungsklägerin die Ansicht vertritt, der Vorstand sei zur Abberufung seiner Mitglieder berufen, vertritt sie konsequent die Ansicht, dass sie im Rechtsstreit vom Mitstifter als einzelvertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied vertreten werden kann. Damit handelt es sich bei der Frage, ob der Vorstand zur Abberufung des Verfügungsbeklagten als Vorstandsmitglied berufen ist, um eine doppelrelevante Tatsache, deren Beantwortung zugleich maßgebend dafür ist, ob die Verfügungsklägerin ordnungsgemäß vertreten ist. Deshalb ist die Verfügungsklägerin auch nach dieser Ansicht im Streitfall als prozessfähig anzusehen, da sie anderenfalls die Frage, wer richtiger gesetzlicher Vertreter ist, nicht ohne Gefahr eines Rechtsverlusts herbeiführen könnte.38Vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, BGHZ 111, 219, juris Rn. 8; Schulze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 56 Rn. 17; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 8, jeweils zur Konstellation, dass die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit steht.Vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, BGHZ 111, 219, juris Rn. 8; Schulze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 56 Rn. 17; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 8, jeweils zur Konstellation, dass die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit steht.

111 cc) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist derzeit mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Verfügungsklägerin aber unzulässig. Wie unter bb dargelegt, führt die nicht ordnungsgemäße Vertretung der Verfügungsklägerin zwar nicht zur Unwirksamkeit der Berufung; die Prozessfähigkeit ist dann aber als Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.39Vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 20; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025.Vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 20; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025. Fehlt es wie derzeit im Streitfall an der Prozessfähigkeit, ist die Klage bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig, so dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat.

112 (1) Ist eine juristische Person nicht gesetzlich - oder organschaftlich - vertreten, ist sie prozessunfähig.40Vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09, juris Rn. 11; BeckOK-ZPO/Kersting, § 51 Rn. 5, Stand: 01.03.2025.Vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09, juris Rn. 11; BeckOK-ZPO/Kersting, § 51 Rn. 5, Stand: 01.03.2025. Fehlt die Prozessfähigkeit, deren Vorliegen gemäß § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen ist, bei Kläger oder Beklagtem und wird kein gesetzlicher Vertreter bestellt, muss die Klage - bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - als unzulässig abgewiesen werden, und zwar auch vom Rechtsmittelgericht.41Vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 19 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 29; BeckOK-ZPO/Kersting, § 51 Rn. 2, § 56 Rn. 17, Stand: 01.03.2025; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 14; Hk-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 56 Rn. 7 aE; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 7.Vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 19 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 29; BeckOK-ZPO/Kersting, § 51 Rn. 2, § 56 Rn. 17, Stand: 01.03.2025; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 14; Hk-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 56 Rn. 7 aE; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 7.

113 (2) Wie unter aa) dargelegt, wird die Verfügungsklägerin nach vorläufiger rechtlicher Würdigung im Streitfall, in dem es darum geht, die Folgen der Abberufung des Verfügungsbeklagten als Vorstandsmitglied der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung sofort eintreten zu lassen, durch die Stifter vertreten, denen nur Gesamtvertretungsmacht zukommt. Da der Verfügungsbeklagte als Partei als Vertreter der Verfügungsklägerin ausfällt, ist diese für einen solchen Rechtsstreit solange nicht prozessfähig, wie keine Notmaßnahmen nach § 84c BGB ergriffen werden. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung daher als unzulässig abzuweisen.

114 2. Begründetheit

115 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und damit die Berufung sind im Übrigen auch nicht begründet, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt, so dass die Frage, ob ein Verfügungsgrund bestanden hätte, auf sich beruhen kann. Der Verfügungsbeklagte kann als Stifter nach vorläufiger rechtlicher Würdigung nicht vom Mitstifter als Vorstandsmitglied abberufen werden, sondern nur von der Stiftungsaufsicht.

116 Die Berufung der Verfügungsklägerin wäre nach vorläufiger rechtlicher Würdigung auch dann unbegründet, wenn sie den Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit durch Maßnahmen nach § 84c BGB beheben würde. Denn der auf Lebenszeit zum Vorstand bestellte Verfügungsbeklagte dürfte - wie im Übrigen umgekehrt auch der Mitstifter - nach der Satzung der Verfügungsklägerin nur durch die Stiftungsaufsicht abberufen werden können, nicht jedoch - wie bereits oben unter 1 b aa ausgeführt - durch den Mitstifter.

117 a) Mangels abweichender Regelung in der Stiftungssatzung kann das zuständige Organ ein Vorstandsmitglied zwar nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls aus wichtigem Grund abberufen, wozu grobe Pflichtverletzungen gehören, welche eine weitere Vorstandstätigkeit des Mitglieds für die Stiftung unzumutbar erscheinen lassen.42Vgl. zum alten Stiftungsrecht OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 58; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 [sachlicher Grund reicht]; Staudinger/ Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86, Rn. 9; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1134 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; PWW/Schöpflin, BGB, 20. Aufl., § 84 Rn. 2; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 25; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38; v. Holt/Koch, Stiftungssatzung, 3. Aufl., Rn. 663; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025.Vgl. zum alten Stiftungsrecht OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 58; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 [sachlicher Grund reicht]; Staudinger/ Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86, Rn. 9; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1134 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; PWW/Schöpflin, BGB, 20. Aufl., § 84 Rn. 2; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 25; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38; v. Holt/Koch, Stiftungssatzung, 3. Aufl., Rn. 663; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025.Auch der Stifter kann grundsätzlich als Vorstandsmitglied abberufen werden.43Vgl. VGH München, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418, juris Rn. 14 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 11 aE, 39.Vgl. VGH München, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418, juris Rn. 14 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 11 aE, 39. Soweit die Satzung die Stifter - wie im Streitfall gemäß § 7 Ziffer 2 Satz 1 - auf Lebenszeit zum Vorstand bestellt, kann eine Abberufbarkeit aber wirksam ausgeschlossen sein. Dies ist nach vorläufiger rechtlicher Würdigung im Streitfall gegeben.

118 aa) Nach einer Ansicht soll bei einer Bestellung auf Lebenszeit bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen die Möglichkeit der Abberufung sprechen. Allerdings sei in diesem Fall zu prüfen, ob der Stifter nicht zumindest die Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grund habe eröffnen wollen.44Vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; R. Werner, NJOZ 2019, 241; ders., NZG 2024, 1211 Rn. 6; vgl. auch BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025: „Enthält die Satzung diesbezüglich keine Bestimmungen, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Abberufung des Stiftungsvorstands überhaupt zulässig sein soll“.Vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; R. Werner, NJOZ 2019, 241; ders., NZG 2024, 1211 Rn. 6; vgl. auch BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025: „Enthält die Satzung diesbezüglich keine Bestimmungen, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Abberufung des Stiftungsvorstands überhaupt zulässig sein soll“. Eine andere Ansicht teilt zwar den Ausgangspunkt, dass im Wege der Auslegung zu ermitteln sei, ob die Möglichkeit der Abberufung ausgeschlossen sein soll,45Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 80.Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 80.verneint dies aber, weil selbst einer ausdrücklich in der Satzung angeordneten Amtsstellung auf Lebenszeit kein Ewigkeitsanspruch zukomme. Vielmehr könne die Regelung unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 85, 85a BGB geändert werden und schließe daher eine Abberufung aus wichtigem Grund im Zweifel nicht aus.46Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 80.Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 80.

119 bb) Beide Ansichten sind sich darin einig, dass es auf eine Auslegung der Satzung dahingehend ankommt, ob eine Abberufung eines der beiden Stifter nach deren ursprünglichem Willen als Vorstand möglich sein soll. Dies ist ungeachtet der Möglichkeit, die Satzung zu ändern, im Streitfall - wie bereits oben unter 1 b aa ausgeführt - abzulehnen. Beide Stifter haben sich in § 7 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung zu Vorstandsmitgliedern auf Lebenszeit bestellt, ohne ausdrücklich eine Regelung zu ihrer Abberufbarkeit zu treffen. Sie haben sich zwar unmittelbar zuvor in § 7 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung das Recht eingeräumt, dass sie selbst befugt sein sollen, den ersten Vorstand abzuberufen. Insoweit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie damit ihre eigene Abberufung ermöglichen wollten, nachdem sie im sich unmittelbar anschließenden Satz klargestellt haben, dass ihre Bestellung auf Lebenszeit erfolgt, und sie es im wiederum nachfolgenden Satz verdeutlicht haben, es durch Amtsniederlegung jeweils selbst in der Hand haben zu wollen, wie lange sie Vorstand bleiben (§ 7 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung).

120 b) Gegen eine solche Regelung sprechen schon deshalb keine Bedenken, weil dies zur Konsequenz hat, dass eine Abberufung der Stifter als Vorstandsmitglied durch die Stiftungsbehörde möglich ist, und dadurch die Gefahr vermieden wird, dass sich beide Stifter wechselseitig abberufen. Kann ein auf Lebenszeit bestelltes Organmitglied nicht durch andere Organe oder Organmitglieder einer Stiftung abberufen werden, sind die Behörden der Stiftungsaufsicht im Rahmen der ihnen nach Landesrecht zugewiesenen Kompetenzen und Aufsichtsmittel - im Streitfall gemäß § 12 StiftG BW, nach dem die Stiftungsbehörde ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen (Abs. 1 Satz 1) und ihm unter diesen Voraussetzungen die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen kann (Abs. 2) - zur Abberufung befugt, da die staatliche Aufsicht über Stiftungen auch durch den Stifter nicht vollends abdingbar ist.47Vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 f. mwN; R. Werner, NJOZ 2019, 241 f.; Staudinger/Rawert, BGB, 2017, Vor § 80 Rn. 139 aE; Hense in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh § 82 BGB Rn. 25; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 103.Vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 f. mwN; R. Werner, NJOZ 2019, 241 f.; Staudinger/Rawert, BGB, 2017, Vor § 80 Rn. 139 aE; Hense in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh § 82 BGB Rn. 25; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 103. Dadurch werden auch die Interessen der Verfügungsklägerin gewahrt, weil die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Aufsichtsbehörde - wenn auch nur unter engen Voraussetzungen - möglich ist, und der Aufsichtsbehörde als Amtspflicht die Aufgabe zukommt, den im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen gegen abweichendes Verhalten der Organe - und sei es der Stifter selbst - durchzusetzen.48Vgl. BGH, Urteile vom 03.03.1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, juris Rn. 28; vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 87, 92, 101.Vgl. BGH, Urteile vom 03.03.1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, juris Rn. 28; vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 87, 92, 101.Dass die Aufsichtsbehörde nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin bislang ein Vorgehen gegen den Verfügungsbeklagten abgelehnt haben soll, vermag daran nichts zu ändern, da die Aufsicht kein punktueller Vorgang ist, so dass die Behörde weiterhin verpflichtet bleibt, ihre Kontrollfunktion auszuüben. Der Abberufbarkeit eines Stifters als Organmitglied nur durch die Stiftungsaufsicht stehen Grundrechte der Stiftung schon deshalb nicht entgegen, weil die gesetzliche Ermächtigung der Stiftungsaufsicht zu derartigen Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte der Stiftung geschaffen wurde, nachdem der Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht gerade dann besondere Bedeutung zukommt, wenn die Stiftung über kein eigenes Kontrollorgan verfügt.49Vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 87, 89; BoKo-StiftungsR/Muscheler, 2023, § 80 BGB Rn. 64; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 5, 10.Vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 87, 89; BoKo-StiftungsR/Muscheler, 2023, § 80 BGB Rn. 64; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 5, 10. Die rechtliche Konstruktion der selbständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte. Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden.50Vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, juris Rn. 28 mwN; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 5 f., 9; enger Stumpf, aaO, § 2 Rn. 81.Vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, juris Rn. 28 mwN; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 5 f., 9; enger Stumpf, aaO, § 2 Rn. 81. Es ist damit unter anderem Aufgabe der Stiftungsaufsicht, in Ausübung der staatlichen Obhutspflicht gegenüber den Stiftungen darüber zu wachen, dass der Wille des Stifters verwirklicht wird.51Vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 6.Vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 6.

121 c) Ein Verbot der Ausübung der Vorstandstätigkeit des Verfügungsbeklagten auf zivilrechtlichem Wege ist auch nicht analog § 1004 BGB iVm deliktischen Anspruchsgrundlagen möglich. Die Verfügungsklägerin hat sich durch ihre Stifter dahingehend statuiert, dass diese auf Lebenszeit zu Vorstandsmitgliedern bestellt wurden, ohne die zivilrechtliche Möglichkeit der wechselseitigen Abberufbarkeit. Damit hat sie sich von Anfang an insoweit der alleinigen Kontrolle der Aufsichtsbehörde überlassen. Dieser Grundentscheidung ihrer Stifter kann sie sich nachträglich nicht mit Verweis auf angeblich deliktisches Verhalten entziehen.

III.

122 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Verfügungsklägerin aus Kostengründen deren Rücknahme nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1422 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

IV.

123 Der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens bemisst sich nach §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG iVm § 3 ZPO. Maßgebend ist beim Streit um die Wirksamkeit der Abberufung ihres Organmitgliedes das Interesse der Verfügungsklägerin daran, den Verfügungsbeklagten von ihrer Leitung fernzuhalten.52Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.1990 - II ZR 245/89, juris Rn. 1; vom 02.03.2009 - II ZR 59/08, juris Rn. 3 (jew. zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH); vom 22.05.1995 - II ZR 247/94, juris Rn. 3 f. (zur Abberufung des Vorstandsmitglieds einer AG); MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 ZPO Rn. 117 Abs. 2.Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.1990 - II ZR 245/89, juris Rn. 1; vom 02.03.2009 - II ZR 59/08, juris Rn. 3 (jew. zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH); vom 22.05.1995 - II ZR 247/94, juris Rn. 3 f. (zur Abberufung des Vorstandsmitglieds einer AG); MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 ZPO Rn. 117 Abs. 2. Dabei ist insbesondere nicht auf die Vermögensverhältnisse der Verfügungsklägerin abzustellen, da es sich um nicht vermögensrechtliche Ansprüche handelt.53Vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12, juris Rn. 1; aA zur Mitgliedschaft in einem Stiftungskuratorium Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 50, Stichwort: Stiftung.Vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12, juris Rn. 1; aA zur Mitgliedschaft in einem Stiftungskuratorium Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 50, Stichwort: Stiftung.Dieser Wert reduziert sich dadurch, dass die Verfügungsklägerin nur eine vorläufige Regelung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erstrebt, so dass in der Regel nur ein Drittel des Hauptsachewertes angesetzt wird.54Vgl. BeckOGK-ZPO/Wankerl/Knott, § 3 Rn. 129, Stand: 01.10.2025; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 36, Stichwort: einstweilige Verfügung (sub b Abs. 2).Vgl. BeckOGK-ZPO/Wankerl/Knott, § 3 Rn. 129, Stand: 01.10.2025; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 36, Stichwort: einstweilige Verfügung (sub b Abs. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat der Streitwertvorschlag der Verfügungsklägerin, den das Landgericht übernommen hat, angemessen zu sein.

V.

124 Im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Ab. 2 ZPO verliert die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klagerweiterung in entsprechender Anwendung des § 524 ZPO ihre Wirkung.55Vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, juris Rn. 2 mwN; Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14 mwN; BeckOK-ZPO/Wulf/Gaier, § 524 Rn. 27, Stand: 01.09.2025.Vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, juris Rn. 2 mwN; Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14 mwN; BeckOK-ZPO/Wulf/Gaier, § 524 Rn. 27, Stand: 01.09.2025. In der Sache wäre sie nach vorläufiger rechtlicher Würdigung aus denselben Gründen, aus denen die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ebenfalls nicht erfolgreich.

Fußnoten

1) Vgl. - zum alten Stiftungsrecht - BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 136/74, juris Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 75; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 101 f.; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1137; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6, Rn. 81; Krezer in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2, Kap. 10 Rn. 82; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 21, 26; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9.

2) Vgl. Krezer in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., § 10 Rn. 82; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 311.

3) Vgl. nur MHdB-GesR/Roth, Bd. 7, 6. Aufl., § 99 Rn. 18, 21.

4) Vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11, juris Rn. 7.

5) Vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 30; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 10a.

6) Vgl. Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 30; § 256 Rn. 135.

7) Vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 261 Rn. 10a; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 261 Rn. 25.

8) Vgl. BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79 einerseits, aber auch § 84 Rn. 49 („Für Klagen zwischen der Stiftung und ihrem Vorstand wird - bei einer entsprechend [auslegbaren] Satzungsregelung - die Stiftung nicht durch den Vorstand, sondern durch das für die Bestellung und Abberufung zuständige Organ vertreten [zu der Frage der Vertretungsbefugnis in derartigen gerichtlichen Konstellationen § 84b Rn. 79]“).

9) Vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 315, 367; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 46 f., 87 ff.; Uhl, SB 2023, 3 f.

10) Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86 Rn. 9 mwN; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38 aE; Mehren in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 80 aE; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 81 Rn. 30, § 84 Rn. 11; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 98, Stand: 01.07.2025.

11) Vgl. BT-Drucks. 19/28173, S. 29 Abs. 4; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; BeckOK-BGB/Stürner, § 84 Rn. 17, Stand: 01.08.2025; Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 74; Burgard/Heimann, aaO, Anh 2 zu § 84a BGB Rn. 6; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 124; zum alten Stiftungsrecht Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642.

12) BeckOK-BGB/Stürner, § 84 Rn. 16, Stand: 01.08.2025; vgl. auch BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 71.

13) BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 70.

14) Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 53; BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 70 mwN; Burgard/Heimann in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh 2 zu § 84a BGB Rn. 6.

15) Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 127.

16) Vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 68; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 39; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 31; Uffmann, NZG 2022, 1131, 1133 f.; zum alten Stiftungsrecht Sieger/Bank, NZG 2010, 641, 642 mwN.

17) So MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 55 mwN; aA Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84 Rn. 58, der aber die Begründung der Bundesregierung für „wenig überzeugend“ hält.

18) BT-Drucks. 19/28173, S. 119; vgl. auch MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 55 aE.

19) Vgl. BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84 BGB Rn. 74.

20) Vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2014 - 15 W 23/14, juris Rn. 23 sowie schon RG, Urteil vom 29.09.1900 - I 184/00, RGZ 47, 16, 17 f.; BoKo-StiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79.

21) Vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91, juris Rn. 8; Beschluss vom 22.03.2016 - II ZR 253/15, juris Rn. 10 mwN.

22) Vgl. MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303; BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1073 ff., Stand: 15.09.2024.

23) Vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1073, Stand: 15.09.2024; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125). Eine Zustellung ist zwar prozessrechtlich nach § 170 Abs. 3 ZPO möglich (vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1074, Stand: 15.09.2024; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303.

24) Vgl. BeckOGK-GmbHG/Fiebelkorn, § 46 Rn. 1075, Stand: 15.09.2024; HCL/Hüffer/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 125; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, 5. Aufl., § 46 Rn. 303.

25) Vgl. Burgard in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, § 84b BGB Rn. 104; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84b Rn. 18; Rawert, NPLY 2019, 97, 108; BoKoStiftungsR/Uffmann, 2023, § 84b Rn. 79, § 84 Rn. 49; zu § 86 BGB aF iVm § 29 BGB auch schon Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 102; Hörmann in Werner/Saenger/Fischer, Die Stiftung, 2. Aufl., § 21 Rn. 17.

26) Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 323.

27) Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Auf., § 6 Rn. 323.

28) Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - 1 U 50/17, juris Rn. 139.

29) Vgl. BGH, Urteile vom 22.04.1991 - II ZR 151/90, juris Rn. 5; vom 28.04.1997 - II ZR 282/95, juris Rn. 7.

30) Vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, juris Rn. 6 mwN.

31) Vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, juris Rn. 6 mwN.

32) Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 29 ff.; diff. BeckOGK-BGB/Segna, § 26 Rn. 25, 25.1, Stand: 01.01.2025.

33) Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 5 U 130/18, juris Rn. 34, wo ein Vorstandsmitglied erst nach Bestellung der Prozessbevollmächtigten ausgeschieden war.

34) So BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 20; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025; vgl. auch Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 14.

35) BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZB 9/09, juris Rn. 11; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20.

36) Vgl. Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025. Abgesehen davon kann zwar auch derjenige, der in einer gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht als gesetzlicher Vertreter behandelt wurde, dagegen Rechtsmittel einlegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.05.1976 - 2 W 71/76, OLGZ 1977, 240, 242 f.; LG Berlin, Beschluss vom 15.04.1983 - 82 AR 138/83, juris OS 1; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 21); Dies betrifft aber nur den hier nicht vorliegenden Fall, dass er in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen wird, ohne dadurch Hauptpartei zu werden (vgl. OLG Köln, aaO, S. 243; OLG Bremen, Beschluss vom 09.05.1984 - 2 W 23/84, juris LS 2; OLG München, Beschluss vom 25.07.1985 - 5 W 1406/85, juris LS 1; LG Berlin, aaO).

37) Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 5 f.; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.1995 - 15 A 4370/95, juris Rn. 2, 9 ff.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl., § 519 Rn. 6.

38) Vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, BGHZ 111, 219, juris Rn. 8; Schulze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 56 Rn. 17; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 8, jeweils zur Konstellation, dass die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz in Streit steht.

39) Vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 20; Stein/Jacoby, ZPO, 24. Aufl., § 56 Rn. 20; BeckOGK-ZPO/Schindler, § 52 Rn. 44, Stand: 15.09.2025.

40) Vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010 - II ZR 115/09, juris Rn. 11; BeckOK-ZPO/Kersting, § 51 Rn. 5, Stand: 01.03.2025.

41) Vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, juris Rn. 19 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004 - 1 U 19/04, juris Rn. 29; BeckOK-ZPO/Kersting, § 51 Rn. 2, § 56 Rn. 17, Stand: 01.03.2025; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 56 Rn. 14; Hk-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 56 Rn. 7 aE; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 7.

42) Vgl. zum alten Stiftungsrecht OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 58; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 [sachlicher Grund reicht]; Staudinger/ Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86, Rn. 9; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1134 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; PWW/Schöpflin, BGB, 20. Aufl., § 84 Rn. 2; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 25; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38; v. Holt/Koch, Stiftungssatzung, 3. Aufl., Rn. 663; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025.

43) Vgl. VGH München, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418, juris Rn. 14 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 11 aE, 39.

44) Vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98; R. Werner, NJOZ 2019, 241; ders., NZG 2024, 1211 Rn. 6; vgl. auch BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025: „Enthält die Satzung diesbezüglich keine Bestimmungen, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Abberufung des Stiftungsvorstands überhaupt zulässig sein soll“.

45) Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 80.

46) Vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 6 Rn. 80.

47) Vgl. Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 f. mwN; R. Werner, NJOZ 2019, 241 f.; Staudinger/Rawert, BGB, 2017, Vor § 80 Rn. 139 aE; Hense in Burgard, Stiftungsrecht, 2023, Anh § 82 BGB Rn. 25; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 103.

48) Vgl. BGH, Urteile vom 03.03.1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, juris Rn. 28; vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 87, 92, 101.

49) Vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 27; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rn. 87, 89; BoKo-StiftungsR/Muscheler, 2023, § 80 BGB Rn. 64; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 5, 10.

50) Vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, juris Rn. 28 mwN; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 5 f., 9; enger Stumpf, aaO, § 2 Rn. 81.

51) Vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, juris Rn. 25; Fischer in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 6.

52) Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.05.1990 - II ZR 245/89, juris Rn. 1; vom 02.03.2009 - II ZR 59/08, juris Rn. 3 (jew. zur Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH); vom 22.05.1995 - II ZR 247/94, juris Rn. 3 f. (zur Abberufung des Vorstandsmitglieds einer AG); MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rn. 20; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 3 ZPO Rn. 117 Abs. 2.

53) Vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - III ZR 242/12, juris Rn. 1; aA zur Mitgliedschaft in einem Stiftungskuratorium Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 50, Stichwort: Stiftung.

54) Vgl. BeckOGK-ZPO/Wankerl/Knott, § 3 Rn. 129, Stand: 01.10.2025; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 36, Stichwort: einstweilige Verfügung (sub b Abs. 2).

55) Vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13, juris Rn. 2 mwN; Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14 mwN; BeckOK-ZPO/Wulf/Gaier, § 524 Rn. 27, Stand: 01.09.2025.

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