OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-10-04, 24 U 118/22

24 U 118/22Supreme Court / Civil Chamber 24Oct 4, 2022

Regest

1. Es kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn ein Fahrzeughersteller aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). (Rn.39) 2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 und BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19). (Rn.43)

Full text

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat — 24 U 118/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-04

Aktenzeichen: 24 U 118/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1004.24U118.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, Art 3 EGV 715/2007, Art 4 EGV 715/2007 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn ein Fahrzeughersteller aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). (Rn.39)

  2. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 und BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19). (Rn.43)

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