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21 SchH 1/25•OLG Stuttgart 21. Zivilsenat, 2025-08-28, 21 SchH 1/25
21 SchH 1/25Supreme Court / Civil Chamber 21Aug 28, 2025
1. Eine Schiedsklausel, die den Verweis enthält, dass noch ein „besonderer Schiedsvertrag“ abgeschlossen wird, kann auch ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung wirksam sein, wenn sich aus der Schiedsvereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmen Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen(Rn.44) und der besondere Schiedsvertrag lediglich Verfahrensregelungen enthalten sollte.(Rn.45) 2. Der Regelung von Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da insoweit auf die gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden kann.(Rn.41) 3. Eine Schiedsvereinbarung, die bezüglich eines bestimmten Vertragsverhältnisses geschlossen wird, ist nicht zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt, sondern erfasst sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis hergeleitet werden, auch wenn dieses zwischenzeitlich abgelaufen ist.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2025-08-28
Aktenzeichen: 21 SchH 1/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0828.21SCHH1.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1029 Abs 1 ZPO, § 1029 Abs 2 ZPO, § 1031 Abs 1 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, § 1042 Abs 3 ZPO ... mehr
Eine Schiedsklausel, die den Verweis enthält, dass noch ein „besonderer Schiedsvertrag“ abgeschlossen wird, kann auch ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung wirksam sein, wenn sich aus der Schiedsvereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmen Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen(Rn.44) und der besondere Schiedsvertrag lediglich Verfahrensregelungen enthalten sollte.(Rn.45)
Der Regelung von Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da insoweit auf die gesetzlichen Vorschriften zurückgegriffen werden kann.(Rn.41)
Eine Schiedsvereinbarung, die bezüglich eines bestimmten Vertragsverhältnisses geschlossen wird, ist nicht zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt, sondern erfasst sämtliche Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis hergeleitet werden, auch wenn dieses zwischenzeitlich abgelaufen ist.(Rn.52)
Zitierungen zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - I ZB 44/19; BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22 und OLG München, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 SchH 3/15.(Rn.44)
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