LG Tübingen 7. Zivilkammer, 2025-01-03, 7 O 50/22

7 O 50/22Cantonal CourtJan 3, 2025

Full text

LG Tübingen 7. Zivilkammer — 7 O 50/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-03

Aktenzeichen: 7 O 50/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2 Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

3 Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.

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