OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2024-07-23, 12 U 158/23

12 U 158/23Supreme Court / Civil Chamber 12Jul 23, 2024

Regest

1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen, denn diese entzieht sich für gewöhnlich der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 1990 – 17 U 159/88, juris Rn. 8).(Rn.77) 2. Für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Voraussetzung der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges dafür einzustehen, dass das Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt wird.(Rn.81) 3. Zeitangaben des Architekten, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sei, können aber als tatsachenbasierte Prognose auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 – VII ZR 470/99, juris Rn. 8 und OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2020 – 29 U 56/19, juris Rn. 76). Im Gegensatz zu einer Willenserklärung, die als gewollter Erfolg auf eine Garantie- oder Mangelhaftung gerichtet wäre, hätte die Zeitangabe daher immerhin Bedeutung für eine Haftung wegen Verzuges gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB.(Rn.83)

Full text

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat — 12 U 158/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-23

Aktenzeichen: 12 U 158/23

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0723.12U158.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 271 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen, denn diese entzieht sich für gewöhnlich der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Dafür muss im Wege der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 1990 – 17 U 159/88, juris Rn. 8).(Rn.77)

  2. Für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Voraussetzung der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges dafür einzustehen, dass das Bauwerk bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt wird.(Rn.81)

  3. Zeitangaben des Architekten, wann mit einer Fertigstellung zu rechnen sei, können aber als tatsachenbasierte Prognose auch als Willensmitteilung eine rechtliche Bedeutung haben, die darauf gerichtet ist, den Zeitpunkt ordnungsgemäßer Leistungserbringung nach § 271 Abs. 1 BGB verbindlich zu konkretisieren (Anschluss BGH, Urteil vom 8. März 2001 – VII ZR 470/99, juris Rn. 8 und OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2020 – 29 U 56/19, juris Rn. 76). Im Gegensatz zu einer Willenserklärung, die als gewollter Erfolg auf eine Garantie- oder Mangelhaftung gerichtet wäre, hätte die Zeitangabe daher immerhin Bedeutung für eine Haftung wegen Verzuges gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB.(Rn.83)

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