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24 U 498/22•OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, 2022-11-15, 24 U 498/22
24 U 498/22Supreme Court / Civil Chamber 24Nov 15, 2022
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2022-11-15
Aktenzeichen: 24 U 498/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1115.24U498.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 263 StGB, § 31 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB ... mehr
Zur Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.(Rn.34)
Grundsätzlich kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.36)
Dass sich Fahrzeuge der Beklagten hinsichtlich des NOx-Ausstoßes auf dem Prüfstand des NEFZ anders verhalten als im Realbetrieb, begründet – ebenso wie ein im Realbetrieb höherer CO2-Ausstoß – keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der Umstand, dass die Emissionen im Realbetrieb über denen auf dem Prüfstand liegen, liegt auf der Hand (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 23 U 229/21).(Rn.46)
Aus dem zugunsten der Klagepartei unterstellten Umstand, dass die KSR dem KBA zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht bekannt war, weil sie im Genehmigungsverfahren von der Beklagten nicht angegeben worden war, kann nicht ohne weiteres auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen, d.h. Verrichtungsgehilfen als auch Repräsentanten im Sinn von § 31 BGB, geschlossen werden.(Rn.58)
Liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeugs an eine Erkennung des Prüfstandes gekoppelt ist und/oder auf dem Prüfstand – bei gleichen äußeren Bedingungen – grundsätzlich in anderer Weise funktioniert als im realen Fahrbetrieb, sowie dem Umstand, dass die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.83)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 15. November 2022 ist durch Beschluss vom 16. Dezember 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
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