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49 O 4/24•LG Stuttgart 49. Zivilkammer, 2024-10-09, 49 O 4/24
49 O 4/24Cantonal CourtOct 9, 2024
1. Ein Antrag auf Mitwirkung an der „Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis (...) im Partnerschaftsregister“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.(Rn.72) 2. § 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus. Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.(Rn.126) 3. Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.(Rn.130) 4. Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.(Rn.134) 5. Steht bis zum Verkündungstermin nicht fest, ob ein Gesellschafter zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Gesellschaft ausgeschieden ist, besteht ein Interesse an der Feststellung, dass diesem die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht entzogen wurde, grundsätzlich fort.(Rn.167) 6. weitgehende (Leitsätze 2-4) Bestätigung des Urteils im einstweiligen Rechtsschutz: Urteil des LG Stuttgart vom 23.01.2024, Az. 49 O 142/23, bereits veröffentlicht
Entscheidungsdatum: 2024-10-09
Aktenzeichen: 49 O 4/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1009.49O4.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 116 Abs 5 HGB, § 6 Abs 2 PartGG, § 6 Abs 3 PartGG, § 7 PartGG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO ... mehr
Ein Antrag auf Mitwirkung an der „Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis (...) im Partnerschaftsregister“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.(Rn.72)
§ 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus. Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.(Rn.126)
Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.(Rn.130)
Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.(Rn.134)
Steht bis zum Verkündungstermin nicht fest, ob ein Gesellschafter zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Gesellschaft ausgeschieden ist, besteht ein Interesse an der Feststellung, dass diesem die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht entzogen wurde, grundsätzlich fort.(Rn.167)
weitgehende (Leitsätze 2-4) Bestätigung des Urteils im einstweiligen Rechtsschutz: Urteil des LG Stuttgart vom 23.01.2024, Az. 49 O 142/23, bereits veröffentlicht
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