OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, 2023-07-11, 13 U 172/22

13 U 172/22Supreme Court / Civil Chamber 13Jul 11, 2023

Regest

1. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung ist ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs.1 Satz 2 BGB a.F. gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15).(Rn.33) 2. Die Regelungen der §§ 474 ff. BGB sind nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung anwendbar, wenn der Verkäufer mit dem Anschein eines unternehmerischen Handelns aufgetreten ist.(Rn.34) 3. Ein Pferd, das unter der genetischen Anomalie PSSM-2 leidet, ist für die vereinbarte Verwendung als Reitpferd ungeeignet. Es liegt eine genetische Anlage zu einer Muskelerkrankung vor, die sich erst unter entsprechender Belastung der Muskulatur mit klinischen Symptomen zu erkennen geben kann. Bei einem solchen Pferd liegt ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 BGB vor.(Rn.40) (Rn.42) (Rn.47) 4. Eine Beseitigung des Mangels ist nicht möglich, da die genetische PSSM-2-Anomalie nicht therapierbar ist.(Rn.50) 5. Bei einem Lebewesen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Käufer nicht jedwedes ihm angebotene „Alternativ“-Tier abzunehmen bereit ist, weil sich innerhalb kürzester Zeit bereits eine emotionale Bindung zu dem gekauften Tier aufgebaut haben kann.(Rn.53)

Full text

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat — 13 U 172/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-11

Aktenzeichen: 13 U 172/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0711.13U172.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 434 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 434 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung ist ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs.1 Satz 2 BGB a.F. gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15).(Rn.33)

  2. Die Regelungen der §§ 474 ff. BGB sind nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung anwendbar, wenn der Verkäufer mit dem Anschein eines unternehmerischen Handelns aufgetreten ist.(Rn.34)

  3. Ein Pferd, das unter der genetischen Anomalie PSSM-2 leidet, ist für die vereinbarte Verwendung als Reitpferd ungeeignet. Es liegt eine genetische Anlage zu einer Muskelerkrankung vor, die sich erst unter entsprechender Belastung der Muskulatur mit klinischen Symptomen zu erkennen geben kann. Bei einem solchen Pferd liegt ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 BGB vor.(Rn.40) (Rn.42) (Rn.47)

  4. Eine Beseitigung des Mangels ist nicht möglich, da die genetische PSSM-2-Anomalie nicht therapierbar ist.(Rn.50)

  5. Bei einem Lebewesen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Käufer nicht jedwedes ihm angebotene „Alternativ“-Tier abzunehmen bereit ist, weil sich innerhalb kürzester Zeit bereits eine emotionale Bindung zu dem gekauften Tier aufgebaut haben kann.(Rn.53)

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