OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2021-03-17, 2 Rv 25 Ss 78/21

2 Rv 25 Ss 78/21Supreme Court / Criminal Chamber IIMar 17, 2021

Regest

Wer von der Beschleunigungsspur umgehend auf die linke Überholspur einer Autobahn wechselt, obwohl die Sicht auf den nachfolgenden Verkehr durch einen auf der rechten Spur fahrenden LKW beeinträchtigt ist, handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 17. Kleine Strafkammer, 11. November 2020, 64/20 17 Ns 510 Js 17581/20, ..., Urteil

Full text

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat — 2 Rv 25 Ss 78/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 78/21

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:0317.2RV25SS78.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 315 Abs 3 Nr 2 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB, § 315c Abs 3 Nr 2 StGB, § 5 Abs 4 S 1 StVO

Leitsatz

Wer von der Beschleunigungsspur umgehend auf die linke Überholspur einer Autobahn wechselt, obwohl die Sicht auf den nachfolgenden Verkehr durch einen auf der rechten Spur fahrenden LKW beeinträchtigt ist, handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 17. Kleine Strafkammer, 11. November 2020, 64/20 17 Ns 510 Js 17581/20, ..., Urteil

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 11.11.2020 wird als unbegründet verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der - zurückgenommenen - Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hieraus entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 11.11.2020 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt, ihm die - nach Beschlagnahme am 2.6.2020 seit 17.6.2020 vorläufig entzogene - Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten für ihre Wiedererteilung festgesetzt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte am 2.6.2020 an der Anschlussstelle Freiburg-Mitte auf die BAB A 5 in südlicher Richtung aufgefahren, wobei er umgehend von der Beschleunigungsspur auf die linke Überholspur mit einer allenfalls im Bereich von einer halben Sekunde liegenden Lenkunterbrechung auf der rechten Spur wechselte, obwohl die Sicht auf den nachfolgenden Verkehr durch einen auf der rechten Spur hinter dem Angeklagten fahrenden LKW eingeschränkt war und sich der Angeklagte - was er selbst einräumte - nicht durch einen Blick in den Außenspiegel über den nachfolgenden Verkehr auf der linken Spur vergewissert hatte. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen sich auf der linken Spur nähernden PKW. Der Angeklagte, der behauptet, zumindest einige Sekunden auf der rechten Spur gefahren zu sein, bevor er auf die linke Spur ausscherte, wendet sich mit der Revision gegen die Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil und die Bewertung seines Verhaltens als grob verkehrswidrig und rücksichtslos.

2 Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.2.2021 genannten Gründen, auch unter Berücksichtigung der dazu abgegebenen Gegenerklärung, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 Der Senat teilt die dabei vorgenommene Bewertung, dass die auf Angaben von Unfallzeugen und des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten sowie das Gutachten eines Unfallsachverständigen gestützte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ist.

4 Auf der Grundlage der deshalb rechtsfehlerfreien Feststellungen hält der Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtlicher Prüfung stand.

5 Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei dem Überholvorgang nicht nur deshalb gegen die sich aus § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebende Pflicht, jegliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs durch sein Verhalten auszuschließen, verstoßen hat, weil er nicht in den Außenspiegel blickte, sondern auch deshalb falsch überholt hat, weil er sich nach dem Auffahren auf die Autobahn nicht zunächst in den Verkehrsfluss auf der rechten Normalspur eingefügt und über den nachfolgenden Verkehr vergewissert hat, bevor er zum Überholen auf die linke Spur wechselte (BGH NJW 1986, 1044). Schon aus diesem Grund ist der mit der Revision erhobene Einwand, die Ursächlichkeit des unterbliebenen Blicks in den Außenspiegel für das Unfallgeschehen habe das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Übrigen wird dabei verkannt, dass ohne besondere Ausnahmesituation, für die vorliegend nichts ersichtlich ist, bereits der Zusammenstoß mit einem nachfolgenden Fahrzeug ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass dies auf eine nicht genügende Beachtung der dem Überholenden durch § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO auferlegten Pflicht zurückzuführen ist.

6 Ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten zurecht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos eingeordnet. Dass beim Auffahren auf die Autobahn oder eine Schnellstraße ein sofortiger Wechsel von der Beschleunigungsspur auf die linke Überholspur regelmäßig ein grob verkehrswidriges und zugleich rücksichtsloses Verhalten darstellt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (OLG Köln VRS 25, 201; LG Bonn VRS 79, 17). Die allenfalls minimale Lenkunterbrechung kann hieran nichts ändern, nachdem es unter Berücksichtigung der Sichteinschränkung durch den auf der rechten Spur fahrenden LKW ausgeschlossen war, dass sich der Angeklagte innerhalb einer halben Sekunde ein zuverlässiges Bild über den nachfolgenden Verkehr machen konnte. In dieser Konstellation trägt bereits der Gehalt des objektiven Fehlverhaltens den Schluss auf eine - bezogen auf das in Frage stehende Verhalten - mindestens vorhandene Gleichgültigkeit gegenüber den verkehrsrechtlichen Pflichten, die den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit begründet (OLG Köln a.a.O.; LK-König, StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 141 f. m.w.N.).

7 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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