LG Mannheim 14. Zivilkammer, 2023-06-23, 14 O 103/18 Kart

14 O 103/18 KartCantonal CourtJun 23, 2023

Regest

1. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV a.F. bzw. Art. 81 Abs. 1 EGB a.F. verstößt, ist zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.55) 2. Es besteht der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.138) 3. Dem Erfahrungssatz kommt vorliegend eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür zu, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge durch den Kartellverbotsverstoß überhöht war. Zwar war der Anbieterwettbewerb auf dem deutschen Markt für Verarbeitungszucker während des gesamten Kartellzeitraums durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte erheblich beschränkt. Auch wies der Verarbeitungszuckermarkt daneben zahlreiche weitere Charakteristika auf, die ein nicht kartellverbotswidriges dauerhaftes stillschweigendes Parallelverhalten der Beteiligten erwarten ließen. Dennoch war aber ein wesentlicher Restwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise möglich und wurde durch die Gebiets- und Kundenschutzabsprache der Kartellbeteiligten mit preisüberhöhender Wirkung beschränkt.(Rn.140) 4. Ob und in welcher Höhe die Preise von nicht am Kartell beteiligten Anbietern auf einem kartellbetroffenen Markt kartellbedingt überhöht waren (sog. Preisschirmeffekt), ist anhand einer Würdigung aller Einzelfallumstände zu beurteilen. Vorliegend ist in Bezug auf die Erwerbsvorgänge von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ein Preisschirmeffekt zumindest in der Dimension von 2 Prozent, in der die Preise kartellbedingt überhöht waren, deutlich überwiegend wahrscheinlich.(Rn.294) (Rn.305) 5. Ob und in welchem Umfang eine Kostenwälzung in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen, insbesondere den Marktverhältnissen auf dem relevanten Absatzmarkt ab. Vorliegend wurden keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, nach denen im Einzelfall eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Es hätte vorliegend insbesondere der Darlegung eines konkreten Zusammenhangs zwischen der kartellbedingten Überhöhung der Verarbeitungszuckerpreise und den behaupteten Preisanstiegen der an den Lebensmitteleinzelhandel abgesetzten Produkte bedurft, weil die Dimension der Überhöhung mit rund 2 Prozent geringer war.(Rn.320) (Rn.321) (Rn.324) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. Juni 2023 liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor.

Full text

LG Mannheim 14. Zivilkammer — 14 O 103/18 Kart — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-23

Aktenzeichen: 14 O 103/18 Kart

ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2023:0623.14O103.18KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 GWB 1990, § 1 GWB vom 28.08.1998, § 1 GWB vom 15.07.2005, § 33 S 1 GWB vom 28.08.1998, § 33 S 1 GWB vom 15.07.2005 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB 1990, § 1 GWB 1999, § 1 GWB 2005, Art. 85 Abs. 1 EGV a.F. bzw. Art. 81 Abs. 1 EGB a.F. verstößt, ist zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.55)

  2. Es besteht der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (Anschluss BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20).(Rn.138)

  3. Dem Erfahrungssatz kommt vorliegend eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür zu, dass der Ab-Werk-Preis für die Erwerbsvorgänge durch den Kartellverbotsverstoß überhöht war. Zwar war der Anbieterwettbewerb auf dem deutschen Markt für Verarbeitungszucker während des gesamten Kartellzeitraums durch die Regulierung der europäischen Zuckermärkte erheblich beschränkt. Auch wies der Verarbeitungszuckermarkt daneben zahlreiche weitere Charakteristika auf, die ein nicht kartellverbotswidriges dauerhaftes stillschweigendes Parallelverhalten der Beteiligten erwarten ließen. Dennoch war aber ein wesentlicher Restwettbewerb um Absatzgebiete, Kunden und Kundenpreise möglich und wurde durch die Gebiets- und Kundenschutzabsprache der Kartellbeteiligten mit preisüberhöhender Wirkung beschränkt.(Rn.140)

  4. Ob und in welcher Höhe die Preise von nicht am Kartell beteiligten Anbietern auf einem kartellbetroffenen Markt kartellbedingt überhöht waren (sog. Preisschirmeffekt), ist anhand einer Würdigung aller Einzelfallumstände zu beurteilen. Vorliegend ist in Bezug auf die Erwerbsvorgänge von nicht am Kartell beteiligten Zuckerherstellern und Zuckerhändlern ein Preisschirmeffekt zumindest in der Dimension von 2 Prozent, in der die Preise kartellbedingt überhöht waren, deutlich überwiegend wahrscheinlich.(Rn.294) (Rn.305)

  5. Ob und in welchem Umfang eine Kostenwälzung in Betracht kommt, hängt von den Einzelfallumständen, insbesondere den Marktverhältnissen auf dem relevanten Absatzmarkt ab. Vorliegend wurden keine greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, nach denen im Einzelfall eine Kostenwälzung ernsthaft in Betracht kommt. Es hätte vorliegend insbesondere der Darlegung eines konkreten Zusammenhangs zwischen der kartellbedingten Überhöhung der Verarbeitungszuckerpreise und den behaupteten Preisanstiegen der an den Lebensmitteleinzelhandel abgesetzten Produkte bedurft, weil die Dimension der Überhöhung mit rund 2 Prozent geringer war.(Rn.320) (Rn.321) (Rn.324)

  6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. Juni 2023 liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor.

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