OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2021-11-25, 19 U 25/21

19 U 25/21Supreme Court / Civil Chamber 19Nov 25, 2021

Regest

1. Der Beschwerte ist aus § 2174 BGB zur Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Bedachten verpflichtet, d. h. zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags. Zur Erfüllung des Vermächtnisses kann es nicht nur durch Abgabe oder Annahme eines Angebots kommen, sondern gleichermaßen auch dadurch, dass der Beschwerte den in seinen Namen von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigt oder zu dessen Genehmigung verurteilt wird.(Rn.67) 2. Die Genehmigung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages steht dabei nicht im Belieben des Beschwerten. Er ist vorliegend aus § 2174 BGB verpflichtet, sich in der Weise zu binden, wie es in dem zur Genehmigung anstehenden Vertrag vorgesehen ist. Er verstößt daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Verweigerung der Genehmigung und die daraus folgende Unwirksamkeit des Vertrages beruft.(Rn.68) 3. Ist der Beschwerte verpflichtet, sich in der Weise zu binden, wie es in dem zur Genehmigung anstehenden Vertrag vorgesehen ist, verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Verweigerung der Genehmigung und die daraus folgende Unwirksamkeit des Vertrages berufen würde, denn er bliebe gleichwohl verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen des Berechtigten am Abschluss eines Vertrages gleichen Inhalts mitzuwirken.(Rn.91) 4. Grundsätzlich hat der Beschwerte sämtliche Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu tragen, sofern der Erblasser nicht Anderweitiges angeordnet hat.(Rn.95)

Full text

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat — 19 U 25/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-25

Aktenzeichen: 19 U 25/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1125.19U25.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 177 Abs 2 BGB, § 181 BGB, § 242 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Beschwerte ist aus § 2174 BGB zur Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Bedachten verpflichtet, d. h. zum Abschluss eines Vermächtniserfüllungsvertrags. Zur Erfüllung des Vermächtnisses kann es nicht nur durch Abgabe oder Annahme eines Angebots kommen, sondern gleichermaßen auch dadurch, dass der Beschwerte den in seinen Namen von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigt oder zu dessen Genehmigung verurteilt wird.(Rn.67)

  2. Die Genehmigung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages steht dabei nicht im Belieben des Beschwerten. Er ist vorliegend aus § 2174 BGB verpflichtet, sich in der Weise zu binden, wie es in dem zur Genehmigung anstehenden Vertrag vorgesehen ist. Er verstößt daher gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Verweigerung der Genehmigung und die daraus folgende Unwirksamkeit des Vertrages beruft.(Rn.68)

  3. Ist der Beschwerte verpflichtet, sich in der Weise zu binden, wie es in dem zur Genehmigung anstehenden Vertrag vorgesehen ist, verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich auf die Verweigerung der Genehmigung und die daraus folgende Unwirksamkeit des Vertrages berufen würde, denn er bliebe gleichwohl verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen des Berechtigten am Abschluss eines Vertrages gleichen Inhalts mitzuwirken.(Rn.91)

  4. Grundsätzlich hat der Beschwerte sämtliche Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu tragen, sofern der Erblasser nicht Anderweitiges angeordnet hat.(Rn.95)

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