SG Mannheim 9. Kammer, 2020-01-13, S 9 SO 3533/19 ER

S 9 SO 3533/19 ERSocial Insurance Court / Chamber 9Jan 13, 2020

Regest

1. Die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes macht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.2) 2. An dem notwendigen Anordnungsgrund fehlt es, wenn der Antragsteller die Höhe des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs auf 10 % des Regelsatzes begrenzt. In einem solchen Fall ist es dem Grundsicherungsberechtigten zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.(Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. März 2020, L 7 SO 251/20 ER-B, Beschluss

Full text

SG Mannheim 9. Kammer — S 9 SO 3533/19 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-13

Aktenzeichen: S 9 SO 3533/19 ER

ECLI: ECLI:DE:SGMANNH:2020:0113.S9SO3533.19ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 5 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG, § 21 Abs 5 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG

Orientierungssatz

  1. Die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes macht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.2)

  2. An dem notwendigen Anordnungsgrund fehlt es, wenn der Antragsteller die Höhe des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs auf 10 % des Regelsatzes begrenzt. In einem solchen Fall ist es dem Grundsicherungsberechtigten zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.(Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. März 2020, L 7 SO 251/20 ER-B, Beschluss

Tenor

  1. Der Eilantrag vom 13.12.2019 (Höhe des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, Anrechnung der Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung) wird abgelehnt.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Wegen einer Vielzahl vorheriger Eilverfahren sind den Beteiligten die rechtlichen Grundlagen, welche nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich sind, bekannt; von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

II.

2 Demnach scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend aus:

3 Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Erkrankungen geltend macht, er könne weiterhin einen Mehrbedarf in Höhe von 20% des Regelsatzes beanspruchen, verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 13.9.2019 (S 9 SO 2476/19 ER) und hält weiterhin daran fest, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, insoweit den Ausgang eines regulären Widerspruchs- bzw. Klage-verfahrens abzuwarten. Denn der von der Antragsgegnerin angenommene Mehrbedarf in Höhe von 10% des Regelsatzes ist nicht evident rechtswidrig bzw. unzureichend, so dass insoweit ein besonderer Anordnungsgrund, der eine einstweilige Regelung zu Gunsten des Antragstellers erfordern könnte, unverändert nicht besteht.

4 Im Hinblick auf die Anrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung (207,08 €) hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass es sich um eine einmalige Anrechnung (Dezember 2019) handelt. Dies beanstandet der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausdrücklich nicht. Ab Januar 2020 erhält der Antragsteller wieder den vollen Leistungsbetrag, so dass insoweit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

III.

5 Da der Wert der Beschwer die Grenze von 750,00 € nicht übersteigt, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer ein SGG).

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