OLG Stuttgart 6. Senat für Bußgeldsachen, 2020-11-19, 6 Rb 24 Ss 734/20

6 Rb 24 Ss 734/20Supreme CourtNov 19, 2020

Regest

Nimmt der richtige Betroffene in einem Bußgeldverfahren unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teil und wird er unter dem falschen Namen verurteilt, so ist das Urteil gegen ihn wirksam. Lässt sich die wahre Identität des Verurteilten im Nachhinein feststellen, so können Rubrum, Tenor und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden. Verfahrensgang vorgehend AG Stuttgart, 27. Januar 2020, 15 OWi 75 Js 108837/19

Full text

OLG Stuttgart 6. Senat für Bußgeldsachen — 6 Rb 24 Ss 734/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 6 Rb 24 Ss 734/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1119.6RB24SS734.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 79 OWiG, § 319 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Nimmt der richtige Betroffene in einem Bußgeldverfahren unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teil und wird er unter dem falschen Namen verurteilt, so ist das Urteil gegen ihn wirksam. Lässt sich die wahre Identität des Verurteilten im Nachhinein feststellen, so können Rubrum, Tenor und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Stuttgart, 27. Januar 2020, 15 OWi 75 Js 108837/19

Tenor

  1. Der Antrag des Rechtsmittelführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen mit der Maßgabe, dass das Rubrum des Urteils dahingehend berichtigt wird, dass sich die Entscheidung gegen

V. E.

richtet.

  1. Der Antrag des Rechtmittelführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 werden als unzulässig verworfen.

  2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

I.

1 Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 wurde der Rechtsmittelführer wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zu der Geldbuße von 200 € verurteilt.

2 Die diesem Urteil zugrundeliegende Tat wurde tatsächlich nicht von dem Rechtsmittelführer, sondern von dessen Bruder begangen. Dieser hatte sich gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten als G. E. ausgegeben. Auch an der Hauptverhandlung am 27. Januar 2020 vor dem Amtsgericht Stuttgart nahm der Rechtsmittelführer teil, wobei er sich auch gegenüber dem Gericht als G. E. ausgab. Unter diesem Namen wurde er sodann mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2020 wegen der genannten Verkehrsordnungswidrigkeit zu der Geldbuße von 200 Euro verurteilt.

3 Nachdem bekannt geworden war, dass der Rechtsmittelführer sich als sein Bruder ausgegeben hatte und unter dessen Namen aufgetreten war, wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. August 2020 (Az. 9 Cs 75 Js 61010/20), rechtskräftig seit dem 20. August 2020, wegen falscher Verdächtigung durch Angabe der Personalien von G. E. während der Polizeikontrolle am 13. September 2019 sowie bei der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 27. Januar 2020 zu der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

II.

4 Das Rubrum des Urteils ist zu berichtigen, da der Rechtsmittelführer die Tat begangen hat und durch das Amtsgericht Stuttgart in seiner Anwesenheit auch verurteilt wurde. Nach den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Zuschrift vom 16. September 2020, auf die der Senat Bezug nimmt, richten sich strafgerichtliche Urteile gegen diejenige Person, gegen die Anklage erhoben wurde und die tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesend war unabhängig davon, ob die Personalien in der Anklageschrift und im Urteil richtig angegeben waren. Wenn der richtige Angeklagte unter einem falschen Namen an der Hauptverhandlung teilnimmt und unter diesem falschen Namen verurteilt wird, ist das Urteil gegen ihn wirksam. Lässt sich die wahre Identität des Verurteilten im Nachhinein feststellen, können Rubrum, Tenor und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden.

III.

5 Mit Berichtigung des Urteils wird das Rechtsmittels des wahren Namensträgers - hier des G. E. - jedenfalls mangels Beschwer unzulässig. Denn der durch die irrige Verwendung der Personalien des G. E. zu dessen Lasten entstandene Anschein einer Betroffenheit durch das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Januar 2020 ist durch dessen Berichtigung rechtswirksam beseitigt worden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 9).

IV.

6 Der Antrag des Rechtsmittelführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 31. Juni 2020 ist unzulässig. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar fristgerecht beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht worden, eine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO ist jedoch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beim Amtsgericht nicht eingegangen.

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