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4 Rb 24 Ss 7/21•OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, 2021-04-21, 4 Rb 24 Ss 7/21
4 Rb 24 Ss 7/21Supreme CourtApr 21, 2021
1. Das Infektionsschutzgesetz ermächtigte im März 2020 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Landesregierung, den Aufenthalt im öffentlichen Raum angesichts der Corona-Pandemie zu beschränken und Verstöße als Ordnungswidrigkeit auszugestalten.(Rn.21) 2. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020 geregelte Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt angehöriger Person im öffentlichen Raum ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein ordnungswidriges Verhalten nur vorliegt, wenn zusätzlich die in § 3 Abs. 1 S. 2 Corona-Verordnung festgelegte allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2021-04-21
Aktenzeichen: 4 Rb 24 Ss 7/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0421.4RB24SS7.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 Abs 1 S 1 IfSG vom 27.03.2020, § 28 Abs 1 S 2 IfSG vom 27.03.2020, § 32 S 1 IfSG vom 20.07.2000, § 73 Abs 1a Nr 24 IfSG vom 27.03.2020, § 3 Abs 1 S 1 CoronaVV BW vom 28.03.2020 ... mehr
Rechtskraft: ja
Das Infektionsschutzgesetz ermächtigte im März 2020 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Landesregierung, den Aufenthalt im öffentlichen Raum angesichts der Corona-Pandemie zu beschränken und Verstöße als Ordnungswidrigkeit auszugestalten.(Rn.21)
Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der Fassung vom 28. März 2020 geregelte Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt angehöriger Person im öffentlichen Raum ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein ordnungswidriges Verhalten nur vorliegt, wenn zusätzlich die in § 3 Abs. 1 S. 2 Corona-Verordnung festgelegte allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.(Rn.38)
Insbesondere mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.d.F. vom 27. März 2020 ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Landesgesetzgeber vorhanden, jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten, um das hohe Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus zu verringern (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021 – 2 Rb 34 Ss 1/21, juris)(Rn.25)
Mit der Regelung in § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.d.F. vom 27. März 2020 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es dem Verordnungsgeber ermöglicht werden soll, in dem durch §§ 28 bis 31 IfSG i.d.F. vom 27. März 2020 abgesteckten Rahmen auch die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit anzuordnen. Dies umfasst im Hinblick auf die in § 28 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 und S. 2 IfSG i.d.F. vom 27. März 2020 getroffenen Regelungen jedenfalls die Sanktionierung von durch den Verordnungsgeber zur Infektionsbekämpfung angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen. Die in § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 baden-württembergische CoronaVO i.d.F. vom 28. März 2020 getroffenen Regelungen genügen somit dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit aus Art. 103 Abs. 2 GG.(Rn.29)
Die mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i.d.F. vom 27. März 2020 geschaffenen Möglichkeit jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten bzw. einschränken, betrifft das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Hierbei handelt es sich um eine grundrechtsrelevante Regelung, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen getroffen hat. Für derartige Reglungen gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht.(Rn.30)
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