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L 5 R 338/21 B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2021-03-02, L 5 R 338/21 B
L 5 R 338/21 BSocial Insurance Court / Division 5Mar 2, 2021
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: L 5 R 338/21 B
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:0302.S12R1345.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des SG führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 9. Dezember 2020, S 12 R 1345/20, Beschluss nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, kein Datum verfügbar, L 5 R 338/21 B nachgehend SG Karlsruhe 12. Kammer, 13. April 2021, S 12 R 1345/20, Gerichtsbescheid
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2020 wird zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Die gesetzliche Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zu stellen, und der entsprechende Hinweis des Sozialgerichts führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
1 Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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