OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2018-04-20, 14 U 22/17

14 U 22/17Supreme Court / Civil Chamber 14Apr 20, 2018

Regest

1. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters, die zum Schutz von Besuchern im Kindesalter gilt, sind auch solche Kinder einbezogen, die aufgrund ihres Alters einer lückenlosen Beaufsichtigung bedürfen. 2. Ist für die Unfallverletzung eines Kindes neben der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters des Reitturniers und die unzureichende Beaufsichtigung eines Pferdes durch die Halterin ursächlich, so haften diese - die Eltern als Haftungseinheit - zu je einem Drittel für den Schaden.

Full text

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat — 14 U 22/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-20

Aktenzeichen: 14 U 22/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1631 Abs 1 BGB, § 1664 Abs 1 BGB

Leitsatz

  1. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters, die zum Schutz von Besuchern im Kindesalter gilt, sind auch solche Kinder einbezogen, die aufgrund ihres Alters einer lückenlosen Beaufsichtigung bedürfen.

  2. Ist für die Unfallverletzung eines Kindes neben der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters des Reitturniers und die unzureichende Beaufsichtigung eines Pferdes durch die Halterin ursächlich, so haften diese - die Eltern als Haftungseinheit - zu je einem Drittel für den Schaden.

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