OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2020-10-09, 4 U 63/20

4 U 63/20Supreme Court / Civil Chamber IVOct 9, 2020

Regest

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 15. September 2020, 4 T 44/20, Beschluss nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, X ARZ 483/20

Full text

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 63/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-09

Aktenzeichen: 4 U 63/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1009.4U63.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 567 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO

Orientierungssatz

Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 15. September 2020, 4 T 44/20, Beschluss nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, X ARZ 483/20

Tenor

  1. Das Rechtsmittel der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020, Az. 4 T 44/20, wird verworfen.

Gründe

1 Die in den Schreiben vom 21.09.2020 (Bl. 23), 22.09.2020 (Bl. 28) und 25.09.2020 (Bl. 1 eA) eingelegten Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020 sind nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2 Über die Rechtsmittel (zuletzt im Schreiben vom 25.09.2020 als „Beschwerde und Widerspruch“ bezeichnet) hat das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden, da der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 25.09.2020 ausdrücklich an das Oberlandesgericht Stuttgart gerichtet hat und daher eine Entscheidung des Oberlandesgerichts wünscht. Eine Vorlage an den BGH scheidet aus, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.09.2020 ersichtlich unstatthaft ist, das Rechtsmittel auch nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und die Beschwerdeführer auch keine Entscheidung des BGH anstreben.

3 Das Rechtsmittel ist unzulässig, da gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Die hier angefochtene Entscheidung ist vom Landgericht Stuttgart im Beschwerdeverfahren und damit im zweiten Rechtszug erlassen worden. Sie unterliegt nicht ihrerseits der sofortigen Beschwerde.

4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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