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1 Ks 300 Js 35510/17•LG Mannheim 1. Große Strafkammer, 2018-08-21, 1 Ks 300 Js 35510/17
1 Ks 300 Js 35510/17Cantonal CourtAug 21, 2018
1. Hat eine beginnende hirnorganischen Veränderung, die sich als leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) darstellt, die bereits bestehende Egozentrizität des Angeklagten weiter verstärkt, ihn – erkennbar an einer auffallenden Grobheit in der Wortwahl – allgemein rigider gemacht, ist von einer beginnenden Enthemmung auszugehen, weshalb dieses Störungsbild aus psychiatrischer Sicht unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 21 Alt. 2 StGB zu subsumieren ist, da bei erhaltener Unrechtseinsicht von einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens auszugehen ist.(Rn.251) 2. Versucht der Angeklagte einen Dritten dazu zu bestimmen, seinen Ehegatten – selbst oder durch einen Untergebenen – zu töten, macht er sich gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 211 Abs. 1 StGB der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Mordes schuldig, wenn der von ihm vorgegebene Ablauf der Tat darauf ausgerichtet ist, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung gezielt zur Tötung auszunutzen.(Rn.257) 3. Hierbei ist es unschädlich ist, dass sich der in Aussicht genommene Täter nur zum Schein zur Durchführung der Tat bereit erklärt, in Wahrheit aber nicht angestiftet werden kann, da es sich um einen verdeckten Ermittler handelt. Strafbar ist auch der untaugliche Versuch der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen.(Rn.258) 4. Das Urteil des Landgerichts Mannheim ist nicht rechtskräftig. Das Urteil wurde mit Beschluss vom 08.05.2019 durch den Bundesgerichtshof 1. Strafsenat aufgehoben.
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 1 Ks 300 Js 35510/17
ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2018:0821.1KS300JS35510.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 Alt 2 StGB, § 30 Abs 1 StGB, § 211 Abs 1 StGB
Hat eine beginnende hirnorganischen Veränderung, die sich als leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) darstellt, die bereits bestehende Egozentrizität des Angeklagten weiter verstärkt, ihn – erkennbar an einer auffallenden Grobheit in der Wortwahl – allgemein rigider gemacht, ist von einer beginnenden Enthemmung auszugehen, weshalb dieses Störungsbild aus psychiatrischer Sicht unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 21 Alt. 2 StGB zu subsumieren ist, da bei erhaltener Unrechtseinsicht von einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens auszugehen ist.(Rn.251)
Versucht der Angeklagte einen Dritten dazu zu bestimmen, seinen Ehegatten – selbst oder durch einen Untergebenen – zu töten, macht er sich gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 211 Abs. 1 StGB der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Mordes schuldig, wenn der von ihm vorgegebene Ablauf der Tat darauf ausgerichtet ist, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung gezielt zur Tötung auszunutzen.(Rn.257)
Hierbei ist es unschädlich ist, dass sich der in Aussicht genommene Täter nur zum Schein zur Durchführung der Tat bereit erklärt, in Wahrheit aber nicht angestiftet werden kann, da es sich um einen verdeckten Ermittler handelt. Strafbar ist auch der untaugliche Versuch der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen.(Rn.258)
Das Urteil des Landgerichts Mannheim ist nicht rechtskräftig. Das Urteil wurde mit Beschluss vom 08.05.2019 durch den Bundesgerichtshof 1. Strafsenat aufgehoben.
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