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3 Ws 165/21•OLG Karlsruhe 3. Strafsenat, 2021-06-24, 3 Ws 165/21
3 Ws 165/21Supreme Court / Criminal Chamber IIIJun 24, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-24
Aktenzeichen: 3 Ws 165/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Anzeigeerstatters X. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 11. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
1 Das Begehren des Anzeigeerstatters, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, bleibt ohne Erfolg.
2 Die Antragsschrift des Anzeigeerstatters vom 29.4.2021 genügt nicht den nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen. Danach hat der Antragsteller den eine strafbare Handlung bestimmter bzw. bestimmbarer Personen aufzeigenden Sachverhalt, den er für gegeben hält, in einer, wenn auch knappen, so doch aus sich heraus verständlichen geschlossenen Form wiederzugeben und die wesentlichen Beweismittel zu benennen. Diesen Anforderungen entspricht das Gesuch des Antragstellers - auch unter Beachtung seiner insoweit eingeschränkten Darlegungslast - nicht, weil es eine schlüssige Darstellung eines nachvollziehbaren Lebenssachverhalts vermissen lässt. Dem Senat war deshalb eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags gebotene Schlüssigkeitsprüfung nicht möglich.
3 Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beiordnung eines Notanwalts für ein Klageerzwingungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 140 ff StPO, § 78b ZPO auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich ist, obwohl § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO lediglich auf die §§ 114 ff ZPO, nicht jedoch auf § 78b ZPO verweist. Zulässigkeitsvoraussetzung ist nämlich auch insoweit zum Einen, dass das Antragsvorbringen dem Senat die Prüfung ermöglicht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zum Anderen hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, trotz zumutbarer Suche keinen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt - gegebenenfalls auch außerhalb des Landgerichtsbezirk - gefunden zu haben. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
4 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht dem vom Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige vom 5.1.2021 erhobenen Vorwurf, auf mehreren Schulzeugnissen des F.-Gymnasiums in M. sei - wie er im August 2020 bemerkt habe - sein Name durch Weglassen seines zweiten Vornamens („G.“) unvollständig und deshalb - zusätzlich zuletzt im Abiturzeugnis auch sein Geburtsort (M. statt S.) - falsch angegeben worden, weshalb der Verdacht der Urkundenfälschung und der schweren Körperverletzung vorliege, gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben hat.
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