OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2020-06-18, Ausl 301 AR 111/17

Ausl 301 AR 111/17Supreme Court / Criminal Chamber IJun 18, 2020

Regest

1. Ein zum Zwecke der Strafverfolgung ausgestellter Auslieferungshaftbefehl ist auch dann aufzuheben, wenn der Verfolgte nur vorübergehend in den ersuchenden Staat ausgeliefert wird.(Rn.6) 2. Die Auslieferung ist eine Rechtshilfemaßnahme, die auf Ersuchen eines fremden Staates durchgeführt wird. Sie ist vollzogen, wenn der Verfolgte der fremden Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben ist. Das Verfahren ist damit beendet. Es muss ein neues Auslieferungsverfahren durchgeführt werden, wenn der Verfolgte nur vorübergehend in den ersuchenden Staat ausgeliefert wird, er nach seiner Auslieferung in den Bereich der deutschen Staatsgewalt zurückkehrt und die fremde Regierung erneut um seine Auslieferung ersucht. Es liegt dann ein neues Rechtshilfeersuchen vor, über das in dem gesetzlich geregelten Verfahren neu entschieden werden muss. Die wiederholte Auslieferung ist eine neue, selbständige Rechtshilfemaßnahme.(Rn.6)

Full text

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat — Ausl 301 AR 111/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: Ausl 301 AR 111/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2020:0618.AUSL301AR111.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 IRG, § 24 Abs 1 IRG, § 37 IRG, § 83a IRG

Orientierungssatz

  1. Ein zum Zwecke der Strafverfolgung ausgestellter Auslieferungshaftbefehl ist auch dann aufzuheben, wenn der Verfolgte nur vorübergehend in den ersuchenden Staat ausgeliefert wird.(Rn.6)

  2. Die Auslieferung ist eine Rechtshilfemaßnahme, die auf Ersuchen eines fremden Staates durchgeführt wird. Sie ist vollzogen, wenn der Verfolgte der fremden Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben ist. Das Verfahren ist damit beendet. Es muss ein neues Auslieferungsverfahren durchgeführt werden, wenn der Verfolgte nur vorübergehend in den ersuchenden Staat ausgeliefert wird, er nach seiner Auslieferung in den Bereich der deutschen Staatsgewalt zurückkehrt und die fremde Regierung erneut um seine Auslieferung ersucht. Es liegt dann ein neues Rechtshilfeersuchen vor, über das in dem gesetzlich geregelten Verfahren neu entschieden werden muss. Die wiederholte Auslieferung ist eine neue, selbständige Rechtshilfemaßnahme.(Rn.6)

Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben, nachdem der Verfolgte am 27. Februar 2020 vorübergehend zur Strafverfolgung nach Österreich ausgeliefert wurde.

Gründe

I.

1 Gegen den sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Verfolgten hat der Senat am 13.07.2017 einen Auslieferungshaftbefehl auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft B./Österreich vom 06.06.2017 erlassen. Auf diesen wird Bezug genommen.

2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts C./Deutschland vom 22.12.2017 wurde der Verfolgte wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

3 Nachdem sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft B./Österreich vom 06.06.2017 einverstanden erklärt hat, hat die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung am 27.11.2019 bewilligt.

4 Am 27.02.2020 wurde der Verfolgte vorübergehend zur Strafverfolgung nach Österreich mit der Maßgabe ausgeliefert, dass er möglichst ab Mitte September 2020, spätestens ab Januar 2021 wieder nach Deutschland rücküberstellt wird. Die österreichischen Behörden haben dies nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.06.2020 zugesichert.

5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 15.06.2020 darum angetragen, den Auslieferungshaftbefehl im Hinblick auf die zu erwartende Rücküberstellung aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.

II.

6 Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft konnte nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen (§§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 15 IRG). Nachdem sich der Verfolgte im ersuchten Staat in Untersuchungshaft befindet, ist der auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft B./Österreich vom 06.06.2017 erlassene Auslieferungshaftbefehl vom 13.07.2017 wegen Unmöglichkeit der Auslieferung aufzuheben (Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 24 IRG Rn. 4; Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 24 IRG Rn. 14). Eine Umstellung des Auslieferungshaftbefehls auf eine möglicherweise in Zukunft von Österreich begehrte Auslieferung zur Strafvollstreckung war nicht möglich. Ein dementsprechender Europäischer Haftbefehl liegt nicht vor (vgl. Senat Justiz 1997, 183). Die Auslieferung ist eine Rechtshilfemaßnahme, die auf Ersuchen eines fremden Staates durchgeführt wird. Sie ist vollzogen, wenn der Verfolgte der fremden Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben ist. Durchgeführt wird sie in einem im Auslieferungsgesetz geregelten besonderen Verwaltungsverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist die Überantwortung des Verfolgten an die fremde Staatsgewalt. Ist dies geschehen, so ist das Ziel des Verfahrens erreicht, die erbetene Rechtshilfe gewährt, und das Verfahren beendet. Hieraus folgt, dass ein neues Auslieferungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Verfolgte nach seiner Auslieferung in den Bereich der deutschen Staatsgewalt zurückkehrt und die fremde Regierung erneut um seine Auslieferung ersucht. Es liegt dann ein neues Rechtshilfeersuchen vor, über das in dem gesetzlich geregelten Verfahren neu entschieden werden muss. Es ist nicht etwa so, dass das frühere Verfahren wiederauflebt und nur fortgesetzt zu werden bräuchte. Die wiederholte Auslieferung ist eine neue, selbständige Rechtshilfemaßnahme (BGHSt 6, 236 ff. m.w.N.). Die Vorschrift des § 37 IRG zur vorübergehenden Auslieferung steht dieser Bewertung nicht entgegen.

7 Der Generalstaatsanwaltschaft steht es frei, beim Senat erneut einen Auslieferungshaftbefehl zu beantragen, wenn die österreichischen Justizbehörden einen Europäischen Haftbefehl – etwa zum Zwecke der Strafvollstreckung – erlassen sollten.

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