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35 C 1846/20•AG Stuttgart, 2020-06-17, 35 C 1846/20
35 C 1846/20Court of First InstanceJun 17, 2020
Kostenentscheidung bei teilweisem Unterliegen mit Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten. (Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 35 C 1846/20
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0617.35C1846.20.22
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 Abs 1 BGB, § 286 BGB
Kostenentscheidung bei teilweisem Unterliegen mit Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten. (Rn.6)
Ein Schädiger hat nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen. Erstattungsfähig sind nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Da es für einen vernünftigen Geschädigten keinen Grund gibt, die Bereitschaft der Rechtsanwaltschaft zur Inkassotätigkeit nicht zu nutzen, muss er Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er stattdessen ein Inkassobüro einschaltet, selbst tragen. (Rn.4)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10% und der Beklagte 90% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 915 €
1.
1 Die Klägerseite hat Ansprüche auf Mietzinszahlungen für Wohnraummiete nebst Verzinsung und Rechtsverfolgungskosten schlüssig in dem Umfang vorgetragen, wie sie aus Ziffer 1 des Urteilstenors ersichtlich sind. Insoweit war der Klage durch Versäumnisurteil gemäß §§ 276 Abs. 1, 331 Abs. 2 ZPO stattzugeben.
2.
2 Soweit die Klage nicht schlüssig war, musste sie abgewiesen werden (§ 331 Abs. 2 ZPO). Dies gilt für folgende Teilforderungen:
3 a) Inkassokosten soweit sie die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts übersteigen.
4 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspsr., vgl. BGH, VersR 2019, 953 juris Rn. 26 mwN). Da es für einen vernünftigen Geschädigten keinen Grund gibt, die Bereitschaft der Rechtsanwaltschaft zur Inkassotätigkeit nicht zu nutzen, muss er Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er stattdessen ein Inkassobüro einschaltet, selbst tragen. Dies ist hier der Fall, weil eine Anrechnung von Inkassogebühren - anders als im Falle vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren - auf die im streitigen Verfahren entstehenden Gebühren nicht möglich ist (ebenso Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 286 Rn. 46; MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 286 Rn. 167 jew. mwN). Die Klägerin kann daher nur Ersatz ihrer Inkassokosten in Umfang von 85,68 € beanspruchen.
5 b) Abzuweisen war die Klage auch insoweit als Mahnkosten von mehr als 2,50 € pro Mahnung verlangt wurden (§ 287 ZPO), da für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden weder etwas vorgetragen noch ersichtlich war. Schließlich konnte die begehrte Verzinsung der Augustmiete erst ab dem 06.08. zugesprochen werden, nachdem der dritte Werktag des Monats - im Sinne eines Bankarbeitstages (vgl. BGH, NJW 2010, 2879 Rn. 44 ff.) - der 05.08. war (§§ 556b Abs. 1; 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, für dessen Anwendung es ohne Bedeutung ist, ob eine Partei mit einer Haupt- oder Nebenforderung unterliegt (BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28), weshalb das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen zu berücksichtigen war, auch wenn diese den Streitwert nicht erhöht haben (BGH, NJW 1988, 2173 juris Rn. 28; vgl. auch BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 92 Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 1 und 8). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
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