SG Karlsruhe 1. Kammer, 2020-04-29, S 1 U 688/19

S 1 U 688/19Social Insurance Court / Chamber 1Apr 29, 2020

Regest

Die Abfindung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. (Rn.26) Bei seiner Entscheidung hat der Unfallversicherungsträger die berechtigten Interessen des Versicherten, der Unfallversicherungsträger und der Allgemeinheit zu wahren und gegeneinander abzuwägen. (Rn.29) Die Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers über eine ausreichende Lebenserwartung des Versicherten im Hinblick auf den Abfindungszeitraum unterliegt die vollen gerichtlichen Überprüfung. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Anschluss an LSG Darmstadt vom 28.01.2020 - L 3 U 90/17 = ASR 2020, 73 und LSG Stuttgart vom 10.02.2005 - L 6 U 2063/04 = HVBG-INFO 2005, 333). (Rn.30)

Full text

SG Karlsruhe 1. Kammer — S 1 U 688/19 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: S 1 U 688/19

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2020:0429.S1U688.19.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 78 Abs 1 S 1 SGB 7, § 79 SGB 7, § 39 Abs 1 SGB 1

Leitsatz

Die Abfindung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. (Rn.26)

Bei seiner Entscheidung hat der Unfallversicherungsträger die berechtigten Interessen des Versicherten, der Unfallversicherungsträger und der Allgemeinheit zu wahren und gegeneinander abzuwägen. (Rn.29)

Die Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers über eine ausreichende Lebenserwartung des Versicherten im Hinblick auf den Abfindungszeitraum unterliegt die vollen gerichtlichen Überprüfung. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Anschluss an LSG Darmstadt vom 28.01.2020 - L 3 U 90/17 = ASR 2020, 73 und LSG Stuttgart vom 10.02.2005 - L 6 U 2063/04 = HVBG-INFO 2005, 333). (Rn.30)

Orientierungssatz

Die Abfindung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers.

Bei seiner Entscheidung hat der Unfallversicherungsträger die berechtigten Interessen des Versicherten, der Unfallversicherungsträger und der Allgemeinheit zu wahren und gegeneinander abzuwägen.

Die Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers über eine ausreichende Lebenserwartung des Versicherten im Hinblick auf den Abfindungszeitraum unterliegt die vollen gerichtlichen Überprüfung. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Anschluss an Hess. LSG vom 28.01.2020 – L 3 U 90/17 – und LSG Baden-Württemberg vom 10.02.2005 – L 6 U 2063/04 - ).

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