Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2020-05-18, 1 VB 12/20

1 VB 12/20Constitutional CourtMay 18, 2020

Regest

Mangels Einbeziehung der letztinstanzlichen Entscheidung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Full text

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 VB 12/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-18

Aktenzeichen: 1 VB 12/20

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2020:0518.1VB12.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 2 S 1 StGHG BW, § 55 Abs 2 S 3 StGHG BW

Leitsatz

Mangels Einbeziehung der letztinstanzlichen Entscheidung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG durch eine Verurteilung des Amtsgerichts Ellwangen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes rügt, ist unzulässig.

2 1. Das Amtsgericht Ellwangen verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. August 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h zu einer Geldbuße von 440,00 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27. Januar 2020 als unbegründet.

3 2. a) Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde ausschließlich das Urteil des Amtsgerichts an, nicht aber den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Rechtsbeschwerde. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen (vgl. C. Grünewald, in: BeckOK-BVerfGG, § 90 Rn. 54 [Stand: 1.1.2020]); Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 182) und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügenden Weise auseinandersetzen. Dies folgt nicht zuletzt aus Gebot der Rechtswegerschöpfung des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, von dem der Verfassungsgerichtshof, sofern ein Rechtsmittel gegeben ist, nach § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG auch nicht absehen darf.

4 a) Ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität ergebenden Anforderungen genügt, ist zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden.

5 3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris).

6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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