Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2020-05-07, 1 VB 47/19

1 VB 47/19Constitutional CourtMay 7, 2020

Regest

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Full text

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 VB 47/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 1 VB 47/19

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2020:0507.1VB47.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 StGHG BW, § 55 Abs 3 S 1 StGHG BW, § 58 Abs 2 S 1 StGHG BW, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Leitsatz

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Antragsteller in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (s. den dem Antragsteller bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 im Verfahren 1 VB 52/19, Juris Rn. 9 ff.).

2 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist darüber hinaus abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (s. zum Maßstab den dem Antragssteller bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 im Verfahren 1 VB 52/19, Juris Rn. 2). Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegten Unterlagen und seines Vorbringens in der Antragsschrift vom 22. Juli 2019 ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde, selbst wenn sie von einer ihm beigeordneten Rechtsanwältin oder einem ihm beigeordneten Rechtsanwalt begründet wird, jedenfalls offensichtlich unbegründet sein wird. Es spricht nichts dafür, dass die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte.

3 Ein mit der Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 VerfGHG Erfolg versprechend geltend zu machender Rechtsverstoß, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter, ist nicht ersichtlich. Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen und die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, spricht schon nichts dafür, dass dies einfachrechtlich zu beanstanden sein könnte.

4 Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.

5 3. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 - 1 VB 34/18 -, Juris).

6 Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 25 VerfGHG unzulässig. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung hat einen Inhalt, der nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde steht. Der Verfassungsgerichtshof soll eine Privatperson, zwischen der und dem Antragsteller, da auch das Ausgangsverfahren lediglich ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren war, noch kein Prozessrechtsverhältnis besteht, zu einem aktiven Tun verpflichten. In dem - nach Vorstehendem: unwahrscheinlichen - Erfolgsfall der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde würde der Verfassungsgerichtshof lediglich das Unterbleiben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanstanden können.

7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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