Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2019-03-14, 1 VB 5/19

1 VB 5/19Constitutional CourtMar 14, 2019

Regest

Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen einen nach Einstellung eines wegen eines Parkverstoßes geführten Bußgeldverfahrens ergangenen Kostenbescheid sowie eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden. Verfahrensgang vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. Januar 2019, 1 VB 5/19, Beschluss

Full text

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 VB 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-14

Aktenzeichen: 1 VB 5/19

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2019:0314.1VB5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 Verf BW, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 25a StVG

Leitsatz

Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen einen nach Einstellung eines wegen eines Parkverstoßes geführten Bußgeldverfahrens ergangenen Kostenbescheid sowie eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden.

Verfahrensgang

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. Januar 2019, 1 VB 5/19, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG vollumfänglich zulässig ist - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht.

2 Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Biberach, mit denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Kostenbescheid nach § 25a StVG sowie die dagegen erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3 1. Sie verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Verwaltungsbehörde mit dem unbestrittenen, zeitnahen Versand des Anhörungsbogens ihrer Ermittlungspflicht genügt habe und es insoweit unerheblich sei, ob der Anhörungsbogen beim Halter angekommen sei, entspricht der herrschenden Meinung, wonach das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, und ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt eine vor Erlass des Kostenbescheids unterbliebene Anhörung keine mit einer Verfassungsbeschwerde zu rügende Gehörsverletzung dar. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und erfasst nicht das dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren. Vorliegend hat sich das Amtsgericht sowohl in der Ausgangsentscheidung als auch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2016 im Verfahren 1 VB 83/15 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

4 2. Ferner ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Ihr Ablehnungsgesuch gegen die in der Sache befasste Referatsrichterin war vor deren Entscheidung über die Anhörungsrüge, wie der beigezogenen Verfahrensakte zu entnehmen ist, mit Beschluss vom 3. September 2018 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

5 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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