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1 VB 6/19•Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2019-03-14, 1 VB 6/19
1 VB 6/19Constitutional CourtMar 14, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-14
Aktenzeichen: 1 VB 6/19
ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2019:0314.1VB6.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wendet, schon aus dem Grund unzulässig, dass sie nicht fristgemäß erhoben worden ist. Die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG begann im vorliegenden Fall mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2013 zu laufen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Betroffener von der angeblichen Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Akts öffentlicher Gewalt Kenntnis erlangt, ist entgegen der jedenfalls der Sache nach von den Beschwerdeführern geäußerten Auffassung nicht maßgeblich. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG liegen ersichtlich nicht vor; zudem scheiterte eine Wiedereinsetzung an der Ausschlussregelung des § 56 Abs. 3 Satz 5 VerfGHG.
2 Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Vertretung des Landes Baden-Württemberg im gerichtlichen Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beanstandet wird, ermangelt es ihr schon eines tauglichen Beschwerdegegenstandes. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt zulässig (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG). Damit sind staatliche Maßnahmen mit Außenwirkung gegenüber den Betroffenen gemeint (vgl. Ruppert/Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 65 und 69). Dass das Land Baden-Württemberg im Ausgangsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vertreten wurde, entfaltete gegenüber den Beschwerdeführern keinerlei Rechtswirkung. Insbesondere war das Verwaltungsgericht Freiburg nicht an die von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Auffassungen, namentlich nicht an diejenige zum Rechtsweg, gebunden. Abgesehen davon erschließt sich in keiner Weise, weshalb die beanstandete Vertretung gegen die Landesverfassung verstoßen soll.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar
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