AG Stuttgart, 2018-03-01, 21 F 1209/17

21 F 1209/17Court of First InstanceMar 1, 2018

Regest

1. Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16) 2. Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)

Full text

AG Stuttgart — 21 F 1209/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-01

Aktenzeichen: 21 F 1209/17

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2018:0301.21F1209.17.14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1767 BGB, § 42 Abs 2 FamGKG

Leitsatz

  1. Kein Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 1767 Abs. 1 BGB bei ungestörter, intakter Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Vorliegen nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Motive für die Adoption (Vermeidung der Steuer für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien).(Rn.16)

  2. Festsetzung des Verfahrenswertes bei Volljährigenadoption anhand des Interesses der Beteiligten an der Adoption durch die für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von Verwandten in Seitenlinien für das Vermögen eines Beteiligten anfallende Steuerlast.(Rn.27)

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