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10 U 77/17•OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 2017-09-12, 10 U 77/17
10 U 77/17Supreme Court / Civil Chamber 10Sep 12, 2017
1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer „Audits“ und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 20 ff.).(Rn.44) 2. Beauftragt eine Bauträgerin neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.(Rn.48) 3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.(Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2017-09-12
Aktenzeichen: 10 U 77/17
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0912.10U77.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 421 S 1 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 426 Abs 2 S 1 BGB, § 15 HOAI
Rechtskraft: ja
Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer „Audits“ und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 20 ff.).(Rn.44)
Beauftragt eine Bauträgerin neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.(Rn.48)
Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.(Rn.50)
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