OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, 2017-10-09, 2 Rb 8 Ss 643/17

2 Rb 8 Ss 643/17Supreme CourtOct 9, 2017

Regest

Dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung (nur) aus Lärmschutzgründen angeordnet ist, steht der Einordnung eines Verstoßes als grob pflichtwidrig nicht entgegen.(Rn.4)

Full text

OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen — 2 Rb 8 Ss 643/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-09

Aktenzeichen: 2 Rb 8 Ss 643/17

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2017:1009.2RB8SS643.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung (nur) aus Lärmschutzgründen angeordnet ist, steht der Einordnung eines Verstoßes als grob pflichtwidrig nicht entgegen.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung OLG Karlsruhe, 2. März 2004, 2 Ss 25/04, NJW 2004, 1749; Anschluss OLG Bamberg, 21. November 2006, 3 Ss OWi 1516/06, NStZ-RR 2007, 123.

Verfahrensgang

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 7. Juli 2017, 29 OWi 530 Js 7927/17

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.07.2017 wird als unbegründet verworfen.

  2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

2 Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2017 Bezug genommen.

3 Im Hinblick auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist ergänzend zu bemerken:

4 1. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet wurde, berührt die Einordnung der Überschreitung als grob pflichtwidriges Verhalten i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nach gefestigter, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht (OLG Karlsruhe - Senat - NJW 2004, 1749; BayObLG VRS 87, 372; KG VRS 109, 132; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/06, juris).

5 2. Liegt - wie hier - ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung vor, bedarf es in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung, ob der Zweck des Fahrverbots auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen wäre; der Tatrichter muss sich dessen nur bewusst gewesen sein (BGHSt 38, 125; 231). Dies kommt im drittletzten Absatz auf Seite 6 des angefochtenen Urteils hinreichend zum Ausdruck.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.