OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, 2015-05-27, 8 W 198/15

8 W 198/15Supreme Court / Civil Chamber 8May 27, 2015

Full text

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat — 8 W 198/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-27

Aktenzeichen: 8 W 198/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0527.8W198.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2015, Az. Gö 7 T 13/14, wird

zurückgewiesen.

  1. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 13.01.2015 und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 20.05.2015 wird verwiesen. Den dortigen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

2 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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