OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2016-06-27, 15 WF 74/16

15 WF 74/16Supreme CourtJun 27, 2016

Regest

1. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Danach ist grundsätzlich lediglich ein Elternteil auskunftsverpflichtet.(Rn.14) 2. Eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ebenso des Jugendamts als Ergänzungspfleger scheidet mithin von vornherein aus.(Rn.15) 3. Vorliegend ist aber auch die Mutter des in einer Pflegefamilie befindlichen Kindes nicht auskunftspflichtig, weil sich das Kind nicht in ihrer Obhut befindet. Denn aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Kindes kann sie, die das Kind nicht in Obhut hat, keine Auskunft geben, und weder die Pflegeeltern noch das Jugendamt sind ihr gegenüber - ebenso wenig wie gegenüber dem Antragsteller - auskunftspflichtig.(Rn.16) 4. Der Beschluss wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückgesandt.

Full text

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 15 WF 74/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-27

Aktenzeichen: 15 WF 74/16

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0627.15WF74.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Danach ist grundsätzlich lediglich ein Elternteil auskunftsverpflichtet.(Rn.14)

  2. Eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ebenso des Jugendamts als Ergänzungspfleger scheidet mithin von vornherein aus.(Rn.15)

  3. Vorliegend ist aber auch die Mutter des in einer Pflegefamilie befindlichen Kindes nicht auskunftspflichtig, weil sich das Kind nicht in ihrer Obhut befindet. Denn aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Kindes kann sie, die das Kind nicht in Obhut hat, keine Auskunft geben, und weder die Pflegeeltern noch das Jugendamt sind ihr gegenüber - ebenso wenig wie gegenüber dem Antragsteller - auskunftspflichtig.(Rn.16)

  4. Der Beschluss wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückgesandt.

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