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3 OWi 203 Js 10835/15•AG Offenburg, 2016-04-04, 3 OWi 203 Js 10835/15
3 OWi 203 Js 10835/15Court of First InstanceApr 4, 2016
1. Die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsmessung unter Beteiligung einer privaten Firma durchgeführt wurde. Eine unzulässige Beteiligung privater Dritter am Bußgeldverfahren liegt nicht vor, wenn ein städtischer Bediensteter, der in der Anwendung des Messgeräts geschult ist, die Messung mit einem geeichten und durch die PTB zugelassenen Gerät (hier) der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Typ: XV3, Fabrik-Nr. 100174 (Messeinheit, Bedieneinheit, Rechnereinheit und Bedien-Funkempfänger) durchgeführt und mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass das Sensordisplay und die Eingabewerte geprüft wurden sowie die Messwertanzeige des Sensors, und weiter, dass das Messgerät nach den Vorschriften der PTB und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt, in Betrieb genommen und überwacht wurde, die Plomben/Eichmarken geprüft wurden, und er entsprechend geschult war. Der Umstand, dass er bei der Messung durch einen Mitarbeiter einer privaten Firma, die Geschwindigkeitsmessgeräte an die Stadt vermietet, begleitet und unterstützt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn sich dessen Tätigkeit darauf beschränkt hat, den Messbeamten der Stadt abzuholen und zu einer vom Messbeamten ausgewählten Messstelle zu fahren sowie beim Tragen der Geräte zu helfen.(Rn.9) 2. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Rohmessdaten der Messung bei der betreffenden privaten Firma ausgewertet wurden, denn bei dieser Auswertung handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die zwingend die Bußgeldbehörde durchführen muss. Zudem erfolgte die Auswerteaufarbeitung der Rohmessdaten durch die Firma nach den Vorgaben der Bußgeldbehörde der Stadt. Mithin ist die Bußgeldbehörde in jeder Lage des Verfahrens "Herrin des Verfahrens" geblieben.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2016-04-04
Aktenzeichen: 3 OWi 203 Js 10835/15
ECLI: ECLI:DE:AGOG:2016:0404.3OWI203JS10835.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 StVG, § 25 StVG, § 41 Abs 1 Anl 2 Nr 49 Zeichen 274 StVO, § 49 StVO, § 46 Abs 1 OWiG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsmessung unter Beteiligung einer privaten Firma durchgeführt wurde. Eine unzulässige Beteiligung privater Dritter am Bußgeldverfahren liegt nicht vor, wenn ein städtischer Bediensteter, der in der Anwendung des Messgeräts geschult ist, die Messung mit einem geeichten und durch die PTB zugelassenen Gerät (hier) der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Typ: XV3, Fabrik-Nr. 100174 (Messeinheit, Bedieneinheit, Rechnereinheit und Bedien-Funkempfänger) durchgeführt und mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass das Sensordisplay und die Eingabewerte geprüft wurden sowie die Messwertanzeige des Sensors, und weiter, dass das Messgerät nach den Vorschriften der PTB und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt, in Betrieb genommen und überwacht wurde, die Plomben/Eichmarken geprüft wurden, und er entsprechend geschult war. Der Umstand, dass er bei der Messung durch einen Mitarbeiter einer privaten Firma, die Geschwindigkeitsmessgeräte an die Stadt vermietet, begleitet und unterstützt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn sich dessen Tätigkeit darauf beschränkt hat, den Messbeamten der Stadt abzuholen und zu einer vom Messbeamten ausgewählten Messstelle zu fahren sowie beim Tragen der Geräte zu helfen.(Rn.9)
An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Rohmessdaten der Messung bei der betreffenden privaten Firma ausgewertet wurden, denn bei dieser Auswertung handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die zwingend die Bußgeldbehörde durchführen muss. Zudem erfolgte die Auswerteaufarbeitung der Rohmessdaten durch die Firma nach den Vorgaben der Bußgeldbehörde der Stadt. Mithin ist die Bußgeldbehörde in jeder Lage des Verfahrens "Herrin des Verfahrens" geblieben.(Rn.13)
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