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1 S 31/16•LG Rottweil 1. Zivilkammer, 2016-08-31, 1 S 31/16
1 S 31/16Cantonal Court / Civil Chamber IAug 31, 2016
1. Hat der Kommanditist Auszahlungen erhalten, ohne dass es sich hierbei um Gewinne handelte oder eine wertdeckende Gegenleistung des Kommanditisten vorlag, handelt es sich um eine Einlagenrückzahlung i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es diese Ausschüttungen aus überschüssiger Liquidität erfolgt sind.(Rn.40) 2. Der Haftungsausschluss des Kommanditisten durch § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB, wonach eine Rückgewährung der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter dem Betrag der Einlage herabmindern, nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen darf, kommt nur in Betracht, wenn die Auszahlungen nach dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 erfolgt sind, denn die Übergangsvorschriften des KAGB (hier: § 353 Abs. 4 KAGB) sehen keine Rückwirkung vor.(Rn.43) 3. Im Übrigen führt eine unter Verstoß gegen § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB, d.h. ohne oder nach Belehrung, aber ohne Zustimmung, erfolgte Auszahlung an den Kommanditisten nicht dazu, dass die Haftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB nicht wieder auflebt.(Rn.44) 4. Die Haftung des Kommanditisten ist auch nicht auf Grund einer entsprechenden Anwendung der §§ 491 ff. BGB ausgeschlossen. Die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts sind auf Auszahlungen an den Kommanditisten, die den Wert der Kommanditeinlage unter dem Betrag der Einlage herabmindern, nicht anzuwenden. Die Entnahme nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB und ein Schuldbeitritt, auf den die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend angewendet werden können (vergleiche BGH, 25. Oktober 2011, XI ZR 331/10, NJW-RR 2012, 166), sind nicht miteinander vergleichbar.(Rn.48) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (II ZR 239/16) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2016-08-31
Aktenzeichen: 1 S 31/16
ECLI: ECLI:DE:LGROTTW:2016:0831.1S31.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 S 1 HGB, § 152 Abs 2 S 1 KAGB, § 353 Abs 4 KAGB, § 491 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Hat der Kommanditist Auszahlungen erhalten, ohne dass es sich hierbei um Gewinne handelte oder eine wertdeckende Gegenleistung des Kommanditisten vorlag, handelt es sich um eine Einlagenrückzahlung i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es diese Ausschüttungen aus überschüssiger Liquidität erfolgt sind.(Rn.40)
Der Haftungsausschluss des Kommanditisten durch § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB, wonach eine Rückgewährung der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter dem Betrag der Einlage herabmindern, nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen darf, kommt nur in Betracht, wenn die Auszahlungen nach dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 erfolgt sind, denn die Übergangsvorschriften des KAGB (hier: § 353 Abs. 4 KAGB) sehen keine Rückwirkung vor.(Rn.43)
Im Übrigen führt eine unter Verstoß gegen § 152 Abs. 2 S. 1 KAGB, d.h. ohne oder nach Belehrung, aber ohne Zustimmung, erfolgte Auszahlung an den Kommanditisten nicht dazu, dass die Haftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB nicht wieder auflebt.(Rn.44)
Die Haftung des Kommanditisten ist auch nicht auf Grund einer entsprechenden Anwendung der §§ 491 ff. BGB ausgeschlossen. Die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts sind auf Auszahlungen an den Kommanditisten, die den Wert der Kommanditeinlage unter dem Betrag der Einlage herabmindern, nicht anzuwenden. Die Entnahme nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB und ein Schuldbeitritt, auf den die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend angewendet werden können (vergleiche BGH, 25. Oktober 2011, XI ZR 331/10, NJW-RR 2012, 166), sind nicht miteinander vergleichbar.(Rn.48)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (II ZR 239/16) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
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