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10 C 238/15•AG Mannheim, 2016-03-04, 10 C 238/15
10 C 238/15Court of First InstanceMar 4, 2016
Gegen eine gebührenbefreite Partei können Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (Anschluss OLG Koblenz, 20. August 2007, 14 W 605/07, JurBüro 2008, 209).(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Mannheim, 6. November 2015, 10 C 238/15
Entscheidungsdatum: 2016-03-04
Aktenzeichen: 10 C 238/15
ECLI: ECLI:DE:AGMANNH:2016:0304.10C238.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 GKG, § 2 Abs 5 GKG
Gegen eine gebührenbefreite Partei können Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (Anschluss OLG Koblenz, 20. August 2007, 14 W 605/07, JurBüro 2008, 209).(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Mannheim, 6. November 2015, 10 C 238/15
Der Erinnerung der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 93) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2015 (Bl. 88ff) wird stattgegeben.
Das Verfahren wird an den/die zuständigen) Rechtspfleger/-in zurück verwiesen zur Neufestsetzung der Kosten auf Basis unten folgender Rechtslage.
1 Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 GKG können gegen eine gebührenbefreite Partei Gerichtskosten auch dann nicht festgesetzt werden, wenn bei einer im Wege des Vergleichs geschlossenen Parteivereinbarung die kostenbefreite Partei (teilweise) Kosten des Verfahrens übernimmt, weil die Parteivereinbarung im Vergleich die gesetzliche Kostenfreiheit nicht beseitigt oder modifiziert (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2007, Az. 14 W 605/07; Beck RS 2008, 03960).
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