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2 U 89/15•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2016-01-21, 2 U 89/15
2 U 89/15Supreme Court / Civil Chamber IIJan 21, 2016
1. Die vom BGH (15. Mai 2012, EnZR 105/10, NJW 2012, 3092 - Stromnetznutzungsentgelt V) für Entgeltgenehmigungen der ersten Genehmigungsrunde angenommene Indizwirkung gilt erst recht für Entgeltgenehmigung in der sog. zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltregulierung aus dem Jahr 2008, die auf den Daten des Jahres 2006 beruhte. Denn in der zweiten Genehmigungsrunde ist eine noch umfassendere Überprüfung und Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten als in der ersten Genehmigungsrunde erfolgt.(Rn.30) 2. Eine Erschütterung der Indizwirkung kommt in Betracht, wenn die Entgeltregulierung auf unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden ist. Gibt der Genehmigungsbescheid dann selbst schon zu erkennen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden oder dass sie sich nur oberflächlich mit im Genehmigungsantrag zur Anmeldung gebrachten Kosten befasst hat, wird im Ansatz nichts anderes gelten können.(Rn.37) 3. Eine sekundäre Darlegungslast des Netzbetreibers besteht nicht von vornherein, sondern erst, wenn der Netznutzer das Seinige zur Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheides dargetan hat.(Rn.88) 4. Die gerichtliche Anordnung gemäß § 142 ZPO zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen bzw. zur Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides kommt nur in Betracht, wenn ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag des Netznutzers zur Erschütterung der Indizwirkung vorliegt. Denn die Vorschrift des § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung anordnen.(Rn.90) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (EnZR 11/16) ist zurückgenommen worden.
Entscheidungsdatum: 2016-01-21
Aktenzeichen: 2 U 89/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0121.2U89.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 315 BGB, § 33 GWB, § 142 ZPO
Rechtskraft: ja
Die vom BGH (15. Mai 2012, EnZR 105/10, NJW 2012, 3092 - Stromnetznutzungsentgelt V) für Entgeltgenehmigungen der ersten Genehmigungsrunde angenommene Indizwirkung gilt erst recht für Entgeltgenehmigung in der sog. zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltregulierung aus dem Jahr 2008, die auf den Daten des Jahres 2006 beruhte. Denn in der zweiten Genehmigungsrunde ist eine noch umfassendere Überprüfung und Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten als in der ersten Genehmigungsrunde erfolgt.(Rn.30)
Eine Erschütterung der Indizwirkung kommt in Betracht, wenn die Entgeltregulierung auf unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden ist. Gibt der Genehmigungsbescheid dann selbst schon zu erkennen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden oder dass sie sich nur oberflächlich mit im Genehmigungsantrag zur Anmeldung gebrachten Kosten befasst hat, wird im Ansatz nichts anderes gelten können.(Rn.37)
Eine sekundäre Darlegungslast des Netzbetreibers besteht nicht von vornherein, sondern erst, wenn der Netznutzer das Seinige zur Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheides dargetan hat.(Rn.88)
Die gerichtliche Anordnung gemäß § 142 ZPO zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen bzw. zur Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides kommt nur in Betracht, wenn ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag des Netznutzers zur Erschütterung der Indizwirkung vorliegt. Denn die Vorschrift des § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung anordnen.(Rn.90)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (EnZR 11/16) ist zurückgenommen worden.
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