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1 W 11/15•OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2015-03-30, 1 W 11/15
1 W 11/15Supreme Court / Civil Chamber IMar 30, 2015
1. Da Fragen zur ärztlichen Aufklärung weder den Zustand einer Person (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Ursache eines Personenschadens (§ 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) betreffen, sind sie grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 5 W 60/09, GesR 2010, 76; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011, 12 W 24/11).(Rn.24) 2. Im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO gilt das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (vgl. u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Juli 2008, 5 W 41/08, MDR 2008, 1059), so dass dann, wenn nicht unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufgestellt wird, dieser nicht Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein kann.(Rn.25) 3. Keine Aufgabe des selbstständigen Beweisverfahrens ist es, über die Zustandsfeststellung und die Ursächlichkeit hinaus die weiteren Folgen für die Lebensführung des Antragstellers festzustellen.(Rn.33) 4. Jedenfalls dann, wenn es um eine weitreichende Umformulierung eines komplexen, vorformulierten Beweisthemas geht, ist es dem Gericht verwehrt, die Beweisfragen inhaltlich so zu verändern und umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des Zulässigen bewegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 5 W 31/10).(Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2015-03-30
Aktenzeichen: 1 W 11/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0330.1W11.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 485 Abs 1 ZPO, § 485 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 485 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 487 Nr 2 ZPO
Da Fragen zur ärztlichen Aufklärung weder den Zustand einer Person (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Ursache eines Personenschadens (§ 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) betreffen, sind sie grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 5 W 60/09, GesR 2010, 76; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011, 12 W 24/11).(Rn.24)
Im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO gilt das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (vgl. u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Juli 2008, 5 W 41/08, MDR 2008, 1059), so dass dann, wenn nicht unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufgestellt wird, dieser nicht Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein kann.(Rn.25)
Keine Aufgabe des selbstständigen Beweisverfahrens ist es, über die Zustandsfeststellung und die Ursächlichkeit hinaus die weiteren Folgen für die Lebensführung des Antragstellers festzustellen.(Rn.33)
Jedenfalls dann, wenn es um eine weitreichende Umformulierung eines komplexen, vorformulierten Beweisthemas geht, ist es dem Gericht verwehrt, die Beweisfragen inhaltlich so zu verändern und umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des Zulässigen bewegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 5 W 31/10).(Rn.35)
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