Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 2015-04-17, DGH 2/13

DGH 2/13Supreme CourtApr 17, 2015

Regest

1. Das bloße allgemeine Anhalten eines Richters zu vermehrten Erledigungen ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen und Erledigungszahlen für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (Anschluss BGH, 16. September 1987, RiZ (R) 4/87, MDR 1988, 141).(Rn.81) 2. Der Vergleich der Erledigungszahlen eines Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Gleiches gilt für den hier vorgenommenen Vergleich mit einem Durchschnittswert der Erledigungen, der auf der Basis der Erledigungszahlen einer Mehrzahl von Richtern errechnet worden ist und daher ebenfalls einen Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer Richter beinhaltet (Anschluss BGH, 3. Oktober 1977, RiZ (R) 1/77, BGHZ 69, 309).(Rn.82) 3. Bleibt die Arbeitsleistung des Richters hinter der durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück (wie hier, weil ein Vollzeitrichter eine geringere Erledigungsquote als ein vergleichbarer Richter mit halber Stelle aufwies), liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i.S.v. § 26 Abs. 2 DRiG vor.(Rn.82)

Full text

Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart — DGH 2/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-17

Aktenzeichen: DGH 2/13

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Das bloße allgemeine Anhalten eines Richters zu vermehrten Erledigungen ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen und Erledigungszahlen für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (Anschluss BGH, 16. September 1987, RiZ (R) 4/87, MDR 1988, 141).(Rn.81)

  2. Der Vergleich der Erledigungszahlen eines Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Gleiches gilt für den hier vorgenommenen Vergleich mit einem Durchschnittswert der Erledigungen, der auf der Basis der Erledigungszahlen einer Mehrzahl von Richtern errechnet worden ist und daher ebenfalls einen Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer Richter beinhaltet (Anschluss BGH, 3. Oktober 1977, RiZ (R) 1/77, BGHZ 69, 309).(Rn.82)

  3. Bleibt die Arbeitsleistung des Richters hinter der durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück (wie hier, weil ein Vollzeitrichter eine geringere Erledigungsquote als ein vergleichbarer Richter mit halber Stelle aufwies), liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i.S.v. § 26 Abs. 2 DRiG vor.(Rn.82)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.