OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 2015-03-17, 20 W 7/14

20 W 7/14Supreme Court / Civil Chamber 20Mar 17, 2015

Regest

1. Ein Spruchverfahren betreffend ein im Rahmen eines Delisting abgegebenes Abfindungsangebot ist nicht statthaft. Dies gilt auch für vor der Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 - Frosta) eingeleitete Spruchverfahren; Anträge auf Durchführung eines derartigen Spruchverfahrens sind deshalb auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn die Anträge vor der Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 - Frosta) gestellt wurden (Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Februar 2015, 20 W 8/14, ZIP 2015, 681).(Rn.37) 2. Nach § 15 Abs. 4 SpruchG in der Fassung vom 17. Dezember 2008 bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG in der Fassung vom 23. Juli 2013 tragen die Antragsteller im Spruchverfahren ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich, also im Regelfall, selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners - ausnahmsweise - der Billigkeit entspricht. Hat der Antragsgegner im Spruchverfahren Erfolg, führt dies regelmäßig ohne weiteres dazu, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Antragsgegnerseite überbürdet werden (entgegen LG München I, Beschluss vom 28. Mai 2014, 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429).(Rn.73)

Full text

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat — 20 W 7/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-17

Aktenzeichen: 20 W 7/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0317.20W7.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 SpruchG, § 15 Abs 2 SpruchG vom 23.07.2013, § 15 Abs 4 SpruchG vom 17.12.2008

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Spruchverfahren betreffend ein im Rahmen eines Delisting abgegebenes Abfindungsangebot ist nicht statthaft. Dies gilt auch für vor der Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 - Frosta) eingeleitete Spruchverfahren; Anträge auf Durchführung eines derartigen Spruchverfahrens sind deshalb auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn die Anträge vor der Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 - Frosta) gestellt wurden (Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Februar 2015, 20 W 8/14, ZIP 2015, 681).(Rn.37)

  2. Nach § 15 Abs. 4 SpruchG in der Fassung vom 17. Dezember 2008 bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG in der Fassung vom 23. Juli 2013 tragen die Antragsteller im Spruchverfahren ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich, also im Regelfall, selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners - ausnahmsweise - der Billigkeit entspricht. Hat der Antragsgegner im Spruchverfahren Erfolg, führt dies regelmäßig ohne weiteres dazu, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Antragsgegnerseite überbürdet werden (entgegen LG München I, Beschluss vom 28. Mai 2014, 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429).(Rn.73)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.