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6 - 2 StE 1/14•OLG Stuttgart 6. Strafsenat, 2014-09-24, 6 - 2 StE 1/14
6 - 2 StE 1/14Supreme Court / Criminal Chamber 6Sep 24, 2014
Der Antrag des Strafverteidigers an das Gericht auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Mindestzeitaufwandes für das Durcharbeiten eines Selbstleseordners im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 S. 1 StPO) ist unzulässig.(Rn.3) Verfahrensgang nachgehend OLG Stuttgart, 9. Oktober 2015, 6 - 2 StE 1/14, Beschluss nachgehend OLG Stuttgart, 13. Juli 2016, 6 - 2 StE 1/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-24
Aktenzeichen: 6 - 2 StE 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0924.6.2STE1.14.01
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 2 S 1 RVG, § 249 Abs 2 S 1 StPO
Der Antrag des Strafverteidigers an das Gericht auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Mindestzeitaufwandes für das Durcharbeiten eines Selbstleseordners im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 S. 1 StPO) ist unzulässig.(Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend OLG Stuttgart, 9. Oktober 2015, 6 - 2 StE 1/14, Beschluss nachgehend OLG Stuttgart, 13. Juli 2016, 6 - 2 StE 1/14, Beschluss
I.
1 Durch Vorsitzendenverfügung wurde am zweiten Tag der Hauptverhandlung in einem sog Großverfahren mit noch nicht fixierbarer Verhandlungsdauer das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich 5 Stehordnern mit Dokumenten (insgesamt 1.550 Blatt) angeordnet. Die Fristen (jeweils 4 Wochen) für die Durchführung der Selbstleseverfahren wurden gestaffelt festgesetzt.
2 Die Pflichtverteidiger beantragen nunmehr, bereits jetzt - vor Abschluss der Selbstleseverfahren - mindestens eineinhalb Arbeitstage je Selbstleseordner als Zeitaufwand der anwaltlichen Erarbeitung für erforderlich zu erklären. Dies wird auf eine entsprechende Anwendung des § 46 Abs.2 RVG gestützt. Die Verteidiger erbrächten Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, die dann keine genügende Berücksichtigung bei der späteren anwaltlichen Gebührenabrechnung finde und nur durch die vorherige Festsetzung eines erforderlichen Mindestzeitaufwandes genügend berechenbar sein werde.
II.
3 Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtliche Grundlage für diesen Feststellungsantrag besteht nicht.
4 § 46 Abs.2 S.1 RVG spricht ausdrücklich lediglich die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise iSd. § 46 Abs.1 RVG (Auslagen, insbesondere Reisekosten) an. Dies wird in der Anwendung dahin erweitert, dass eine Feststellung auch für die übrigen Aufwendungen iSv. VV Teil 7 des RVG erfolgen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt; RVG, 21. Aufl., § 46 Rdn 90, Schneider in Riedel-Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 46 Rdn 29). Gemeint sind dabei lediglich finanzielle Aufwendungen, nicht aber der Aufwand an Arbeits- und damit auch Lebenszeit. Dieser wird über die Gebührensätze (ggfs. über ein Pauschgebührenverfahren) berücksichtigt, ohne dass schon vorher einzelne Tätigkeiten, die zudem individuell verschieden sein können und zudem schon Teil der allgemeinen Verfahrensvorbereitung sind, auf einen konkreten Zeitaufwand hin fixiert werden.
5 Eine Rechtsgrundlage für das Begehr der Verteidiger besteht nicht und kann vom Senat nicht geschaffen werden.
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