VG Karlsruhe 4. Kammer, 2014-08-27, 4 K 1344/14

4 K 1344/14Administrative Court / Chamber 4Aug 27, 2014

Regest

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl in einem Stellenbesetzungsverfahren ist ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (allgemeine Meinung; vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - ESVGH 57, 254). (Rn.12) Die Auswahl des unterlegenen Bewerbers erscheint davon ausgehend dann nicht möglich, wenn er zwar im Rahmen seiner Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung die gleiche Gesamtnote wie der ihm vorgezogene Bewerber begehrt, dieser sich aber auf der Grundlage der vorangegangenen - hinreichend aktuellen - dienstlichen Beurteilungen als durchgängig leistungsstärker und besser geeignet als der unterlegene Bewerber erwiesen hat.(Rn.35)

Full text

VG Karlsruhe 4. Kammer — 4 K 1344/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-27

Aktenzeichen: 4 K 1344/14

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2014:0827.4K1344.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl in einem Stellenbesetzungsverfahren ist ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (allgemeine Meinung; vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - ESVGH 57, 254). (Rn.12) Die Auswahl des unterlegenen Bewerbers erscheint davon ausgehend dann nicht möglich, wenn er zwar im Rahmen seiner Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung die gleiche Gesamtnote wie der ihm vorgezogene Bewerber begehrt, dieser sich aber auf der Grundlage der vorangegangenen - hinreichend aktuellen - dienstlichen Beurteilungen als durchgängig leistungsstärker und besser geeignet als der unterlegene Bewerber erwiesen hat.(Rn.35)

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