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5 U 186/12•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2013-07-10, 5 U 186/12
5 U 186/12Supreme Court / Civil Chamber VJul 10, 2013
1. Im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Stufenklage bemisst sich der Beschwerwert am Interesse, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, also am voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Abgabe der Erklärung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1998, XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647).(Rn.16) 2. Bei der Bemessung des Aufwands ist zu berücksichtigen, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1995, IV ZB 19/95, WM 1996, 466). Den Aufwand der eidesstattlichen Versicherung an den Kosten der Auskunftserteilung zu orientieren, ist grundsätzlich gerechtfertigt.(Rn.19) 3. Ist die Formel für die eidesstattliche Versicherung im Urteilstenor bereits festgelegt, bedarf es keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt über die Fassung der eidesstattlichen Versicherung.(Rn.26) 4. Geschäftsführer einer GmbH sind in einem Rechtsstreit der GmbH Partei.(Rn.32) 5. Liegt keine berufstypische Leistung vor und hat die Befassung keinen Verdienstausfall zur Folge, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Pflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80).(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2013-07-10
Aktenzeichen: 5 U 186/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0710.5U186.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 3 ZPO, § 43 Abs 1 GmbHG, § 20 JVEG, § 21 JVEG
Im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Stufenklage bemisst sich der Beschwerwert am Interesse, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, also am voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Abgabe der Erklärung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1998, XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647).(Rn.16)
Bei der Bemessung des Aufwands ist zu berücksichtigen, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1995, IV ZB 19/95, WM 1996, 466). Den Aufwand der eidesstattlichen Versicherung an den Kosten der Auskunftserteilung zu orientieren, ist grundsätzlich gerechtfertigt.(Rn.19)
Ist die Formel für die eidesstattliche Versicherung im Urteilstenor bereits festgelegt, bedarf es keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt über die Fassung der eidesstattlichen Versicherung.(Rn.26)
Geschäftsführer einer GmbH sind in einem Rechtsstreit der GmbH Partei.(Rn.32)
Liegt keine berufstypische Leistung vor und hat die Befassung keinen Verdienstausfall zur Folge, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Pflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80).(Rn.36)
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