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2 U 46/13•OLG Stuttgart Kartellsenat, 2013-11-21, 2 U 46/13
2 U 46/13Supreme CourtNov 21, 2013
1. Die von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausgesprochene Kündigung des Einspeisungsvertrags mit dem Breitbandkabelnetzbetreiber zum 31. Dezember 2012 ist wirksam.(Rn.77) 2. Speist die Rundfunkanstalt selbst nichts mehr in das Kabelnetz im Sinne einer aktiven, selbst veranlassten, zweckgerichteten Leistung ein, können Ansprüche aus faktischer Inanspruchnahme der nur entgeltlich vorgehaltenen Infrastruktur des Breitbandkabelnetzbetreibers nicht hergeleitet werden.(Rn.78) 3. Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes mit einem - vertraglich vorgesehenen - Vorlauf von einem halben Jahr steht für nicht mehr als die Wahrnehmung einer vertraglich vorgesehenen Dispositionsmöglichkeit und einen schwelenden, bewusst ungeklärten Grundstreit, der sich vorhersehbar stellte und nun ausgetragen werden muss. Es handelt sich nicht um den Missbrauch einer formalen Rechtsposition mit der der Breitbandkabelnetzbetreiber objektiv sittenwidrig und vorwerfbar verwerflich geschädigt werden soll.(Rn.91) 4. Da auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein Kontrahierungszwang zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages bestand, war die Verabredung zur Kündigung ebenso wenig rechtswidrig wie die nachfolgende Verweigerung eines (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrages.(Rn.95) 5. Weder der RStV noch das LMG haben von der grundsätzlich nach Art. 31 Abs. 1 UDRL eröffneten Möglichkeit einer Entgeltregelung Gebrauch gemacht, gar im Sinne einer Entgeltpflicht eines Nutzers.(Rn.109)
Entscheidungsdatum: 2013-11-21
Aktenzeichen: 2 U 46/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1121.2U46.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 134 BGB, § 138 BGB ... mehr
Die von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausgesprochene Kündigung des Einspeisungsvertrags mit dem Breitbandkabelnetzbetreiber zum 31. Dezember 2012 ist wirksam.(Rn.77)
Speist die Rundfunkanstalt selbst nichts mehr in das Kabelnetz im Sinne einer aktiven, selbst veranlassten, zweckgerichteten Leistung ein, können Ansprüche aus faktischer Inanspruchnahme der nur entgeltlich vorgehaltenen Infrastruktur des Breitbandkabelnetzbetreibers nicht hergeleitet werden.(Rn.78)
Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes mit einem - vertraglich vorgesehenen - Vorlauf von einem halben Jahr steht für nicht mehr als die Wahrnehmung einer vertraglich vorgesehenen Dispositionsmöglichkeit und einen schwelenden, bewusst ungeklärten Grundstreit, der sich vorhersehbar stellte und nun ausgetragen werden muss. Es handelt sich nicht um den Missbrauch einer formalen Rechtsposition mit der der Breitbandkabelnetzbetreiber objektiv sittenwidrig und vorwerfbar verwerflich geschädigt werden soll.(Rn.91)
Da auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein Kontrahierungszwang zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages bestand, war die Verabredung zur Kündigung ebenso wenig rechtswidrig wie die nachfolgende Verweigerung eines (Neu-)Abschlusses eines solchen Vertrages.(Rn.95)
Weder der RStV noch das LMG haben von der grundsätzlich nach Art. 31 Abs. 1 UDRL eröffneten Möglichkeit einer Entgeltregelung Gebrauch gemacht, gar im Sinne einer Entgeltpflicht eines Nutzers.(Rn.109)
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