OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2013-05-29, 4 U 163/12

4 U 163/12Supreme Court / Civil Chamber IVMay 29, 2013

Regest

1. Werden über die Teilnehmer einer Veranstaltung in einer Presseveröffentlichung unwahre ehrenrührige Tatsachen geäußert (hier: aus dem Kreis der Teilnehmer seien Gewalttaten gegen Polizeibeamte verübt worden), verletzt dies nicht ohne Weiteres die Rechte der Personenvereinigung, welche die Kundgebung veranstaltet hat (hier: eine politische Partei), auch wenn es sich um Anhänger der Vereinigung handelt. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn der Leser das Verhalten der Teilnehmer mit der Personenvereinigung identifiziert und diese damit unmittelbar betroffen ist.(Rn.99) 2. Wird die Personenvereinigung als solche nicht direkt benannt bzw. angesprochen, kann dies in der Regel nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereinigung Gegenstand der Äußerung ist oder es sich um Führungspersönlichkeiten der Vereinigung handelt, ggf. auch aufgrund der Zahl der Personen.(Rn.112) 3. Mit der Begründung, der Leser sehe den Veranstalter als mitverantwortlich für das Verhalten der Teilnehmer an, kann eine Verletzung der Rechte des Veranstalters (der Personenvereinigung) nur bejaht werden, wenn eine solche Behauptung zumindest verdeckt aufgestellt oder dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung nahe gelegt wird.(Rn.94) (Rn.126)

Full text

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 163/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-29

Aktenzeichen: 4 U 163/12

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0529.4U163.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 186 StGB, § 193 StGB, Art 5 Abs 1 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Werden über die Teilnehmer einer Veranstaltung in einer Presseveröffentlichung unwahre ehrenrührige Tatsachen geäußert (hier: aus dem Kreis der Teilnehmer seien Gewalttaten gegen Polizeibeamte verübt worden), verletzt dies nicht ohne Weiteres die Rechte der Personenvereinigung, welche die Kundgebung veranstaltet hat (hier: eine politische Partei), auch wenn es sich um Anhänger der Vereinigung handelt. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn der Leser das Verhalten der Teilnehmer mit der Personenvereinigung identifiziert und diese damit unmittelbar betroffen ist.(Rn.99)

  2. Wird die Personenvereinigung als solche nicht direkt benannt bzw. angesprochen, kann dies in der Regel nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereinigung Gegenstand der Äußerung ist oder es sich um Führungspersönlichkeiten der Vereinigung handelt, ggf. auch aufgrund der Zahl der Personen.(Rn.112)

  3. Mit der Begründung, der Leser sehe den Veranstalter als mitverantwortlich für das Verhalten der Teilnehmer an, kann eine Verletzung der Rechte des Veranstalters (der Personenvereinigung) nur bejaht werden, wenn eine solche Behauptung zumindest verdeckt aufgestellt oder dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung nahe gelegt wird.(Rn.94) (Rn.126)

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