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20 U 5/12•OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 2013-05-28, 20 U 5/12
20 U 5/12Supreme Court / Civil Chamber 20May 28, 2013
1. Zur Auslegung einer gegen eine Aktiengesellschaft "vertreten" durch ein namentlich benanntes Mitglied des Aufsichtsrats unter Angabe dessen Zustelladresse gerichteten Klage dahingehend, dass die Klage gegen die Aktiengesellschaft, diese vertreten durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, erhoben ist, verbunden mit der Erklärung, dass die Klage an das benannte Aufsichtsratsmitglied unter der angegebenen Zustelladresse zugestellt werden soll.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) 2. Zu Umfang und Grenzen eines nach § 283 ZPO gewährten Schriftsatzrechts sowie zur Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang eines nachgelassenen Schriftsatzes, um der gegnerischen Partei rechtliches Gehör zu einem von dem Schriftsatzrecht gedeckten Vorbringen zu gewähren.(Rn.27) 3. Zum Nachschieben von nach § 84 Abs. 3 AktG erforderlichen wichtigen Gründen für die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Prozess.(Rn.37) 4. Die bewusste Nichtbedienung der fälligen Rate eines der Aktiengesellschaft ausgereichten Darlehens kann einen wichtigen Grund zur Abberufung des Vorstands im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG bilden. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines die Aktiengesellschaft bindenden Prozessvergleichs durch den Vorstand unter Verstoß gegen die sich für ihn aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ergebende Bindung.(Rn.81) (Rn.83) (Rn.84) (Rn.93)
Entscheidungsdatum: 2013-05-28
Aktenzeichen: 20 U 5/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0528.20U5.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 84 Abs 3 AktG, § 111 Abs 4 S 2 AktG, § 112 S 1 AktG, § 156 Abs 1 ZPO, § 283 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Auslegung einer gegen eine Aktiengesellschaft "vertreten" durch ein namentlich benanntes Mitglied des Aufsichtsrats unter Angabe dessen Zustelladresse gerichteten Klage dahingehend, dass die Klage gegen die Aktiengesellschaft, diese vertreten durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, erhoben ist, verbunden mit der Erklärung, dass die Klage an das benannte Aufsichtsratsmitglied unter der angegebenen Zustelladresse zugestellt werden soll.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.22)
Zu Umfang und Grenzen eines nach § 283 ZPO gewährten Schriftsatzrechts sowie zur Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang eines nachgelassenen Schriftsatzes, um der gegnerischen Partei rechtliches Gehör zu einem von dem Schriftsatzrecht gedeckten Vorbringen zu gewähren.(Rn.27)
Zum Nachschieben von nach § 84 Abs. 3 AktG erforderlichen wichtigen Gründen für die Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft im Prozess.(Rn.37)
Die bewusste Nichtbedienung der fälligen Rate eines der Aktiengesellschaft ausgereichten Darlehens kann einen wichtigen Grund zur Abberufung des Vorstands im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG bilden. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines die Aktiengesellschaft bindenden Prozessvergleichs durch den Vorstand unter Verstoß gegen die sich für ihn aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ergebende Bindung.(Rn.81) (Rn.83) (Rn.84) (Rn.93)
Auch innerhalb der gesetzten Erklärungsfrist bei Gericht eingehende Schriftsätze sind nur insoweit von einem lediglich nach Maßgabe der von § 283 ZPO gezogenen Grenzen eingeräumten Schriftsatzrecht gedeckt, wie sie mit dem Vorbringen in dem verspäteten Schriftsatz des Gegners in Zusammenhang stehen, durch diesen veranlasst sind und sich als Erwiderung darauf darstellen.(Rn.30)
Grundsätzlich besteht kein Recht des Gegners, auf eine Erwiderung in einem nachgebrachten Schriftsatz nochmals zu erwidern. Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist allerdings geboten, berücksichtigt das Gericht von einem Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO gedecktes neues Vorbringen, zu dem der Partei, deren verspäteter Vortrag das Schriftsatzrecht auslöste, noch rechtliches Gehör zu gewähren ist.(Rn.34)
Ohne Rücksicht auf die für ein Nachschieben geltenden einschränkenden Voraussetzungen darf und muss das Gericht den Sachverhalt berücksichtigen, auf dem der angegriffene Aufsichtsratsbeschluss von vornherein beruht. An einem Nachschieben eines Widerrufsgrundes fehlt es, wenn der Aufsichtsrat dem Gericht nicht einen neuen Lebenssachverhalt unterbreitet, sondern weiterhin den im Kern identischen Lebenssachverhalt zur Rechtfertigung der Abberufung heranzieht und zur Beurteilung durch das Gericht stellt.(Rn.39) (Rn.41)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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