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1 U 87/12•OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, 2013-01-08, 1 U 87/12
1 U 87/12Supreme Court / Civil Chamber IJan 8, 2013
1. Der Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem - ohne dass er das weiß - unter einem Dach eine Privatklinik und ein Plankrankenhaus betrieben werden, ist von der Behandlungsseite wirtschaftlich aufzuklären, wenn diese Anhaltspunkte dafür hat, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im Plankrankenhaus angefallen wären (vergleiche BGH, 21. April 2011, III ZR 114/10, VersR 2011, 1187).(Rn.5) (Rn.6) (Rn.12) (Rn.13) 2. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadens, wenn der Krankenversicherer die Behandlungskosten nicht vollständig erstattet, aber dem daraufhin auf Zahlung verklagten Patienten zusagt, sie im Falle der Verurteilung im Innenverhältnis zu ersetzen.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2013-01-08
Aktenzeichen: 1 U 87/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0108.1U87.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 17 Abs 1 KHG
Rechtskraft: ja
Der Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem - ohne dass er das weiß - unter einem Dach eine Privatklinik und ein Plankrankenhaus betrieben werden, ist von der Behandlungsseite wirtschaftlich aufzuklären, wenn diese Anhaltspunkte dafür hat, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im Plankrankenhaus angefallen wären (vergleiche BGH, 21. April 2011, III ZR 114/10, VersR 2011, 1187).(Rn.5) (Rn.6) (Rn.12) (Rn.13)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadens, wenn der Krankenversicherer die Behandlungskosten nicht vollständig erstattet, aber dem daraufhin auf Zahlung verklagten Patienten zusagt, sie im Falle der Verurteilung im Innenverhältnis zu ersetzen.(Rn.20)
Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn der Krankenversicherer die Behandlungskosten nicht vollständig erstattet, aber dem daraufhin auf Zahlung verklagten Patienten zusagt, sie im Falle der Verurteilung im Innenverhältnis zu ersetzen, denn der auf Befreiung von dem Arzthonorar gerichtete Schadensersatzanspruch des Patienten bleibt auch dann bestehen, wenn sein Versicherer freiwillig oder in Folge einer Verurteilung leistet.(Rn.20)
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