Unannounced higher earnings justify retroactive SUVA pension reversal

UV.2012.00028Social Insurance CourtJan 27, 2013Dismissed

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Omnilex summary

X___, a former construction worker injured in 2005, received a 15% SUVA disability pension. SUVA later found that he had been earning a pension-excluding wage at Z___ since March 2008 and revoked the pension retroactively, seeking repayment of CHF 25,114.20. The claimant argued that the pension had been granted by settlement and that he should be released from repayment. The court held that the earlier pension award was not a settlement, that the higher earnings justified a revision and retroactive denial of the pension, and that the insured had breached his duty to report the change. The complaint was dismissed; a waiver of repayment had to be pursued separately.

Omnilex headnote

Art. 22 UVG; Art. 25 and Art. 31 ATSG; Art. 4 Abs. 1 ATSV: A disability pension is revisable not only when the health condition changes, but also when the economic effects of an unchanged condition materially improve; a pension-excluding gainful activity justifies retroactive denial of the pension from the time the decisive change occurred. Unduly paid benefits must be repaid. If the insured person has been expressly warned of the duty to report changed circumstances and nevertheless fails to notify the insurer of higher earnings, good faith is excluded for purposes of waiver. A waiver of recovery requires a separate formal decision and is not examined in the appeal against the restitution order (consid. 2–3).

Full text

UV.2012.00028

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. Januar 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Advokaturbüro

Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1964 geborene X.___ war seit dem 2. Mai 2005 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig, als ihm am 6. Dezember 2005 Beton auf das linke Knie fiel (Unfallmeldung UVG vom 14. Dezember 2005, Urk. 10/1). Da X.___ in der Folge arbeitsunfähig war, richtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 23. November 2007 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer 15%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 10/76). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 hob die SUVA die Rente von X.___ mit Wirkung per 1. März 2008 auf und forderte die für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. September 2011 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 25‘114.20 zurück (Urk. 10/81). Die von X.___ am 4. November 2011 erhobene Einsprache (Urk. 10/84) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess X.___ am 1. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Eric Stern Beschwerde erheben und beantragen, er sei von der Rückerstattungspflicht zu befreien. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 18. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen wurde (Urk. 11).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihrer Rückforderung vor, wegen den infolge des Unfalls vom 6. Dezember 2005 verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2007 basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 54‘862.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘863.-- eine Rente von 15 % zugesprochen worden. Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Z.___ seit 1. März 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 61‘100.-- erziele. Der Beschwerdeführer habe es trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rentenverfügung unterlassen, die wesentliche Verbesserung in wirtschaftlicher Hinsicht zu melden. Er habe daher die für den Zeitraum 1. März 2008 bis 30. September 2011 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 25‘114.20 zurückzuerstatten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht vergleichsweise erfolgt, sondern es sei ihm lediglich das rechtliche Gehör gewährt worden. Eine Rentenrevision wäre zudem auch bei einer vergleichsweisen Rentenzusprache möglich. Infolge der Anzeigepflichtverletzung fehle es am guten Glauben, weshalb ein Erlass der Rückerstattung nicht möglich sei (Urk. 2 und Urk. 9).

1.2 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenzusprache von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen. Die Rentenfestsetzung sei vergleichsweise erfolgt. Dank glücklicher Umstände und ausserordentlichem Einsatz erziele er nun als Metallschneider bei der Z.___ ein Einkommen, welches über dem vergleichsweise angenommenen Invalideneinkommen liege. Er nehme hierzu erhebliche Schmerzen im Knie in Kauf. Hinzu komme, dass er zweimal pro Monat nach Zurzach zu Bäderkuren gehe und auch in Bosnien Bäderkuren mache. Er verwende also seine Sommerferien im Wesentlichen für Therapiezwecke. Es gelte zudem zu beachten, dass er in den ersten sechs Monaten nach der Berentung arbeitslos war und dabei lediglich ca. Fr. 1‘200.-- Arbeitslosengelder erzielt habe. Dies habe damals auch nicht zu einer Erhöhung der Rente geführt (Urk. 1).

2.

2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 23. November 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall Fr. 54‘862.-- verdient hätte (Urk. 10/76). Dieser Wert wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweist sich auch als rechtens, hätte der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Y.___ im Jahr 2007 doch bei einer 42-Stundenwoche einen Stundenlohn von Fr. 25.12 (inkl. 13. Monatslohn) gehabt (Fr. 25.12 x 42 x 52 = Fr. 54‘862.--; Urk. 10/50/2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte die Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf einen Vergleich. Denn bei dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokument vom 3. September 2007 (Urk. 10/60) handelt es sich lediglich um ein Besprechungsprotokoll. So geht aus diesem nicht hervor, dass sich die Parteien über etwas geeinigt hätten, sondern vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Sicht der Dinge darlegte. So heisst es beispielsweise: „Gemäss unserem Schreiben vom 23.08.2007 sprechen wir Ihnen per 01.10.2007 eine Rente von 15 % zu.“ Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärte, kann nicht auf eine vergleichsweise Rentenzusprache geschlossen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, wäre jedoch selbst bei einer vergleichsweisen Rentenzusprache eine Rentenrevision möglich, erzielt der Beschwerdeführer doch seit 1. März 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz 2468).

3.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2008 erzielt der Beschwerdeführer bei der Z.___ ab 27. Februar 2008 ein Einkommen von Fr. 4‘500.-- zuzüglich 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘700.-- ab Juni 2008 (Urk. 10/79), was einem Einkommen von Fr. 54‘000.-- (12 x Fr. 4‘500.--) bzw. Fr. 58‘700.-- (12 x Fr. 4‘500.-- + Fr. 4‘700.--) entspricht. Dieses Einkommen ist - auch unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 117,2 auf 119,5 (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik (Tabelle T1.1.93, Abschnitt F, Baugewerbe) für das Valideneinkommen (Fr. 54‘862.-- : 117,2 x 119,5 = Fr. 55‘938.65) - ohne Weiteres rentenausschliessend. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses neue Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden (Art. 31 ATSG). Auf diese Pflicht wurde er von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. November 2007 hingewiesen (Urk. 10/76/3). Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch rückwirkend per 1. März 2008 verneint hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat daher die seither bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 25‘114.20 zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG).

3.3 Ein allfälliger Erlass der Rückforderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierüber wäre in einem besonderen Erlassverfahren zu entscheiden, hat die Beschwerdegegnerin doch darüber noch nicht förmlich verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3 und 8C_301/2011 ebenfalls vom 30. Juni 2011, E. 4.2 mit diversen Hinweisen).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Eric Stern
    
  •  Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Keywords

social insurancedisability pensionrevisionrestitutionduty to reportgood faithearningswaiver of repayment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether SUVA could retroactively revoke the disability pension due to a substantial improvement in earning capacity.

Extracted holding

Yes. The insured’s post-accident earnings from March 2008 were pension-excluding, so a retroactive revision was justified.

Extracted reasoning

A pension may be revised when economic circumstances change materially, even if the health condition remains the same. The new salary exceeded the threshold, making the continued pension entitlement unsustainable.

Key legal question

Whether the insured had to repay the pension benefits received from 1 March 2008 to 30 September 2011.

Extracted holding

Yes. Because the pension was no longer due and the insured breached his duty to report the new income, repayment was owed.

Extracted reasoning

Under the restitution rules of the ATSG, unduly received benefits must be repaid. The insured was expressly warned of his reporting duty under Art. 31 ATSG, but failed to notify SUVA of his new salary.

Key legal question

Whether the insured was entitled to waiver of repayment in this proceeding.

Extracted holding

No. A waiver was not at issue in this appeal because SUVA had not yet issued a formal waiver decision.

Extracted reasoning

Any possible waiver must be decided in a separate waiver procedure and cannot be examined here.

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