Mootness of delay complaint after issuance of decision

UV.2007.00016Social Insurance CourtApr 29, 2007Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A complaint alleging delay and denial of justice in social insurance objection proceedings became moot because the insurer issued its objection decision while the case was pending. The Zurich Social Insurance Court therefore struck the matter off the docket insofar as it had been admitted, and held that any substantive requests could not be examined in this proceeding but had to be raised in the separate appeal against the objection decision. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex headnote

Art. 56 ATSG; Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde: Streitgegenstand ist einzig die beanstandete Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids. Wird der verlangte Einspracheentscheid während des hängigen Verfahrens erlassen, fällt das Rechtsschutzinteresse dahin und die Beschwerde wird gegenstandslos abgeschrieben; materielle Einwendungen gegen die Verfügung sind in diesem Verfahren unzulässig und im Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid geltend zu machen (vgl. Erw. 2 f.).

Full text

UV.2007.00016

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt

Beschluss vom 30. April 2007

in Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann H.___

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

1.

1.1 Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 (mit Datum vom 24. Januar 2007) erhob H.___ für A.___ Beschwerde gegen die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") betreffend "Rechtsmissbrauch und Rechtsverzögerung" im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der "Winterthur" vom 3. August 2006 in Sachen A.___ (Urk. 8/116), und erhob neben der Rüge der Rechtsverzögerung auch materiellrechtliche Begehren (Urk. 1).

1.2 Am 16. April 2007 erliess die "Winterthur" den Einspracheentscheid betreffend die am 7. August 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/120) gegen ihre Verfügung vom 3. August 2006 in Sachen A.___ (Urk. 7).

1.3 Am 20. April 2007 erhob H.___ für A.___ beim hiesigen Gericht im Verfahren Nr. UV.2007.00200 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der "Winterthur" vom 16. April 2007 und wies bezüglich der Beschwerdeanträge und -begründung unter anderem auf seine Eingabe vom 22. Januar 2007 (mit Datum vom 24. Januar 2007) hin.

2.

2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Unter der Geltung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht mehr bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben (BGE 130 V 92 Erw. 2).

2.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb - auch unter der Herrschaft des ATSG - allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 3.

3.1 Am 16. April 2007 erging der Einspracheentscheid im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der "Winterthur" vom 3. August 2006 (Urk. 7). Mit dem Erlass dieses Einspracheentscheides wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos, und das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben.

3.2 Da zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 22. Januar 2007 der Einspracheentscheid gegen die Verfügung vom 3. August 2006 noch nicht ergangen war, bildet nach dem Gesagten allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverzögerung Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. vorstehend Erw. 2). Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie materiellrechtliche Fragen zum Gegenstand hat, nicht einzutreten. Die in der Beschwerde vom 22. Januar 2007 gestellten materiellrechtlichen Anträge sind im Verfahren UV.2007.00200 zu behandeln (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

Das Gericht beschliesst:

1. Das Verfahren wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  H.\_\_\_, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
    
  •  Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
    
  •  Bundesamt für Gesundheit
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Keywords

delay complaintdenial of justicemootnesssocial insuranceobjection decisioninadmissibilitycost-free proceedings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the delay complaint remained justiciable after the insurer issued the objection decision.

Extracted holding

The complaint became moot once the objection decision was issued; the proceedings were therefore to be archived as concluded.

Extracted reasoning

The protected interest of a delay complaint is only to obtain a decision subject to judicial review. Once the objection decision was rendered, the alleged delay ceased to exist.

Key legal question

Whether the complaint could be entered into insofar as it raised substantive claims.

Extracted holding

The court did not enter into the substantive requests; they had to be dealt with in the separate appeal against the objection decision.

Extracted reasoning

In a denial-of-justice or delay complaint, only the alleged refusal or delay is at issue, not the underlying substantive rights and duties.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.