Reconsideration-based termination of invalidity pension upheld

IV.2012.00526Social Insurance Court / Chamber 3Sep 19, 2013Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The cantonal social insurance court dismissed the insured person’s appeal against the IV office’s decision to end a full invalidity pension. Relying on a prior cantonal judgment and its confirmation by the Federal Supreme Court, the court held that the original pension award had been manifestly incorrect because no legally relevant incapacity had been established. It further found that the insured remained fully capable of comparable work, that no deterioration had been shown, and that self-integration was reasonably expected despite his age. Because the appeal was hopeless, the court imposed CHF 1,000 in court costs on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 53 Abs. 2 ATSG; reconsideration of a formally final disability-pension decision requires manifest incorrectness and significant importance of the correction. A manifestly insufficient medical basis may render the original pension award manifestly incorrect if no legally relevant incapacity can be established. Reconsideration operates ex nunc et pro futuro and entails a renewed review of entitlement; if the insured remains fully work- and gainfully employable, the pension may be terminated. For insured persons over 55, reasonable self-integration is presumed where a substantial residual earning capacity already exists and can be used in the former or an immediately comparable occupation (consid. 3 ff.).

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2012.00526

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteilvom19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. April 2012 die X.___ bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Mai 2012, mit welcher X.___ in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Weiterausrichtung der Invalidenrente beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Juli 2012 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9),

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/57-58, vgl. auch Urk. 7/51),

dass die Beschwerdegegnerin diesen Rentenanspruch im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens, ohne jedoch den Sachverhalt umfassend zu prüfen, mit Mitteilung vom 12. Juli 2007 bestätigte (Urk. 7/69),

dass die Beschwerdegegnerin - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/168) - mit Verfügung vom 24. April 2012 die Rentenleistungen unter dem Titel der Wiedererwägung einstellte (Urk. 2),

dass nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei die Wiedererwägung jederzeit möglich ist, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind,

dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides auf das im Verfahren BV.2006.00047 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2011 in Sachen des Beschwerdeführers verweist (Urk. 2),

dass das Sozialversicherungsgericht im besagten Urteil zum Schluss gekommen ist, dass die mit Verfügung der IV-Stelle vom 2. März bzw. 25. Juli 2005 ergangene Rentenzusprache offensichtlich unrichtig war und der - als Hauswart tätig gewesene - Beschwerdeführer bis auf die Verrichtung körperlicher Schwerarbeit jederzeit voll arbeitsfähig war bzw. nach wie vor ist (E. 3.3.5, 3.4 und 4.2.2; Urk. 7/166),

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, das Sozialversicherungsgericht habe in E. 3.5.5 ausgeführt, nach dem damaligen Aktenstand lasse sich ein klägerischer Anspruch nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, der medizinische Sachverhalt sei bei genauer Betrachtung in beide Richtungen völlig offen (Urk. 1 S. 6),

dass der Beschwerdeführer aus dieser Erwägung folgert, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache zu verneinen sei (Urk. 1 S. 6),

dass der Beschwerdeführer die soeben zitierte Erwägung verzerrt und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt, erging sie doch gerade im Zusammenhang mit der Begründung, warum eine qualifiziert mangelhafte und als solche ausserhalb des Verwertbaren liegende Rentenzusprache vorlag (Urk. 7/166 E. 3.5.5),

dass nach der Rechtsprechung eine mangelhafte medizinische Abklärung - aus welcher sich keine rechtsgenüglich nachweisbare Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt - ohne weiteres zur zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3),

dass das Gericht im erwähnten Berufsvorsorgeprozess im Rahmen der (nachfolgenden) freien Prüfung der Invaliditätsfrage zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer mit der angestammten vergleichbaren Erwerbstätigkeit objektiv jederzeit und ohne namhafte Restriktionen zumutbar war (Urk. 7/166 E. 4.2.2 S. 31 unten),

dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. August 2011 vom Bundesgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2012 bestätigt wurde (Urk. 7/181),

dass das Bundesgericht diese Einschätzung explizit bestätigte und festhielt, das (der Problematik zu Grunde liegende) Unfallereignis vom 1. Juni 2000 habe abgesehen von einer vorübergehenden etwaigen Akzentuierung vorbestehender Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich keine relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zur Folge gehabt, und sich aus den medizinischen Akten mit aller Deutlichkeit ergebe, dass keine der diagnostizierten Störungen schwerwiegende und langdauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/181 E. 4.2),

dass die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache somit ausgewiesen ist,

in weiterer Erwägung,

dass es bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids darum geht, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, was neben der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch eine Prüfung der Anspruchsberechtigung und allenfalls des Umfangs des Anspruchs pro futuro bedingt (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1),

dass, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mit der angestammten vergleichbaren Erwerbstätigkeit bestand (E. 3.5.5 u. E. 4.2.2),

dass nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte hiefür bestehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit inzwischen verschlechtert haben könnte, weshalb im Zeitpunkt der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle nach wie vor von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, mithin vom Fehlen einer Invalidität, auszugehen ist,

dass bei Versicherten über Alter 55 von einer zumutbaren Selbsteingliederung dann auszugehen ist, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (SVR 2011 IV Nr. 30 E. 4.2.2 [9C_163/2009]),

dass diese Konstellation beim im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 60 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführer gegeben ist, zumal er in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart voll arbeitsfähig ist bzw. stets gewesen war, so dass ihm eine Selbsteingliederung ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2011, IV.2010.00395, E. 4.3),

dass sich die Rentenaufhebung somit als rechtens erweist,

dass die Beschwerde aussichtslos ist und sich an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt, weshalb es sich rechtfertigt, den Kostenrahmen voll auszuschöpfen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  • Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

  • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

  • Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSonderegger

EG/SO/MTversandt

Keywords

invalidity pensionreconsiderationmanifest incorrectnesswork capacityself-integrationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the prior grant of a full disability pension was manifestly incorrect and could be reconsidered ex officio.

Extracted holding

The original pension award was manifestly incorrect and its correction was of significant importance, so reconsideration was permissible.

Extracted reasoning

The earlier pension grant rested on inadequate medical assessment; later cantonal and federal judgments confirmed that the insured remained fully capable of comparable work and that no relevant incapacity had been shown.

Key legal question

Whether the pension termination effective after the notice period was lawful on the current state of capacity for work.

Extracted holding

The termination was lawful because no deterioration in work capacity was shown and the insured remained fully employable.

Extracted reasoning

At the relevant time the insured was still fully able to perform comparable gainful activity; therefore no invalidity remained and the pension could be ended ex nunc et pro futuro.

Key legal question

Whether self-integration after pension termination was reasonably expected from an insured person aged over 55.

Extracted holding

Yes, self-integration was reasonably expected in this case.

Extracted reasoning

The insured had an existing substantial residual work capacity and could again perform the former occupation of janitor, so no additional integration measures were required.

Key legal question

How the court costs should be allocated.

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

The appeal was hopeless and bordered on vexatious litigation, justifying full use of the statutory cost framework.

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