Invalidity decision annulled for missing pre-decision hearing

IV.2007.01231Social Insurance CourtDec 21, 2008Partially Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Zurich Social Insurance Court held that the IV office wrongly decided a renewed disability pension claim without first issuing a draft decision and giving the insured person an opportunity to be heard. This omission was a serious violation of the right to be heard and could not be cured. The court therefore annulled the 24 August 2007 decision and remitted the case to the IV office for a proper pre-decision procedure and a new decision. Court costs of CHF 400 were imposed on the respondent.

Omnilex headnote

Art. 57a IVG, Art. 73ter and 74 IVV; right to be heard in IV proceedings after 1 July 2006: the prior draft-decision procedure is mandatory and serves to guarantee the constitutional and statutory right to be heard. A complete failure to conduct this procedure constitutes a serious procedural violation that is, as a rule, not curable by judicial review. In such a case the impugned decision must be annulled and the matter remitted for a new decision after lawful observance of the draft-decision procedure (consid. 1-2).

Full text

IV.2007.01231

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty

Urteil vom 22. Dezember 2008

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2006 verwiesen werden, mit welchem die Beschwerde der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2005 abgewiesen wurde (Urk. 7/84; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, Urk. 7/99). Am 7. Juli 2006 musste sich die Versicherte einer Operation an der rechten Hand unterziehen (Urk. 7/96 S. 4) und meldete sich am 4. September 2006 wegen Bewegungseinschränkungen der Schulter und chronischen Schmerzen erneut bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 24. August 2007 wies diese das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 21. September 2007 Beschwerde und beantragte die erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 1).

Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 geschlossen (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die innert angemessener Frist zu erlassenden Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte (BBl 2005 III 3084 f.).

Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat.

Die Parteien können nach Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) innerhalb von 30 Tagen bei der IV-Stelle schriftlich oder mündlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).

1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind - was für Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherungen seit 1. Juli 2006 nach dem Gesagten nicht mehr gilt -, nicht angehört werden müssen.

Ein Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 Erw. 1c mit Hinweisen).

1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).

2.

2.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin direkt mit Verfügung vom 24. August 2007 entschieden hat, ohne einen Vorbescheid zu erlassen (Urk. 7/100). Dies ergibt sich auch aus dem den Akten beiliegenden Aktenverzeichnis.

2.2 Dieser Verzicht stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 Erw. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des EVG vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.

2.3 Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2007 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Y.\_\_\_
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherungen
    

sowie an:

  •  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Keywords

right to be hearddraft decision proceduredisability insuranceannulmentremittalcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the IV office's decision had to be annulled for failure to conduct a prior draft-decision procedure and hear the insured person

Extracted holding

Yes. The omission of the pre-decision hearing constituted a serious violation of the right to be heard that could not be cured in this case.

Extracted reasoning

For IV matters after 1 July 2006, the prior draft-decision procedure is mandatory. It serves the right to be heard under ATSG and the Constitution. A total failure to conduct that procedure is a serious procedural defect and requires annulment and remittal.

Key legal question

How to allocate court costs

Extracted holding

Court costs of CHF 400 were imposed on the respondent.

Extracted reasoning

Because the case concerned the granting or refusal of IV benefits, proceedings were subject to costs, which had to be fixed according to the effort of the case and borne by the losing authority.

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