Disability pension and retraining denied; appeal dismissed

IV.2005.00678Social Insurance CourtApr 27, 2006Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich Social Insurance Court dismissed an insured person's appeal against the IV office's objection decision denying both vocational measures and a disability pension. The court held that the orthopedic expert opinion was sufficiently probative and established full work capacity in an adapted light to medium, alternating job. The contrary family-doctor reports were not convincing, and later medical material could not affect the relevant assessment date. On the income comparison, the disability degree was only about 16%, so neither a pension nor retraining was justified. The proceedings were free of charge.

Omnilex headnote

Art. 4 and 28 IVG in conjunction with the case law on evidentiary value of medical reports and income comparison; entitlement to disability pension and retraining. A well-founded expert opinion may be relied on if it is comprehensive, based on appropriate examinations, takes account of the complaints and the file, and is plausible in its conclusions. Isolated, unsubstantiated contrary family-doctor assessments do not suffice to displace it. For judicial review, the decisive time is the objection decision; subsequent deterioration can only be considered in a new application. Retraining requires a durable loss of earnings in suitable work of at least 20%; a disability degree below the pension threshold precludes both pension and retraining entitlement.

Full text

IV.2005.00678

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 28. April 2006

in Sachen

A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 einen Anspruch von A.___ auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2, vgl. Urk. 11/11-12),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juni 2005, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Einholung eines neuen Gutachtens, eventualiter die Zusprechung einer Umschulung oder einer Rente beantragt und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. August 2005 (Urk. 10),

unter Hinweis darauf, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 26. August 2005 mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde (Urk. 12)

in Erwägung,

dass auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgeführten, den umstrittenen Rentenanspruch betreffenden gesetzlichen Bestimmungen (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. II a-i) verwiesen werden kann,

dass die IV-Stelle ihren Entscheid vom 11. Mai 2005 auf das Gutachten von Dr. med. S.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. Dezember 2004 abstützte, welcher den Beschwerdeführer am 3. Mai 2004 untersucht hatte (Urk. 11/14),

dass Dr. S.___ im Gutachten ausführte, der Beschwerdeführer habe über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen zum linken Bein geklagt, in der klinischen Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie ein Druck- und Klopfschmerz zwischen L4 und dem lumbosakralen Übergang gezeigt, radikuläre Sensibilitätsstörungen oder Muskelatrophien seien nicht zu erkennen gewesen, die Röntgenuntersuchungen der Lendenwirbelsäule hätten degenerative Veränderungen L3/L4 und L4/L5 mit Diskusprotrusion bei Diskopathie und Spondylarthrose ergeben, wobei auf der Höhe L4/L5 eine Kompression der Nervenwurzel nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können,

dass Dr. S.___ als Diagnosen eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie links bei Diskusprotrusion L4/L5 und einen Status nach arthroskopischer Meniskusoperation links im Jahr 1995 nannte sowie eine schwierige psychosoziale Situation (Arbeitsprobleme) erwähnte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten, das heisst in einer körperlich nicht allzu schweren, wechselbelastenden selbst einteilbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Ruhepausen voll arbeitsfähig,

dass das Gutachten von Dr. S.___ die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zustände einleuchtet und die Schlussfolgerung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig, angesichts der angeführten Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule nachvollziehbar und plausibel ist,

dass die übrigen medizinischen Berichte hinsichtlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, soweit sie sich überhaupt dazu äussern (Urk. 11/17), mit dem Gutachten von Dr. S.___ übereinstimmen, dies mit Ausnahme der Berichte des Hausarztes Dr. med. B. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin,

dass Dr. C.___ in seinen Berichten vom 9. September 2003 und vom 28. März 2004 bei bekannter Diagnose die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 0 % respektive mit 25 % angab (Urk. 11/19, Urk. 11/15), und diese Einschätzung nicht plausibel ist und mangels Begründung auch nicht nachvollzogen werden kann, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann,

dass im Weiteren die sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten bis zum massgebenden Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362, 366 Erw. 1b), in den Akten keine Stütze findet (Urk. 1, Urk. 14),

dass der erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Hinweis, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2005 für 21 Tage in die Klinik H.___ eingetreten, allein keine Aussagen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides erlaubt (vgl. Urk. 14),

dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht des Hausarztes vom 16. November 2005 nicht zu berücksichtigen ist, da er sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Berichterstattung ausspricht und keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheides zulässt (Urk. 18/1),

dass nach dem Gesagten das Gutachten von Dr. S.___ durch die übrigen medizinischen Berichte und die Einwände des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wird und für weitere medizinische Abklärungen kein Anlass besteht,

dass immerhin darauf hinzuweisen bleibt, dass einer allfälligen erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides im Rahmen einer erneuten Anmeldung Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urk. 19),

dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid damit zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. S.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging,

dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und das Invalideneinkommen massgebend sind, welche im Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2003 in Sachen P. [I 714/2002]) und vorliegend im Jahr 2003 erzielbar gewesen wären (Urk. 11/19, Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gemäss Attest des Hausarztes seit 9. Dezember 2002),

dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 15. August 2003 auf monatlich Fr. 4'736.-- und jährlich auf Fr. 61'568.-- festzusetzen ist (Urk. 11/35),

dass beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen ist, wie er den periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu entnehmen ist (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1), dass dieser Lohn im Jahr 2002 monatlich Fr. 4'557.-- betragen hat (LSE 2002, Tabelle TA 1), im Jahr 2003 damit - angepasst an die seither eingetretene Teuerung (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B10.3 S. 91, Nominal- und Reallohnindex für Männer, 2002 = 1933 Punkte, 2003 = 1958 Punkte), - auf monatlich Fr. 4'616.-- bzw. jährlich Fr. 55'392.-- festzusetzen ist und aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3) ein Invalideneinkommen von Fr. 51'972.-- (Fr. 55'392.--/40 x 41,7 x 0,9) resultiert,

dass das Invalideneinkommen verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'568.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'596.-- führt, was einem Invaliditätsgrad von rund 16 % entspricht, der unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist,

dass ein Anspruch auf Umschulung nach der Rechtsprechung besteht, wenn der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20 % beträgt und diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb auch ein Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b),

dass sich der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2005 damit als gesetzeskonform erweist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

  •  Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
    
  •  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
    
  •  Bundesamt für Sozialversicherung
    

4. Gegen diesen Entscheid kann innert ** 30 Tagen** seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Keywords

disability pensionretrainingmedical evidencework capacityincome comparisonevidentiary valuelegal aidadministrative appeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured is entitled to a disability pension

Extracted holding

No. Based on the medical evidence, he remained fully fit for adapted work; the calculated disability degree was about 16%, below the 40% threshold.

Extracted reasoning

The orthopedic expert opinion was comprehensive and convincing, the other medical reports did not undermine it, and later evidence could not be considered for the decisive date. Using the valid and invalid income comparison, the loss of earnings was insufficient.

Key legal question

Whether a retraining measure must be granted

Extracted holding

No. The prerequisite of at least a 20% lasting invalidity-related loss of earnings in suitable work was not met.

Extracted reasoning

Since the established disability degree was only about 16%, the statutory and case-law threshold for retraining was not reached.

Key legal question

Whether further medical investigations were necessary

Extracted holding

No. The file did not justify additional medical clarification.

Extracted reasoning

The expert opinion of Dr. med. S.___ was sufficient; the contrary statements of the family doctor were unsubstantiated and not persuasive, and post-decisional material was irrelevant.

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